Allgemeine Informationen zu Ihren Möglichkeiten bei einem möglichen Behandlungsfehler

Was man bei einem Behandlungsfehler tun kann

Wenn Sie mit der Behandlung durch Ihren Arzt unzufrieden sind, sollten Sie zuerst mit ihm sprechen. Hierdurch können bereits im Vorfeld Missverständnisse aus dem Weg geräumt werden. Lassen Sie sich zu diesem Gespräch von einer Person Ihres Vertrauens begleiten.

Falls dies nicht zur Problemlösung führt, empfehlen wir Ihnen, zunächst ein Gedächtnisprotokoll über den Ablauf der vermuteten Fehlbehandlung zu erstellen. Notieren Sie die Namen und Anschriften etwaiger Zeugen, der nachbehandelnden Ärzte, Behandlungstermine und Untersuchungen. Außerdem ist es notwendig, die Dokumentationen des Arztes/Krankenhauses, welcher/welches die Fehlbehandlung durchgeführt hat, zu beschaffen. Lassen Sie sich die Vollständigkeit und Richtigkeit schriftlich bestätigen.

Nach der aktuellen Rechtsprechung sind Sie in der Regel verpflichtet, sowohl den Behandlungsfehler als auch den daraus entstandenen Schaden nachzuweisen. Deshalb benötigen Sie zum Nachweis des entstandenen materiellen Schadens sämtliche Belege und Rechnungen, die Sie selbst bezahlt haben. Sie sollten sie gesondert aufbewahren.

Sie können die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen einschalten. Die Anschrift der für Sie zuständigen Schlichtungsstelle erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Das Prüfverfahren vor der Schlichtungsstelle ist für den Antragsteller kostenfrei. Die Schlichtungsstelle holt in eigener Regie entsprechende Gutachten ein, die für den Antragsteller ebenfalls kostenfrei sind. Die bei den Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen erstellten Gutachten werden in aller Regel von den zuständigen Haftpflichtversicherern der Ärzte und Krankenhäuser anerkannt, so dass ein Rechtsstreit nicht notwendig wird.

Die Krankenkassen sind bei den Gutachter- und Schlichtungsstellen übrigens nicht antragsberechtigt. Sie müssen deshalb Ihren Antrag selbst an die regional zuständigen Gutachter- und Schlichtungsstellen richten. Die weiter erforderlichen Maßnahmen werden dann durch diese eingeleitet. Das Verfahren ist grundsätzlich schriftlich. Das Recht auf Einleitung einer Schadenersatzklage wird durch die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle nicht berührt. Auch eine negative Entscheidung der Schlichtungsstelle nimmt Ihnen somit nicht die Möglichkeit zu klagen.

Krankenkassen dürfen keine Anwalts- und Gerichtskosten übernehmen. Unser Tipp: Die Kosten übernimmt in den meisten Fällen Ihre Rechtsschutzversicherung.

Bevor Ihnen jedoch ein Kostenrisiko entsteht, haben Sie die Möglichkeit, über Ihre Krankenkasse ein kostenfreies medizinisches Gutachten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstellen zu lassen. Eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst ist allerdings nur dann möglich, wenn die ärztlichen Dokumentationen vorgelegt werden können.

Sie können außerdem bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige erstatten. Diese leitet dann weitere Ermittlungen ein, lässt möglicherweise Sachverständige ein Gutachten erstellen und befragt Zeugen. Bei der Prüfung geht es immer darum, ob der Arzt aus strafrechtlicher Sicht verantwortlich gemacht werden kann.

Wenn es Ihnen allein darum geht, Ihren Unmut über die Behandlung durch den Arzt zu äußern, können Sie Beschwerde bei der zuständigen Ärztekammer bzw. bei dem Träger des Krankenhauses führen. Die Beteiligten werden dann zur Stellungnahme aufgefordert. Hier geht es allerdings um die Wahrung der Berufsehre der beschuldigten Ärzte und nicht um die Wahrung Ihrer Interessen.

Welcher Weg letztlich der geeignete ist, muss wohlüberlegt sein und ist abhängig von den Umständen des Einzelfalles. Eine Strafanzeige ist meistens nicht empfehlenswert, da der Haftpflichtversicherer des Arztes oder Krankenhauses zunächst den Ausgang des Strafverfahrens abwarten wird. Deshalb zögert eine Strafanzeige auf jeden Fall den Zeitpunkt der Regulierung Ihrer Schadenersatzansprüche hinaus und verhärtet die Rechtspositionen, da strafrechtliche Schuldvorwürfe (z.B. fahrlässige Körperverletzung oder sogar Tötung) zur Debatte stehen.