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Wenn Sie mit der Behandlung durch Ihren Arzt unzufrieden
sind, sollten Sie zuerst mit ihm sprechen. Hierdurch können bereits im
Vorfeld Missverständnisse aus dem Weg geräumt werden. Lassen Sie sich zu
diesem Gespräch von einer Person Ihres Vertrauens begleiten.
Falls dies nicht zur Problemlösung führt, empfehlen wir Ihnen, zunächst ein
Gedächtnisprotokoll über den Ablauf der vermuteten Fehlbehandlung zu
erstellen. Notieren Sie die Namen und Anschriften etwaiger Zeugen, der
nachbehandelnden Ärzte, Behandlungstermine und Untersuchungen. Außerdem ist
es notwendig, die Dokumentationen des Arztes/Krankenhauses, welcher/welches
die Fehlbehandlung durchgeführt hat, zu beschaffen. Lassen Sie sich die
Vollständigkeit und Richtigkeit schriftlich bestätigen.
Nach der aktuellen Rechtsprechung sind Sie in der Regel verpflichtet, sowohl
den Behandlungsfehler als auch den daraus entstandenen Schaden nachzuweisen.
Deshalb benötigen Sie zum Nachweis des entstandenen materiellen Schadens
sämtliche Belege und Rechnungen, die Sie selbst bezahlt haben. Sie sollten
sie gesondert aufbewahren.
Sie können die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen einschalten. Die
Anschrift der für Sie zuständigen Schlichtungsstelle erfahren Sie bei Ihrer
Krankenkasse.
Das Prüfverfahren vor der Schlichtungsstelle ist für den Antragsteller
kostenfrei. Die Schlichtungsstelle holt in eigener Regie entsprechende
Gutachten ein, die für den Antragsteller ebenfalls kostenfrei sind. Die bei
den Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen erstellten Gutachten
werden in aller Regel von den zuständigen Haftpflichtversicherern der Ärzte
und Krankenhäuser anerkannt, so dass ein Rechtsstreit nicht notwendig wird.
Die Krankenkassen sind bei den Gutachter- und Schlichtungsstellen übrigens
nicht antragsberechtigt. Sie müssen deshalb Ihren Antrag selbst an die
regional zuständigen Gutachter- und Schlichtungsstellen richten. Die weiter
erforderlichen Maßnahmen werden dann durch diese eingeleitet. Das Verfahren
ist grundsätzlich schriftlich. Das Recht auf Einleitung einer
Schadenersatzklage wird durch die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle
nicht berührt. Auch eine negative Entscheidung der Schlichtungsstelle nimmt
Ihnen somit nicht die Möglichkeit zu klagen.
Krankenkassen dürfen keine Anwalts- und Gerichtskosten übernehmen. Unser
Tipp: Die Kosten übernimmt in den meisten Fällen Ihre
Rechtsschutzversicherung.
Bevor Ihnen jedoch ein Kostenrisiko entsteht, haben Sie die Möglichkeit,
über Ihre Krankenkasse ein kostenfreies medizinisches Gutachten durch den
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstellen zu lassen. Eine
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst ist allerdings nur dann möglich,
wenn die ärztlichen Dokumentationen vorgelegt werden können.
Sie können außerdem bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige erstatten. Diese
leitet dann weitere Ermittlungen ein, lässt möglicherweise Sachverständige
ein Gutachten erstellen und befragt Zeugen. Bei der Prüfung geht es immer
darum, ob der Arzt aus strafrechtlicher Sicht verantwortlich gemacht werden
kann.
Wenn es Ihnen allein darum geht, Ihren Unmut über die Behandlung durch den
Arzt zu äußern, können Sie Beschwerde bei der zuständigen Ärztekammer bzw.
bei dem Träger des Krankenhauses führen. Die Beteiligten werden dann zur
Stellungnahme aufgefordert. Hier geht es allerdings um die Wahrung der
Berufsehre der beschuldigten Ärzte und nicht um die Wahrung Ihrer
Interessen.
Welcher Weg letztlich der geeignete ist, muss wohlüberlegt sein und ist
abhängig von den Umständen des Einzelfalles. Eine Strafanzeige ist meistens
nicht empfehlenswert, da der Haftpflichtversicherer des Arztes oder
Krankenhauses zunächst den Ausgang des Strafverfahrens abwarten wird.
Deshalb zögert eine Strafanzeige auf jeden Fall den Zeitpunkt der
Regulierung Ihrer Schadenersatzansprüche hinaus und verhärtet die
Rechtspositionen, da strafrechtliche Schuldvorwürfe (z.B. fahrlässige
Körperverletzung oder sogar Tötung) zur Debatte stehen. |
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