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Sollte wirklich einmal ein Behandlungsfehler vorliegen,
dann ist der Patient, rechtlich gesehen, meistens in einer schlechteren
Position. Deshalb hat der Gesetzgeber die Krankenkassen bevollmächtigt, ihre
Versicherten zu unterstützen, wenn sie Schadensersatzansprüche durchsetzen
wollen. Damit wir das tun können, müssen aber einige "Spielregeln" beachtet
werden:
Die Rechtsbeziehungen zwischen Arzt und Patient richten sich nach den so
genannten deliktischen (§ 823 ff.) und den vertraglichen Bestimmungen (z.B.
§§ 611/278) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Wie jeder andere Teilnehmer
am Rechtsverkehr muss der Arzt oder sein Mitarbeiter bei Fehlleistungen für
den daraus entstandenen Schaden des Patienten einstehen.
Aufgrund des Vertrages ist der Arzt zu ordnungsgemäßer Diagnose und
Behandlung nach den anerkannten Regeln der Wissenschaft verpflichtet. Er ist
außerdem verpflichtet, den Patienten aufzuklären und die Krankenunterlagen
zu führen (Dokumentationspflicht).
Jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten stellt nach
der Rechtsprechung eine Körperverletzung dar. Deshalb zählt auch der
ärztliche Eingriff, der unter Missachtung der notwendigen Aufklärungspflicht
vorgenommen wurde, zu den Behandlungsfehlern. Die Aufklärung des Patienten
ist also besonders wichtig, damit dieser nicht nur wegen eines
Aufklärungsirrtums in die Behandlung einwilligt. |
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Die Verjährung von Ansprüchen aus Behandlungsfehlern
beträgt hinsichtlich der materiellen Schadensersatzansprüche (zum Beispiel
Verdienstausfall) nach § 195 BGB 30 Jahre, hinsichtlich der immateriellen
Ansprüche (Schmerzensgeld) nach § 825 BGB 3 Jahre. Die Verjährungsfrist
beginnt bezogen auf immaterielle Schadensersatzansprüche erst dann, wenn der
Behandlungsfehler und sein Verursacher dem Geschädigten bekannt wurde. |
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