Allgemeine Informationen zu Behandlungsfehlern

Behandlungsfehler
 

Sollte wirklich einmal ein Behandlungsfehler vorliegen, dann ist der Patient, rechtlich gesehen, meistens in einer schlechteren Position. Deshalb hat der Gesetzgeber die Krankenkassen bevollmächtigt, ihre Versicherten zu unterstützen, wenn sie Schadensersatzansprüche durchsetzen wollen. Damit wir das tun können, müssen aber einige "Spielregeln" beachtet werden:

Die Rechtsbeziehungen zwischen Arzt und Patient richten sich nach den so genannten deliktischen (§ 823 ff.) und den vertraglichen Bestimmungen (z.B. §§ 611/278) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Wie jeder andere Teilnehmer am Rechtsverkehr muss der Arzt oder sein Mitarbeiter bei Fehlleistungen für den daraus entstandenen Schaden des Patienten einstehen.

Aufgrund des Vertrages ist der Arzt zu ordnungsgemäßer Diagnose und Behandlung nach den anerkannten Regeln der Wissenschaft verpflichtet. Er ist außerdem verpflichtet, den Patienten aufzuklären und die Krankenunterlagen zu führen (Dokumentationspflicht).

Jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten stellt nach der Rechtsprechung eine Körperverletzung dar. Deshalb zählt auch der ärztliche Eingriff, der unter Missachtung der notwendigen Aufklärungspflicht vorgenommen wurde, zu den Behandlungsfehlern. Die Aufklärung des Patienten ist also besonders wichtig, damit dieser nicht nur wegen eines Aufklärungsirrtums in die Behandlung einwilligt.

 
Verjährung

Die Verjährung von Ansprüchen aus Behandlungsfehlern beträgt hinsichtlich der materiellen Schadensersatzansprüche (zum Beispiel Verdienstausfall) nach § 195 BGB 30 Jahre, hinsichtlich der immateriellen Ansprüche (Schmerzensgeld) nach § 825 BGB 3 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt bezogen auf immaterielle Schadensersatzansprüche erst dann, wenn der Behandlungsfehler und sein Verursacher dem Geschädigten bekannt wurde.