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Veröffentlichungen
Der nachfolgende Aufsatz ist in der Zeitschrift
"MedR - Medizinrecht"
des Springer-Verlages, Heft 3/2000, S. 114 - S. 123
erschienen. Die Urheber- und Verwertungsrechte liegen beim Verlag. Die unerlaubte Vervielfältigung, Veränderung oder Verwertung ist strafbar und löst zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aus. Der Beitrag unterliegt dem Schutz der VG Wort.
Dr. iur. Karsten Fehn und Dr. med. Dr. rer.nat. Alexander Lechleuthner, Institut für Notfallmedizin der Berufsfeuerwehr Köln
Amtshaftung bei notärztlichem Behandlungsfehler
A. Einführung
In den letzten Jahren ist im gesamten Gesundheitswesen die Zahl von Prozessen erheblich angestiegen. Das Problemfeld der Arzthaftung wird dabei nicht zuletzt durch die Teilnahme von Ärzten am Rettungsdienst berührt. Deshalb ist auch im Bereich des Rettungsdienstes eine deutliche Zunahme an gerichtlichen Verfahren zu verzeichnen. Dabei sind neben Strafprozessen, z.B. wegen unterlassener Hilfeleistung oder fahrlässiger Tötung, Zivilprozesse von Bedeutung, durch welche Begehren nach Schadensersatz für erlittene bzw. vermeintlich erlittene Schäden, die durch fehlerhafte, nicht ausreichende oder eine nicht indizierte Behandlung entstanden sein sollen, geltend gemacht werden.
Der vorliegende Aufsatz beschäftigt sich mit diesem Teilbereich der Arzthaftung und beleuchtet die Frage, ob der Träger des Rettungsdienstes für einen Behandlungsfehler des Notarztes im Wege der Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG einstehen muss. Zuvor bedarf es jedoch einer Abgrenzung zwischen dem Notfalldienst der Kassenärztlichen Vereinigung (KV-Notdienst) und dem notärztlichen Rettungsdienst, denn beide Bereiche werden nicht selten vermischt, nur letzterer ist aber Gegenstand der Untersuchung. Im Rahmen der sich hieran anschließenden Auseinandersetzung mit der Amtshaftungsproblematik bildet die Frage, ob der Notarzt ein öffentliches Amt ausübt, den Schwerpunkt. Hier wird beispielhaft auf die Rettungsdienstgesetze einiger Bundesländer eingegangen.
I. Entwicklung des Einsatzes von Ärzten
im Rettungsdienst in Deutschland
Im Jahre 1957 wurde nahezu zeitgleich in Köln und Heidelberg die planmäßige Beteiligung eines Arztes am Rettungsdienst eingeführt. Dieser sollte nun regelmäßig bei schweren Verkehrsunfällen am Unfallort eingesetzt werden, was zuvor nur gelegentlich geschah. Ausgehend von diesen Städten verbreitete sich das erfolgreiche Modell „Notarzt im Rettungsdienst" rasch und führte zur inzwischen flächendeckenden Vorhaltung von Notärzten im organisierten Rettungswesen. Die ärztliche Beteiligung am Rettungsdienst wurde in immer mehr Rettungsdienstgesetze der Länder aufgenommen und ist heute in allen Bundesländern geregelt. Dieser raschen Entwicklung folgten jedoch nur zögerlich die Aus- und Weiterbildung der Ärzte, die in den Händen der Landesärztekammern liegt, sowie die Sozialgesetzgebung (SGB V), die die Ansprüche der gesetzlich Krankenversicherten regelt. Aus diesen Gründen gibt es bis heute - im Gegensatz zu anderen Ländern (z.B. USA, Belgien) in Deutschland keinen Facharzt für Notfallmedizin, sondern lediglich einen Fachkundenachweis „Arzt im Rettungsdienst“, der als Voraussetzung eine knapp zweijährige klinische Weiterbildung (Innere Medizin, Chirurgie, Anästhesie etc.) und einen theoretischen Kurs von 80 Stunden ohne abschließende Prüfung vorsieht. Dies ist vor dem Hintergrund erstaunlich, dass gerade am Unfall- bzw. Notfallort die größte Lebensgefahr besteht und dort medizinische Methoden anwendbar sind, die in der Klinik meist nur unter fachärztlicher Aufsicht oder Überprüfung erlaubt oder in einigen Kliniken gar ausschließlich Fachärzten überlassen sind. Hinzu kommt, dass in der Klinik durch die standardisierte und stabile Umgebung das Risiko für den Patienten regelmäßig geringer ist als z.B. auf der Straße oder in einer Wohnung. Beispielhaft sei hier nur die Einleitung einer Intubations-Narkose beim Nicht-Nüchternen erwähnt.
In der Sozialgesetzgebung des SGB V wurde der Anspruch der Versicherten auf notärztliche Versorgung bis heute nicht gesetzlich formuliert, sondern lediglich der Anspruch auf Rettungs- (§ 133 SGB V) und Krankentransporte (§ 60 SGB V) normiert. Das ist dadurch zu erklären, dass die Entwicklung von Regelwerken zeitintensiv ist und sich die entscheidenden Rahmenbedingungen mitentwickeln müssen. So ist für eine komplette Weiterbildung zu einem Facharzt für Notfallmedizin das derzeitige Medizin-System nicht ausgelegt. Hierfür müssten neue Stellen, Curricula und Rotationssysteme geschaffen werden. Auch der Sozialgesetzgeber sah bislang kaum Handlungsbedarf, da der Rettungsdienst komplett durch die Rettungsdienstgesetze der Länder geregelt wird. Diese Diskrepanz zwischen Bundes- und Landesgesetzgebung besteht trotz des 2. Neuordnungsgesetzes zum SGB V fort, insbesondere weil in dem neugefassten § 75 SGB V der Sicherstellungsauftrag für den Notarzt im Rettungsdienst nicht mehr grundsätzlich der Kassenärztlichen Vereinigung zugeordnet wird. Deshalb ist es erforderlich, das Aufgabenspektrum der Ärzte im Rahmen der Sicherstellungsverpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits und im Rahmen des Rettungsdienstes andererseits darzustellen.
II. Abgrenzung zwischen KV-Notdienst und
Notarzt im Rettungsdienst
1. Die medizinische Versorgung durch den
Arzt des KV-Notdienstes
Damit gesetzlich Krankenversicherte auch außerhalb der Sprechstunden der Vertragsärzte (früher Kassenärzte) ärztlich versorgt werden, wurde die Verpflichtung zur Einrichtung eines KV-Notdienstes in § 75 Abs. 1 SGB V eingefügt und der Sicherstellungsauftrag den Kassenärztlichen Vereinigungen als Selbstverwaltungskörperschaften zugewiesen. In § 75 Abs. 1 SGB V heißt es: „Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben einen ausreichenden Notdienst innerhalb der sprechstundenfreien Zeit sicherzustellen." Die hiernach zu erbringende Leistung beinhaltet nur die in den Sprechstunden im Rahmen der ambulanten Behandlung (Praxis oder Hausbesuch) zu gewährende medizinische Versorgung. Zielgruppe sind Patienten, die Erkrankungen oder Symptome aufweisen, die ein Zuwarten bis zur Sprechstunde nicht erlauben (Notfälle). Die Kassenärztlichen Vereinigungen nehmen ihre notdienstliche Sicherstellungsverpflichtung durch die Aufstellung eines Dienstplanes wahr, in dem alle Vertragsärzte eines definierten Bezirks regelmäßig eingeteilt werden. Dies bedeutet, dass nicht nur Internisten und Pädiater, sondern auch Dermatologen, Gynäkologen, Orthopäden etc., also auch Fachgruppen, die im Regelbetrieb keine Patienten mit akuten Erkrankungen behandeln, KV-Notdienst verrichten.
Die Erreichbarkeit des diensttuenden Bereitschaftsarztes wird in ländlichen Gebieten in der Regel durch die wöchentliche Bekanntgabe der Telefonnummern in den Tageszeitungen gewährleistet. In den Ballungszentren richtet die Kassenärztliche Vereinigung häufig eine eigene Vermittlungszentrale ein, die den Vorteil einer einheitlichen Rufnummer (z.B. 19292) aufweist und die dann den Anrufer entweder mit dem Bereitschaftsarzt verbindet oder letzterem die Telefonnummer des Patienten gibt und dieser ersteren dann zurückruft. Der Bereitschaftsarzt macht sich durch Befragen des Patienten ein persönliches Bild und entscheidet dann, ob ein Praxisbesuch ausreichend oder ob ein Hausbesuch erforderlich ist. In einigen Bezirken übernimmt die KV-Zentrale auch Führungsfunktion und übermittelt dem diensttuenden Arzt via Mobiltelefon oder Funk den nächsten Hausbesuch. Die Bereitschaftsärzte benutzen dabei entweder ihren Privatwagen oder bedienen sich gegen entsprechende Vergütung eines Taxi- bzw. Mietwagenunternehmens oder einer anderen Organisation. Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient ist als freier (unabhängiger) Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB zu qualifizieren.[1] Der Arzt ist kraft seiner Zulassung öffentlich-rechtlich verpflichtet, den Patienten zu behandeln, wenn dieser ihn darum bittet. Insofern besteht ein Kontrahierungszwang.
Werktags wird der KV-Notdienst im Regelfall nicht vorgehalten. Die Patienten müssen sich vielmehr an Vertragsärzte ihrer Wahl in deren Praxen wenden. Lediglich in einigen Regionen wird von den Kassenärztlichen Vereinigungen der Notdienst als „Hausbesuchsdienst" rund um die Uhr angeboten. Diesen gibt es in einigen westlichen Ballungszentren, vor allem aber in den neuen Bundesländern, da dort vor der Wende ein derartiger Dienst als „Dringlicher Hausbesuchsdienst" eingerichtet wurde und seither weitergeführt wird. Das ist aber von Seiten der Kassenärztlichen Vereinigung nur mit Billigung ihrer Mitglieder möglich. Hingegen sind die Vertragsärzte zur Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst verpflichtet. Hierbei sind nur Fachärzte vorgesehen, die jedoch sehr unterschiedliche, persönliche Kenntnisse haben, da sie allen Fachrichtungen entstammen. Nahezu jede Notdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigungen räumt im übrigen die Möglichkeit ein, sich in Ausnahmefällen von Nicht-Vertragsärzten vertreten zu lassen. Je nach Aufsichtsführung reicht die Qualifikation dieser Vertreter von Facharzt bis zum Arzt kurz nach der Approbation. Teilweise haben sich Ärzte-Pools gebildet, auf welche die Vertragsärzte zur Vertretung dauerhaft zurückgreifen können. Der Arzt im Notdienst führt dabei mit seinen, üblicherweise sehr begrenzten Möglichkeiten, eine ambulante Therapie der Erkrankung durch und veranlasst im Bedarfsfall weitere Maßnahmen bis hin zur stationären Krankenhausbehandlung. In Betracht kommen hier alle Krankheitsbilder, die mit den vertragsärztlichen Möglichkeiten und Geräten behandelbar sind, für die kein zusätzliches, spezielles Personal oder Gerät erforderlich ist und die nicht zeitkritisch sind. Insbesondere ist eine Anfahrt zum Patienten unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten nach §§ 35, 38 StVO nicht erforderlich. Typische Erkrankungen, die im Rahmen des vertragsärztlichen Notdienstes behandelt werden, sind z.B. fieberhafte Infekte, Bronchitis, Magen-Darm-Erkrankungen, Asthma und Bagatellverletzungen. Da § 72 SGB V nur einen „ausreichenden" Notdienst vorsieht und keine Reaktionszeiten enthalten sind, besteht für die Kassenärztliche Vereinigung auch keine Verpflichtung über das „Ausreichende" hinaus Vertragsärzte vorzuhalten. Dies führt deshalb mit zunehmender Beanspruchung des Dienstes (vor allem in Ballungszentren) zwangsläufig zu – teilweise erheblichen, nicht selten bis zu mehreren Stunden dauernden – Wartezeiten.
2. Die medizinische Versorgung durch den
Notarzt im Rettungsdienst
Während der vertragsärztliche Notdienst sozialgesetzlich die Verfügbarkeit ärztlicher Hilfe für gesetzlich Krankenversicherte regelt, muss es davon unabhängig eine Einrichtung geben, die losgelöst von einer Versicherung oder von einem späteren finanziellen Ersatz der entstandenen Kosten bei akuten Gefahren für Leben und Gesundheit zur Verfügung steht. Charakteristisch ist, dass die Gefahr durch Unglücksfälle eingetreten ist. Unglücksfälle sind plötzlich eintretende Ereignisse, die eine erhebliche Gefahr für Individualrechtsgüter hervorrufen oder hervorzurufen drohen. Dabei muss noch kein Schaden eingetreten sein. Dessen Bevorstehen reicht aus.“[2] Die Abwendung dieser Gefahren ist Aufgabe des Rettungsdienstes, der dementsprechend in der Lage sein muss, unmittelbare, komplexe und zeitnahe Hilfe zu leisten. Hierfür sind spezialisiertes Personal und besondere Rettungsgeräte erforderlich, über welches der KV-Notdienst nicht verfügt. Vorhaltung und Gestaltung von Personal und Material sind in den Rettungsdientsgesetzen der Länder geregelt und dadurch unabhängig von dem (bundesgesetzlich geregelten) KV-Notdienst. Zwischen dem Notarzt und dem Notfallpatienten kommt anders als im Falle der Behandlung durch einen Arzt des KV-Notdienstes kein (Dienst-) Vertrag zustande. Bei der notärztlichen Tätigkeit handelt es sich vielmehr um eine staatliche Reaktion auf einen gemeldeten Unglücksfall.
Ursprünglich nur für Unfälle konzipiert, hat sich das Aufgabenspektrum des notärztlichen Rettungsdienstes in den letzten Jahren auf viele andere lebensbedrohliche Erkrankungen ausgedehnt, die mit spezifischen, außerklinisch durchführbaren (Wiederbelebungs-) Maßnahmen behandelbar sind. Der eingesetzte Notarzt ist medizinischer Einsatzleiter des Rettungseinsatzes. Das bedeutet, dass er nicht nur in den speziellen medizinischen Maßnahmen geschult und in deren Durchführung ständig trainiert sein muss, sondern dass er weiterhin die Geräte, Fahrzeuge und taktischen Besonderheiten des Rettungsdienstes sowie der technischen Hilfeleistung zu beherrschen hat. Ebenso muss er wissen, welche Verletzungen und Erkrankungen in welchen Kliniken der Umgebung behandelt werden können (Spezialabteilungen). Im typischen Rettungseinsatz (z.B. Verkehrsunfall, Sturz aus großer Höhe, Ertrinken, Herzstillstand etc.) sind deshalb die rein medizinischen Maßnahmen nur Teil des Gesamteinsatzes. Dem medizinischen Einsatzleiter obliegen weitergehend auch die Führung des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals (Rettungsassistent, Rettungssanitäter, Rettungshelfer), die Maßnahmensteuerung sowie die Abstimmung mit anderen am Einsatz beteiligten Kräften (z.B. Polizei, Feuerwehr). Er trägt mithin die medizinische Verantwortung für die eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen, die demzufolge weit über die Behandlung des Patienten hinausgehen.
Aufgabenüberschneidungen zwischen KV-Notdienst und notärztlichem Rettungsdienst
Die sachgerechte Einschätzung, ob eine lebensbedrohliche und damit eine zeitnahe ärztliche Behandlung erfordernde Situation besteht, ist dem Anrufer zumeist nicht möglich. Deshalb kommt es beinahe zwangsläufig zu Überschneidungen dergestalt, dass der Notarzt im Rettungsdienst zu nicht dringlichen Erkrankungen alarmiert und umgekehrt der Arzt des KV-Notdienstes zu lebensbedrohlichen Erkrankungen gerufen wird, ohne dass letzterer die dafür notwendige Ausrüstung oder Ausbildung hat und das erforderliche Zeitfenster einhalten kann. Im ersten Fall könnte ein Arzt ohne besondere rettungsdienstliche Fähigkeiten dem Patienten fachgerecht und ohne Zeitdruck helfen. Im zweiten Fall hingegen kann ein echter Unglücksfall nicht zeitgerecht und adäquat versorgt werden, so dass es zu schwersten Schäden oder gar zum Tod des Patienten kommen kann. Die eigentliche Ursache für diese Situation liegt zum einen in der weitgehenden Unkenntnis darüber, dass es in Deutschland mit dem KV-Notdienst und dem Rettungsdienst zwei völlig getrennt organisierte, gesetzlich geregelte und finanzierte Dienste gibt, die medizinische Notfälle unterschiedlicher Art bedienen. Zum anderen resultiert sie daraus, dass der Begriff „Notarzt“ nicht geschützt ist und sowohl vom KV-Notdienst als auch vom Arzt im Rettungsdienst in Anspruch genommen wird.
B. Die Amtshaftungsproblematik
Aus der vorstehend geschilderten Situation erhellt, dass die notärztliche Behandlung ein ungleich höheres Risiko von Behandlungsfehlern birgt, als die Behandlung durch einen KV-Notdienst-Arzt, bei einem sonstigen niedergelassenen Arzt oder in einem Krankenhaus. Dort können Untersuchungen im Regelfall in Ruhe durchgeführt, Diagnosen nach Rücksprache mit Kollegen gestellt und verschiedene Therapieformen durchdacht werden. Demgegenüber befindet sich der – unter Umständen wenig erfahrene – Notarzt in einer zeitkritischen Situation, in der er auf sich allein gestellt ist und die er durch rasche Entscheidungen bewältigen muss. Trifft er eine falsche Entscheidung, liegt es nahe, dass dies für den betroffenen Patienten schwerwiegende Folgen hat, die zu einer Verletzung seiner gesetzlich geschützten Rechte und Rechtsgüter führen können. Begehrt der Betroffene nunmehr Ausgleich für den ihm entstandenen Schaden, stellt sich die Frage, wer für diesen einsteht. Vertragliche Ansprüche stehen dem Patienten mangels Vertragsverhältnis nicht zur Verfügung. Kann dem Notarzt indes Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB angelastet werden, ist unproblematisch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu bejahen; der Notarzt hat den Patienten rechtswidrig und schuldhaft in seiner Gesundheit beschädigt. Hält man sich jedoch vor Augen, dass der Notarzt nur im Auftrag des Rettungsdienstträgers gehandelt hat, stellt sich die Frage, ob der Schadensersatzanspruch des Patienten nicht auf den Auftraggeber übergeht.[3] Dies erscheint nicht nur sachgerecht, sondern hätte für den Patienten auch den Vorteil eines solventeren Anspruchsgegners (jedenfalls soweit der betroffene Arzt keine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat)..
Eine solche Haftungsüberleitung kann auf der Grundlage des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG erfolgen. Gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB hat ein Beamter einem Dritten den Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung einer dem Beamten gegenüber diesem Dritten obliegenden Amtspflicht entstanden ist. Demzufolge haftet nach außen zunächst der „Beamte“. Dabei ist die Haftung aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB weiter als die aus § 823 Abs. 1 BGB, denn § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB greift selbst dann ein, wenn die Tatbestände des § 823 Abs. 1 BGB nicht erfüllt sind und ersetzt ferner auch Vermögensschäden.[4] Wegen Art. 34 GG trifft die Verantwortlichkeit jedoch grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht, d.h. die Anstellungskörperschaft tritt in die Haftung des Beamten ein. Sinn und Zweck dieser Haftungsüberleitung ist es, die Entscheidungsfreudigkeit der öffentlichen Bediensteten zu erhalten. Damit steht diese Konstruktion im Interesse des Anspruchstellers, des Beamten und der diesen beschäftigenden Körperschaft. Ob der geschädigte Patient sich allerdings mit Erfolg auf § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG berufen kann, hängt vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ab, die im folgenden einzeln zu untersuchen sind.
I. Ausübung eines öffentlichen Amtes
Zunächst setzt § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass der Schaden in Ausübung eines öffentlichen Amtes entstanden sein muss. Das bedeutet, dass die Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig geworden ist, hoheitlicher Verwaltung zuzurechnen sein muss.[5] Das ist der Fall, wenn die Tätigkeit des handelnden Beamten öffentlich-rechtlich ist.[6] Werden Hilfspersonen tätig, ist zu fragen, ob deren Tätigkeit unmittelbar in den Aufgabenbereich der haftenden Körperschaft fällt.[7] Weiterhin muss ein so enger Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und dem hierdurch entstandenen Schaden bestehen, dass selbst vor diesem Hintergrund die fragliche Handlung noch als hoheitlicher Verwaltung zurechenbar erscheint.[8] Diese Voraussetzung ist vorliegend unproblematisch zu bejahen, denn – unterstellt die notärztliche Behandlung ist hoheitlich – wird im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit unmittelbar durch diese der Schaden beim Patienten verursacht. Zu beleuchten bleibt damit allein das Kriterium des Zusammenhangs zwischen notärztlicher Behandlung und hoheitlicher Verwaltung und mithin die Frage, ob der Notarzteinsatz öffentlich-rechtlich ist. Für den vorliegenden Bereich gilt insofern zunächst allgemein, dass der Rettungsdienst dem Schutz und der Rettung von Menschenleben dient. Das Leben ist ein subjektives Rechtsgut und als solches Bestandteil der öffentlichen Sicherheit, deren Verteidigung wiederum eine klassische Aufgabe der Gefahrenabwehr ist. Diese ist stets öffentlich-rechtlich. Somit ist der Rettungsdienst damit jedenfalls im allgemeinen hoheitlicher Verwaltung zuzurechnen. Zu bedenken ist aber auch, dass der Rettungsdienst nicht nur Gefahrenabwehr, sondern zugleich Daseinsvorsorge, konkret: Gesundheitsvorsorge, und damit schlichte Hoheitsverwaltung darstellt. Diese wird ebenfalls vom Begriff der hoheitlichen Verwaltung umfasst,[9] wenn die öffentliche Hand die Bewältigung dieser Aufgabe öffentlich-rechtlich organisiert hat. Eine gleichermaßen mögliche privatrechtliche Ausgestaltung kann im Einzelfall dazu führen, dass kein Zurechnungszusammenhang zur hoheitlichen Verwaltung mehr besteht.[10] Demnach ist nunmehr zu klären, ob der notärztliche Rettungsdienst im besonderen ebenso wie der Rettungsdienst im allgemeinen unmittelbar der Gefahrenabwehr dient und ob der Einsatz der Notärzte öffentlich-rechtlich gestaltet ist oder zumindest einen direkten Zusammenhang zu öffentlich-rechtlicher Aufgabenerfüllung aufweist.
Als Ansatzpunkt für die Beurteilung dieser Frage sind zunächst die §§ 35, 38 StVO denkbar. Hierauf gestützt könnte man durch einen Vergleich des Wortlautes von § 35 Abs. 1 StVO und § 35 Abs. 5 a StVO zu dem Ergebnis kommen, es läge keine hoheitliche Tätigkeit vor, weil der Halbsatz des § 35 Abs. 1 StVO „[...] soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist“ in § 35 Abs. 5 a StVO und damit im Zusammenhang mit dem Rettungsdienst fehle.[11] Diese Argumentation übersieht indes, dass Regelungsgegenstand der Straßenverkehrsordnung nicht die Qualifizierung einer bestimmten staatlichen Tätigkeit als hoheitlich, sondern nur die Regelung des Straßenverkehrs ist. Demnach sind die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sachlich bereits nicht einschlägig. Davon unabhängig sagen die §§ 35, 38 StVO aber selbst bei unterstellter Einschlägigkeit nichts darüber aus, ob eine hoheitliche Tätigkeit vorliegt und lassen demzufolge keine Aussage über die Frage zu, ob ein öffentliches Amt im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeübt wird. § 35 Abs. 1 StVO spricht nämlich nur solche Behörden an, deren Aufgabenbereich klassischerweise öffentlich-rechtlicher Natur ist. Bei dem Rettungsdienst ist dies jedoch nicht der Fall.[12] Hieraus nunmehr den Schluss ziehen zu wollen, der Rettungsdienst sei keine hoheitliche Aufgabe, würde der Problematik nicht gerecht. dass der angesprochene Halbsatz in § 35 Abs. 5 a StVO im Zusammenhang mit dem Rettungsdienst fehlt, ist neutral zu werten. Hierin kann keine Festlegung dahingehend gesehen werden, ob der Rettungsdienst hoheitliche Aufgabe ist oder nicht. Vielmehr lässt sich der fehlende Halbsatz damit erklären, dass der Rettungsdienst im Gegensatz zu den in § 35 Abs. 1 StVO genannten Bereichen zumindest teilweise, nämlich soweit er die Daseinsvorsorge betrifft und nicht unmittelbar auf Lebensrettung zielt (z.B. im Bereich „Krankentransport"[13]) durchaus privatrechtlich sein kann[14] und eine dahingehende Ausgestaltung alleinige Angelegenheit der Landesgesetzgeber und nicht des (StVO-) Bundesgesetzgebers ist (Art. 70 Abs. 1, Art. 30 GG). Wenn aber Teile des Rettungsdienstes sowohl hoheitlich als auch privat ausgestaltet sein können, beginnt an dieser Stelle erst das eigentliche Problem, zu dessen Lösung die § 35, 38 StVO nach alledem keinen Beitrag leisten. Ob der notärztliche Rettungseinsatz in einem Zurechnungszusammenhang zu hoheitlicher Verwaltung steht, ist mit Blick auf Organisation und Trägerschaft des Rettungsdienstes sowie auf die Beziehung des Notarztdienstes hierzu zu klären. Dabei kann aus der Tatsache, dass eine Übertragung dieser Aufgabe auf private Unternehmer möglich ist, nicht von vornherein der Schluss gezogen werden, dass eine privatrechtliche Tätigkeit vorliegt. Hieraus lässt sich ein solches Ergebnis schon deshalb nicht ableiten, weil auch Private hoheitliche tätig werden können (z.B. TÜV). Deshalb müssen im folgenden die Rettungsdienstgesetze der einzelnen Bundesländer betrachtet werden.[15] Aus Platzgründen werden indes nicht alle 16 Landesgesetze untersucht, sondern exemplarisch (in alphabetischer Reihenfolge) nur die der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
1. Baden-Württemberg
Gemäß § 1 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes für das Land Baden-Württemberg –RDG – ist es Aufgabe des Rettungsdienstes, die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten sicherzustellen. § 10 Abs. 1 RDG verpflichtet die Krankenhausträger im Rahmen ihrer Tätigkeit geeignete Ärzte gegen Kostenausgleich zur Verfügung zu stellen. Zur Gewährleistung des Rettungsdienstes – mit Ausnahme der notärztlichen Versorgung – hat das Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg gemäß § 2 Abs. 1 RDG auf Landesebene Vereinbarungen mit dem Arbeiter-Samariter-Bund, dem Deutschen Roten Kreuz und seiner Bergwacht Württemberg, der Johanniter-Unfall-Hilfe und dem Malteser-Hilfsdienst, ferner mit der Deutschen Rettungsflugwacht, der Bergwacht Schwarzwald und der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft sowie bei Bedarf mit anderen Stellen (Leistungsträger) über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes zu treffen, soweit diese hierzu bereit und in der Lage sind. Kann eine rettungsdienstliche Versorgung nicht gemäß § 2 Abs. 1 RDG sichergestellt werden, ist die Versorgung gemäß § 2 Abs. 2 RDG Pflichtaufgabe der Landkreise und der Stadtkreise, die sich ihrerseits der Hilfe freiwilliger Hilfsorganisationen bedienen können. Der Rettungsdienst wird durch öffentliche Mittel und kostendeckende Benutzungsentgelte finanziert (§§ 26, 28 RDG).
Zunächst zeigt die Formulierung des § 1 Abs. 1 RDG deutlich, dass der Bereich des Rettungsdienstes der staatlichen Daseinsvorsorge zuzuordnen ist. Diese damit öffentliche Aufgabe wird zwar seitens des Landes sowie der Land- und Stadtkreise in die Hände freiwilliger, privater Hilfsorganisationen gelegt. Der Zurechnungszusammenhang zum Bereich der hoheitlichen Verwaltung bleibt davon gleichwohl unberührt. Für den Fall, dass die Land- und Stadtkreise den Rettungsdienst gemäß § 2 Abs. 2 RDG durchführen, versteht sich dies ohne weiteres. Im übrigen wird die Annahme des Zurechnungszusammenhangs dadurch gestützt, dass der Rettungsdienst zum einen durch öffentliche Mittel gefördert wird (§ 26 RDG) und zum anderen insbesondere durch den Umstand, dass für die Durchführung des Rettungsdienstes von den Leistungsträgern unter Beachtung der Kostendeckung Benutzungsentgelte erhoben werden (§ 28 RDG). Die Erhebung von Benutzungsentgelten ist ein Mittel des öffentlichen Gebührenrechts und nicht etwa des zivilen Schuldrechts; es wird also kein vertraglich vereinbartes Honorar eingefordert, sondern ein Entgelt für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung erhoben. Ferner spricht für den Zurechnungszusammenhang zur hoheitlichen Verwaltung, dass die Aufgabe der Sicherstellung des Rettungsdienstes gemäß § 1 Abs. 1 RDG nicht bereits mit Abschluss der Vereinbarungen im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG und mit der Anforderung und Bereitstellung von Notärzten gemäß § 10 Abs. 1 RDG erfüllt sein kann. Vielmehr muss die von § 1 Abs. 1 RDG geforderte Sicherstellung des Rettungsdienstes auch die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ausführung der anfallenden Aufgaben und damit die Tätigkeit selbst umfassen. Nur wenn dies gewährleistet ist, kann das Ziel der Sicherstellung des Rettungsdienstes nämlich tatsächlich erreicht werden. Für den notärztlichen Bereich ergibt sich der Zurechnungszusammenhang überdies daraus, dass die Krankenhausträger verpflichtet sind, Notärzte für den Rettungsdienst bereitzustellen. Sie können sich der Mitwirkung bei dieser hoheitlichen Aufgabe also nicht entziehen. Gleiches gilt für den einzelnen Arzt. Dieser wird nämlich von seinem Vorgesetzten (Oberarzt, Chefarzt) angewiesen, an bestimmten Terminen Notarztdienst zu versehen. Dieser Weisung muss er aufgrund seines Dienstverhältnisses nachkommen. Wenn indes im Ergebnis eine Verpflichtung besteht, eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen, kann ein Zurechnungszusammenhang zur hoheitlichen Verwaltung nach den eingangs getroffenen Feststellungen[16] schlechterdings nicht verneint werden. Damit handelt der Notarzt in Baden-Württemberg bei der Rettung eines Notfallpatienten in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB.
2. Bayern
Nach Art. 18 Abs. 1 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes – BayRDG – haben die Landkreise und die kreisfreien Städte die Aufgabe, Notfallrettung und Krankentransport flächendeckend sicherzustellen (Rettungsdienst). Sie nehmen diese Aufgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr. Gemäß Art. 18 Abs. 2 BayRDG legt das Staatsministerium des Inneren nach Anhörung der beteiligten kommunalen Spitzenverbände durch Rechtsverordnung Rettungsdienstbereiche fest. Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden eines Rettungsdienstbreiches bilden einen Rettungszweckverband (Art. 18 Abs. 3 BayRDG). Die Rettungszweckverbände übertragen die Aufgabe des Rettungsdienstes (Art. 18 Abs. 1 BayRDG) zur Durchführung dem Bayerischen Roten Kreuz mit Bergwacht und Wasserwacht, dem Arbeiter-Samariter-Bund, dem Malteser-Hilfsdienst, der Johanniter-Unfall-Hilfe, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft oder vergleichbaren Hilfsorganisationen (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayRDG). Soweit die Hilfsorganisationen zur Durchführung des Rettungsdienstes nicht bereit oder in der Lage sind, führt der Rettungszweckverband die Aufgabe selbst, durch seine Verbandsmitglieder oder Dritte durch (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BayRDG). Der Rettungszweckverband gewährleistet überdies gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst (Notarztdienst) (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayRDG).[17] Die Einzelheiten werden gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BayRDG durch Vertrag geregelt. Für die Inanspruchnahme von rettungsdienstlichen Leistungen werden Benutzungsentgelte erhoben (Art. 24 Abs. 1 BayRDG).
3. Berlin
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst im Land Berlin –RDG – stellt der Rettungsdienst die bedarfs- und fachgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes sicher. Die Notfallrettung wird nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 RDG von der Berliner Feuerwehr als Ordnungsaufgabe wahrgenommen. Daneben kann die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung den Hilfsorganisationen, wie dem Arbeiter-Samariter-Bund, der Deutschen-Lebens-Rettungs-Gesellschaft, dem Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe und dem Malteser-Hilfsdienst, diese Aufgaben übertragen. Die ärztliche Betreuung von Notfallpatienten wird durch Notärzte sichergestellt, die von Krankenhäusern gestellt werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RDG). Gemäß § 20 RDG werden für die Notfallrettung Gebühren erhoben.
4. Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen sind die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer – RettG – verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes sicherzustellen. Beide Aufgabenbereiche bilden eine medizinisch-organisatorische Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr (vgl. auch § 2 Abs. 1 BbgRettG, § 3 Abs. 1 Satz 3 BremRettDG, § 6 Abs. 2 Satz 1 HmbRDG, § 2 Abs. 1 HRDG). Die Träger nehmen die Aufgaben des Rettungsdienstes als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr (§ 6 Abs. 3 RettG). Gemäß § 13 RettG werden von ihnen für den Rettungsdienst Bedarfspläne aufgestellt. Diese legen die notwendigen Rettungsmittel sowie das erforderliche Personal fest. Die Durchführung des Rettungsdienstes soll durch Vereinbarung freiwilligen Hilfsorganisationen übertragen werden, wenn deren Leistungsfähigkeit gewährleistet ist und ein Bedarf besteht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 RettG). Für die Kostenerstattung hat der Landesgesetzgeber auch in Nordrhein-Westfalen ein öffentlich-rechtliches Finanzierungsmodell gewählt. Den Trägern ist nämlich – wie sich aus § 15 RettG ergibt – die Möglichkeit eröffnet, von den „Benutzern“ des Rettungsdienstes „Entgelte“ zu verlangen. Die Träger des Rettungsdienstes wirken gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 RettG darauf hin, dass geeignete Krankenhäuser Ärzte und Ärztinnen für die Notfallrettung zur Verfügung stellen.
5. Rheinland-Pfalz
§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes für den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport – RettDG – definiert für Rheinland-Pfalz den Rettungsdienst gleichfalls als öffentliche Aufgabe. Der Rettungsdienst soll die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Notfall- und Krankentransportes als medizinisch-organisatorischer Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr sicherstellen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 RettDG). Getragen wird diese – nach § 4 Abs. 5 RettDG als staatliche Auftragsangelegenheit wahrzunehmende – Aufgabe gemäß § 3 Abs. 1 RettDG vom Land sowie von den Landkreisen und kreisfreien Städten. Das Land wird in Rettungsdienstbereiche eingeteilt (§ 4 Abs. 1 RettDG) und die Durchführung des Rettungsdienstes von der zuständigen Behörde den anerkannten Sanitätsorganisationen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen, soweit diese in der Lage und bereit sind, einen ständigen Rettungsdienst zu gewährleisten (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 RettDG). Die Behörde hat gemäß § 22 Abs. 5 Satz 1 RettDG ferner sicherzustellen, dass die erforderliche Anzahl von Notärzten zur Verfügung steht. Zugleich sind die Krankenhausträger – soweit Bedarf besteht – verpflichtet, Ärzte gegen Erstattung der ihnen entstehenden Kosten zur Verfügung zu stellen (§ 22 Abs. 5 Satz 3 RettDG). Die zuständigen Behörden bzw. die mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragten Sanitätsorganisationen erheben für ihre Leistungen nach § 12 Abs. 1 RettDG Benutzungsentgelte.
6. Sachsen-Anhalt
§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – RettDG-LSA – normiert, dass der Rettungsdienst als öffentliche Aufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge und der Gefahrenabwehr eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sowie die bedarfsgerechte Versorgung beim Massenanfall von Verletzten und Kranken im Sinne der Sofortreaktion mit Leistungen der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes sicherzustellen hat. Gemäß § 3 Abs. 1 RettDG-LSA sind Träger des Rettungsdienstes – mit Ausnahme der Luftrettung – die Landkreise und kreisfreien Städte für ihr jeweiliges Gebiet. Der Luftrettungsdienst wird durch das Land Sachsen-Anhalt getragen. Für die Durchführung des Rettungsdienstes sollen sich seine Träger geeigneter Leistungserbringer bedienen, wobei die Vielfalt der gemeinnützigen Hilfsorganisationen zu beachten ist (§ 3 Abs. 2 RettDG-LSA). Die Rettungsdienstträger haben Rettungsdienstbereichspläne nach § 6 RettDG-LSA zu erstellen und darin unter anderem das System der Beteiligung geeigneter Ärzte festzulegen (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 RettDG-LSA). Die Finanzierung des Rettungsdienstes erfolgt auch in Sachsen-Anhalt durch die Erhebung öffentlich-rechtlicher Benutzungsgebühren seitens der Träger nach dem Kommunalabgabengesetz auf der Grundlage einer Satzung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 RettDG-LSA). Teil des Rettungsdienstes ist das Notarztwesen. Das ergibt sich neben § 6 Abs. 2 Nr. 4 RettDG-LSA aus § 9 RettDG-LSA. Nach § 9 Abs. 1 RettDG-LSA dürfen im Rettungsdienst nur Ärzte zum Einsatz kommen, die über den Fachkundenachweis „Arzt im Rettungsdienst“ verfügen. § 9 Abs. 2 RettDG-LSA verpflichtet die Träger geeigneter Krankenhäuser, Notärzte für den Rettungsdienst zur Verfügung zu stellen. Kann der Notarztbedarf durch die Krankenhäuser nicht gedeckt werden, ist auch der Einsatz anderer geeigneter Ärzte durch den Träger des Rettungsdienstes möglich (§ 9 Abs. 3 RettDG-LSA).
7. Thüringen
In Thüringen hat der Rettungsdienst gemäß § 2 Abs. 1 des Thüringischen Rettungsdienstgesetzes – ThürRettG – unter anderem bei Notfallpatienten die Notfallrettung zu gewährleisten (Nr. 1) und den Krankentransport sicherzustellen (Nr. 2). Aufgabenträger sind die Landkreise und kreisfreien Städte für den bodengebundenen Rettungsdienst. Diese Aufgabe nehmen sie als Selbstverwaltungsaufgabe wahr. Träger der Luftrettung ist das Land. Die Durchführung des Rettungsdienstes kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf freiwillige Hilfsorganisationen, kreisangehörige Gemeinden und andere Leistungsanbieter (Durchführende) übertragen werden. Zur wirtschaftlichen Durchführung des Rettungsdienstes werden Rettungsdienstbereiche gebildet, die das Gebiet mehrerer Landkreise und kreisfreier Städte ganz oder teilweise umfassen können (§ 7 Abs. 1 ThürRettG). Die wesentlichen Grundlagen des Rettungsdienstes werden durch das Land gemäß § 5 Abs. 1 ThürRettG in einem Landesrettungsdienstplan als Rahmenplan festgelegt. Zur Finanzierung des Rettungsdienstes werden Benutzungsentgelte erhoben, die zwischen den Aufgabenträgern und den Durchführenden vereinbart werden (§ 12 Abs. 2 ThürRettG). Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, erheben die Aufgabenträger Gebühren durch Satzung nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz (§ 12 Abs. 3 Satz 1 ThürRettG). Gemäß § 6 Abs. 4 ThürRettG wirken bei der Notfallrettung Notärzte mit. Hierfür sorgen die Landkreise und die kreisfreien Städte unter Beteiligung der Krankenhausträger und der Kassenärztlichen Vereinigung. Der Rettungsdienst ist demnach in Thüringen aus den gleichen Gründen, wie sie zuvor schon im Zusammenhang mit den anderen Bundesländern erläutert wurden (Bezugnahme auf Lebensrettung und damit auf Gefahrenabwehr, öffentlicher Träger, öffentlich-rechtliche Finanzierung, öffentlich-rechtliche Organisation im einzelnen, z.B. durch Rahmenpläne) als öffentlich-rechtlich einzustufen. Auch hier nehmen die Notärzte wiederum Teile dieser Aufgabe wahr. Ihre Tätigkeit weist folglich einen Zurechnungszusammenhang zur hoheitlichen Verwaltung auf, so dass sie ein öffentliches Amt im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB wahrnehmen.
8. Zusammenfassung
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die dargestellten Rettungsdienstgesetze der Länder weitgehend große Ähnlichkeit aufweisen. Der Rettungsdienst, dessen Bestandteil die notärztliche Versorgung ist, wird in diesen Ländern als Aufgabe der Daseinsvorsorge und der Gefahrenabwehr verstanden und ist durchweg öffentlich-rechtlich organisiert. In Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe erfolgt die Notfallrettung durch einen Notarzt. Diese Tätigkeit weist damit in den genannten Bundesländern einen Zurechnungszusammenhang zum Bereich hoheitlicher Verwaltung auf, so dass in allen Fällen von der Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB auszugehen ist.[21] Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man bei der hier nicht wiedergegebenen Betrachtung der Rettungsdienstgesetze der Länder Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein.
II. Notarzt als „Beamter“ im Sinne des §
839 Abs. 1 Satz 1 BGB
Weiterhin ist Voraussetzung für eine Haftungsbegründung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass der Notarzt als „Beamter“ im Sinne dieser Vorschrift qualifiziert werden kann. Dabei gilt im Rahmen des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB der sog. haftungsrechtliche Beamtenbegriff, der nicht nur formell ernannte Beamte (vgl. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 BBG), sondern vielmehr jede Person, die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut ist, umfasst. [22] Wie vorstehend aufgezeigt, handelt der Notarzt in jedem Bundesland in Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe „Rettungsdienst“, so dass damit diese Voraussetzung gegeben ist. Er ist mithin als Beamter im haftungsrechtlichen Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB einzustufen.
III. Amtspflichtverletzung und
Drittbezogenheit der Amtspflicht
Die Amtspflichten des Notarztes bestehen in der medizinischen Behandlung und Versorgung des Notfallpatienten sowie in der medizinischen Leitung des Rettungseinsatzes. Diese Amtspflichten müssen drittbezogen sein, d.h. sie dürfen nicht nur im Allgemeininteresse, sondern müssen zumindest unter anderem im Individualinteresse bestehen.[23] dass dies vorliegend der Fall ist, liegt auf der Hand. Zwar besteht an einem funktionierenden Notarztwesen und damit einhergehend an einem intakten Rettungsdienst – wie bei allen Aufgaben der Daseinsvorsorge und der Gefahrenabwehr – augenscheinlich ein Allgemeininteresse. Neben diesem Allgemeininteresse ist aber ein erhebliches Individualinteresse des Betroffenen an einer raschen und fachgerechten notärztlichen Behandlung und an einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Rettungseinsatzes gegeben. Das erhellt schon daraus, dass es die höchsten individuellen Rechtsgüter des Patienten – Leben und Gesundheit – zu retten bzw. wiederherzustellen gilt. Somit ist die dem Notarzt obliegende Amtspflicht drittbezogen im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Verletzung dieser Amtspflicht ist regelmäßig auch rechtswidrig; das wird durch das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale indiziert.
IV. Verschulden
Verletzt der Notarzt seine vorbezeichneten Amtspflichten, ist zu fragen, ob dies vorsätzlich oder fahrlässig geschehen ist. Praxisrelevant dürfte indes allein die fahrlässige Amtspflichtverletzung sein. In diesem Fall bleibt der Anspruch trotz des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Verletzte auf andere Weise Ersatz erlangen kann. Diese Haftungsbeschränkung ist jedoch dahingehend zu begrenzen, dass nicht mehr die bloße Möglichkeit eines anderweitigen Ersatzes mit dem Ziel der Entlastung des Staates ausreicht. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob der anderweitige Ersatzanspruch den Zweck hat, den Schädiger endgültig auf Kosten des Dritten zu entlasten.[24] Von Relevanz ist das insbesondere bei aus einem Unfall resultierenden Ansprüchen gegen Versicherungen. In Betracht kommen vorliegend vor allem Unfallversicherungen, Lebensversicherungen sowie private Renten-, Kranken- oder Krankenzusatzversicherungen usw.. Diese Versicherungen hat der Geschädigte abgeschlossen, um sich und seine Familie abzusichern. Zweifelsohne hat er bei Abschluss des Versicherungsvertrages aber nicht die endgültige Entlastung eines Schädigers vor Augen gehabt, so dass entsprechende Ansprüche gegen Versicherungen als Möglichkeit, auf andere Weise Ersatz zu erlangen, ausscheiden und demzufolge nicht gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zu einer Beschränkung der Amtshaftung wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung führen.
1. Akuter Herzinfarkt mit Kammerflimmern
Durch einen Herzinfarkt bricht ein 55 jähriger Patient leblos zusammen. Der alarmierte Notarzt hat nach der Stellung der Diagnose richtigerweise sofort mit der Wiederbelebung zu beginnen, sofern dies nicht bereits durch zuvor eingetroffenes – nichtärztliches – Rettungsdienstpersonal geschehen ist. Zur Wiederbelebung gehört die Durchführung eines elektrischen Schocks (Defibrillation), unter Umständen mehrfach, die sachgerechte Herzmassage und die manuelle oder maschinelle Beatmung. Ziel dieser Bemühungen ist es, den durch das flimmernde Herz fehlenden Kreislauf wirksam durch Herzmassage wieder herzustellen, eine fehlende Atmung durch Beatmung zu gewährleisten und das Flimmern des Herzens mit Elektroschockbehandlung zu beenden.
Im übrigen müssen dem Notarzt die verabreichten Medikamente hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten, Wirkungen und Nebenwirkungen bekannt sein. Die erforderlichen Maßnahmen müssen im Normalfall zeitgerecht und aufeinander aufbauend erfolgen. Die Geräte (z.B. der Defibrillator), Maßnahmen und Medikamente müssen angewendet werden können. Ist dies nicht der Fall nicht beherrscht, kann es zu Verzögerungen bei der Wiederbelebung und dadurch zu Folgeschäden oder gar zum Tod kommen. Außerdem können durch fehlerhafte Bedienung des Gerätes auch zusätzliche Gefahren, z.B. Stromschlag, entstehen. Für die hieraus resultierenden Schäden wird der Notarzt einstehen müssen. Jedoch kann die Erfolgsrate durch äußere Faktoren wie Straßengraben, Treppenhaus, Regen etc. negativ beeinflusst werden, ohne dass dies dem Notarzt vorgeworfen werden kann.
2. Rettung eines eingeklemmten
Unfallopfers
Ein Sportwagenfahrer überholt in einer unübersichtlichen Kurve, schleudert und prallt auf einen Golf, in dem eine 33 jährige Fahrerin sitzt. Der Golf wird vom Fahrweg abgedrängt und prallt gegen einen Baum. Die Fahrerin ist bewusstlos im Fahrzeug eingeklemmt. Ziel des Rettungseinsatzes ist es, gemeinsam mit Kräften der technischen Rettung (Feuerwehr) die Fahrerin zu befreien, sobald wie möglich medizinisch zu versorgen und adäquat weiter zu behandeln. Zunächst muss auch hier das erforderliche Gerät vorhanden und dem Notarzt dieses bekannt sein, d.h. er muss es situationsgerecht anwenden bzw. das Rettungsdienstpersonal entsprechend anweisen können. Zu beachten ist, dass fehlerhafte Bedienung von Geräten nicht nur zu Schäden durch eine Verzögerung der Rettung, sondern ferner zu Schäden durch die seitens der eingesetzten Rettungsgeräte einwirkenden Kräfte führen kann. Der Notarzt muss deshalb dafür sorgen, dass diese soweit wie möglich neutralisiert werden. Die Schutzmaßnahmen müssen dabei gegen anderweitige Bedrohungen für die Vitalfunktionen, z.B. durch Feuer, abgewogen werden. Das bedeutet, je zeitkritischer die äußere Bedrohung ist, um so geringere (weniger zeitaufwendige) Schutzmaßnahmen können ergriffen werden. Zwangsläufig müssen dadurch zusätzliche Schäden zugunsten des Lebenserhaltes in Kauf genommen werden, ohne dass diese dem Notarzt vorwerfbar sind.
V. Prozessuales
Für die gerichtliche Durchsetzung des Schadensersatzanspruches aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist gemäß Art. 34 Satz 3, 1. Alt. GG i.V.m. § 40 Abs. 2 VwGO ausschließlich der ordentliche Rechtsweg eröffnet. Erstinstanzlich zuständig ist unabhängig vom Streitwert nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG das Landgericht. dass sich jedoch spätestens im Zivilprozess die Beweisführung insbesondere mit Blick auf den Nachweis des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen Behandlungsfehler und Schaden nicht selten schwierig gestalten wird, liegt auf der Hand. Da eine eingehende Auseinandersetzung mit diesem Problem hier aus Platzgründen nicht möglich ist, sollen nachfolgend lediglich kurz einige Besonderheiten des Arzthaftungsprozesses mit Blick auf die Verteilung der Beweislast angeschnitten werden:[29] Grundsätzlich würden dem klagenden Patienten Darlegung und Beweis für den behaupteten ärztlichen Kunstfehler sowie für den hierdurch bedingten Folgeschaden obliegen.[30] Da die Führung dieses Beweises dem Kläger aber regelmäßig unmöglich und damit unzumutbar ist, kann er sich auf richterrechtlich begründete Beweislastumkehrungen und Beweislasterleichterungen stützen. So ist z.B. der Arzt beweispflichtig für die fehlende Kausalität, wenn ihm ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, der zur Herbeiführung des eingetretenen Schadens geeignet ist (den groben Behandlungsfehler muss der Patient aber grundsätzlich selbst nachweisen[31]) oder wenn er es versäumt hat, medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben und zu sichern (Verletzung der Dokumentationspflicht).[32] Eine sonstige Verletzung der Dokumentationspflicht begründet eine – widerlegbare – Vermutung, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht durchgeführt wurde.[33] Steht fest, dass die Schädigung aus einem Bereich stammt, dessen Gefahren für den Arzt voll beherrschbar sind, so wird vermutet, dass der Behandlungsfehler schuldhaft war.[34] Die Beweislast für die Erfüllung der Aufklärungspflicht – ohne Aufklärung liegt eine nicht gerechtfertigte Körperverletzung gemäß §§ 223 ff. StGB vor – trägt der Arzt.[35] Zu bedenken ist jedoch, dass trotz der vorgenannten Erleichterungen die Beweisführung nicht unproblematisch ist: Gutachten und Gegengutachten werden sich häufig gegenseitig blockieren.
VI. Regress der Anstellungskörperschaft
gegenüber dem Notarzt
Ob die für den Notarzt haftende Körperschaft die Möglichkeit hat, diesen in Regress zu nehmen, bestimmt sich zunächst nach den allgemeinen gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Regelungen.[36] Durch Art. 34 Satz 2 GG wird der Umfang des Rückgriffsanspruches jedoch beschränkt. Die Haftung des handelnden Beamten kommt hiernach nur in Betracht, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.[37] Für die gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruches gilt Art. 34 Satz 3, 2. Alt. GG, so dass auch hier der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten ist.
C. Zusammenfassung/Schlussbemerkung
Zusammenfassend bleibt somit folgendes festzuhalten: Der im Rettungsdienst tätige Notarzt ist von dem Arzt zu differenzieren, der für den Notdienst einer Kassenärztlichen Vereinigung tätig wird. Träger, Aufgabe, Zielgruppe, Organisationsform und gesetzliche Grundlagen sind in beiden Fällen verschieden. Das hier gewonnene Ergebnis hat nur für den Notarzt im Rettungsdienst Gültigkeit. Der im öffentlichen Rettungsdienst eingesetzte Notarzt löst in allen Bundesländern gleichermaßen eine Amtshaftung der den Rettungsdienst tragenden Körperschaft gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG aus, wenn er durch einen schuldhaften Behandlungsfehler bei einem Notfallpatienten einen Schaden verursacht. Der notärztliche Rettungsdienst stellt sich nach einer Betrachtung der einzelnen Landesrettungsdienstgesetze allgemein als öffentliche Aufgabe dar, weil er Gefahrenabwehr und Daseinsvorsorge ist. Der einen Notfallpatienten behandelnde Notarzt erfüllt also eine öffentliche Aufgabe. Damit ist seine Tätigkeit dem Bereich hoheitlicher Verwaltung zuzurechnen. Wann dem Notarzt Fahrlässigkeit anzulasten ist, kann wegen der Fülle denkbarer Notfälle nicht allgemeinverbindlich im voraus festgelegt, sondern muss im Einzelfall entschieden werden. Als Maßstab können wegen des sich aus § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebenden objektiven Sorgfaltsmaßstabes nur sog. Standardsituationen herangezogen werden. Hierbei darf sich sein Wissen indes nicht nur auf die rein medizinische Versorgung des Patienten beschränken, sondern er muss ferner mit den vorhandenen Rettungsgeräten und mit den von diesen für den Patienten ausgehenden Gefahren vertraut sein.
[1] Str., aber wohl h.M., wie hier BGHZ 76, 259 (261) mit zahlreichen Nachweisen; BGHZ 89, 250 (255); BGHZ 108, 230 (233); Palandt-Putzo, BGB, 58. Aufl. München 1999, Einf. v. § 611, Rn. 16, 18; Brox, Besonderes Schuldrecht, 23. Aufl. München 1998, Rn. 288 a. [2] RG, DR 42, 1223 (1223); BGHSt 6, 147 (152); vgl. ferner Cramer, in Schönke-Schröder, StGB, 25. Aufl. München 1997, § 323 c, Rn. 5; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. München 1999, § 323 c, Rn. 2 a.
[3] Vgl. Palandt-Thomas,
a.a.O., § 839, Rn. 18; Brox, a.a.O., Rn. 491.
[4] Palandt-Thomas,
a.a.O., Rn. 1; Brox, a.a.O., Rn. 483. [5] Palandt-Thomas, a.a.O., Rn. 11; Papier, in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Loseblatt, München, Stand: Oktober 1996, Art. 34; Rn. 110 ff.; ders., in MünchKomm, BGB, § 839, Rn. 141; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band I, 2. Aufl. München 1984, S. 387. [6] Vgl. nur BGH, NJW 1991, 2954 (2954). [7] Vgl. BGHZ 39, 358 (362); 49, 108 (112); BGH, NJW 1991, 2954 (2954).; s. auch Palandt-Thomas, a.a.O., Rn. 25. [8] BGHZ 42, 176 (179); 68, 217 (218); 69, 128 (130 f.); BGH, NJW 1991, 2954 (2954).
[9] BGH,
NJW 1962, 796 (796 f.); Palandt-Thomas, a.a.O., Rn. 11. [10] BGH, NJW 1973, 1650 (1650 f.); NJW 1981, 50 (51); Palandt-Thomas, a.a.O., Rn. 11; Papier, in MünchKomm, a.a.O., Rn. 147. [11] So Bloch, Zur Amtshaftung bei rettungsdienstlichem Notarzteinsatz, NJW 1993, 1513 ff., der diesen Standpunkt zwar ausdrücklich nur auf Bayern bezieht, ihn jedoch auch im übrigen vertreten zu wollen scheint. [12] Dies erkennt auch Bloch, a.a.O., 1514. [13] Der Krankentransport ist in allen Bundesländern Bestandteil des Rettungsdienstes, vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 3 RDG Baden-Württemberg, Art. 1 und 2 BayRDG, § 2 Abs. 1 und Abs. 3 RDG Berlin, §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3 BbgRettG, § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BremRettDG, §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 HmbRDG, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 HRDG, § 2 Abs. 1 und Abs. 3 RDG M-V, §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 NRettDG, §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 RettG NW, §§ 1, 2 Abs. 1 und Abs. 3 SRettG, §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 3 SächsRettDG, §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 3 RettDG-LSA, § 1 Abs. 1 Nr. 2 RDG Schleswig-Holstein, § 2 Abs.2 Nr. 2 ThürRettG. [14] Alle Landes-Rettungsdienstgesetze erlauben eine Übertragung dieser Aufgabe auf private Unternehmer, vgl. §§ 15 ff. RDG Baden-Württemberg, Art. 3 BayRDG, § 5 Abs. 3 und Abs. 4 BbgRettG, § 4 BremRettDG, § 4 HmbRDG, §§ 13 ff. HRDG, §§ 14 ff. RDG M-V, § 19 f. NRettDG, §§ 18 ff. RettG NW, §§ 12 ff. SRettG, §§ 14 ff. SächsRettG, §§ 14 ff. RettDG-LSA, § 2 Abs. 2 RDG Schleswig-Holstein, §§ 14 ff. ThürRettG. [15] Diese läßt Bloch, a.a.O., völlig außer acht. [16] Vgl. oben B. I. [17] Vgl. allgemein zur Systematik des BayRDG BGHZ 120, 187 ff.. [18] So BGHZ 120, 187 (188); vgl. auch unten unter 4. die Ausführungen zum nordrhein-westfälischen RettG. [19] Vgl. BGHZ 120, 187 (188). [20] So auch BGH, NJW 1991, 2954 (2954 f.). [21] Dieses Ergebnis schlägt auch Papier, in MünchKomm, a.a.O., Rn. 162 a.E. vor, ohne dieses allerdings zu begründen, ebenso Palandt-Thomas, a.a.O., Rn. 144. [22] Palandt-Thomas, a.a.O., Rn. 27, 29; Stern, a.a.O. (Fußnote 7). [23] BGHZ 109, 163 (167); Palandt-Thomas, a.a.O., Rn. 47; Maurer, Allg. Verwaltungsrecht, 11. Aufl. München 1997, § 25, Rn. 19; Krohn/Papier, Aktuelle Fragen der Staatshaftung und der öffentlich-rechtlichen Entschädigung, Köln 1986, S. 16; Stern, a.a.O., S. 388. [24] Vgl. nur BGH, NJW 1978, 495 (495 f.); Palandt-Thomas, a.a.O., Rn. 54 ff..
[25] BGH, NJW
1965, 962 (963); WM 1969, 535; Palandt-Thomas, a.a.O., Rn. 52. [26] BGH, NJW 1979, 2097 (2098); Papier, in MünchKomm, a.a.O., Rn. 284. [27] Vgl. BGH, VersR 1959, 385 (385); BGH, LM Nr. 28 (Fi); BGH, BauR 1984, 498 (499). [28] St. Rspr., vgl. BGHZ 106, 323 (329 f.); BGHZ 117, 240 (249); BGH, NJW 1993, 3065 (3066); Palandt-Thomas, a.a.O., Rn. 53; Papier, in MünchKomm, a.a.O.. [29] Vgl. ausführlich zu dieser Problematik Müller, Beweislast und Beweisführung im Arzthaftungsprozess, NJW 1997, 3049 ff.. [30] BVerfG, NJW 1979, 1925 (1928); BGH, NJW 1988, 2949 (2949); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl. München 1999, Anh. § 286, Rn. 58.. [31] BGH, NJW 1978, 2337 (237); NJW 1983, 2080 (2081); NJW 1988, 2949 (2950); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Rn. 63. [32] BGH, NJW 1987, 1482 (1482); NJW 1988, 2949 (2950); NJW 1989, 2330 (2331); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Rn. 67 f. [33] BGH, NJW 1988, 2949 (2949). [34] BGH, NJW 1978, 1683 (1683); NJW 1984, 1400 (1401 f.). [35] BGH, NJW 1959, 814 (814 f.); NJW 1984, 1807 (1808 f.); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Rn. 58. [36] Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 4. Aufl. München 1997, Art. 34, Rn. 14; vgl. auch Papier, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Loseblatt, Stand: Oktober 1996, Art. 34, Rn. 293 ff.. [37] Jarass, a.a.O.; Brox, a.a.O., Rn. 491 a.E.. |
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