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Veröffentlichungen
Der nachfolgende Beitrag ist in zwei Teilen in der
Heft 10/2000, S. 991 bis S. 993, und Heft 11/2000, S. 1102 bis S. 1105 der Zeitschrift "Rettungsdienst" des Verlages Stumpf &. Kossendey, Fachverlag für Notfallmedizin, Postfach 1361, 62183 Edewecht
erschienen. Der Aufsatz ist urheberrechtlich geschützt und unterliegt dem Schutz der VG Wort. Die Urheber- und Verwertungsrechte liegen beim Verlag. Die unerlaubte Veränderung, Verbreitung oder Verwertung ist strafbar und löst zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aus.
Dr. iur. Karsten Fehn und Sinan Selen, Institut für Notfallmedizin der Berufsfeuerwehr Köln
Patiententestament – Zum Unterlassen
lebensverlängernder Maßnahmen bei unheilbaren Notfallpatienten im
rettungsdienstlichen Einsatz
Teil I:
Die Begriffe des Patiententestaments und
der Sterbehilfe und die Rechtsprechung des BGH
A. Vorbemerkung/ProblemfeldDas Problem des lebensgefährlich verletzten, sterbenden Patienten, der lebensverlängernde Maßnahmen ablehnt, ist aus dem Bereich der stationären Behandlung und Pflege bekannt. Schlagwörter wie „Patiententestament“ oder „aktive, passive und indirekte Sterbehilfe“ sind hier gegenwärtig. Schon seit längerem beschränken sich Fragen wie z.B. „Muss/darf ein bewusstloser Patient gegen seinen früher erklärten Willen lebensverlängernd medizinisch versorgt werden?“ oder: „Wer trifft diesbezügliche Entscheidungen?“ nicht mehr nur auf die langfristig angelegte Behandlung bzw. Pflege im Krankenhaus oder in einem Pflegeheim. Vielmehr wird zunehmend auch der Rettungsdienst mit solchen Fragestellungen konfrontiert. Um im Einsatzfall handlungssicher zu sein, sollten sich der ärztliche ebenso wie der nichtärztliche Rettungsdienstmitarbeiter frühzeitig mit dieser Thematik auseinandersetzen. Abzugrenzen sind die Problemfelder des Patiententestaments und der Sterbehilfe von der Thematik des zu rettenden Selbstmörders. Letzterer will seinen Tod durch eine gezielte Selbsttötungshandlung herbeiführen. Der unheilbare Notfallpatient, der ein Patiententestament verfügt hat, lehnt hingegen seine medizinische Behandlung aufgrund bestimmter Wert- und Würdevorstellungen ab. Nur dieses ist Thema dieser Abhandlung, die in zwei Teilen erscheinen wird. Im vorliegenden ersten Teil werden zunächst der Begriff des Patiententestaments und die rechtlichen Hintergründe dieses rechtlichen Gebildes erläutert. Außerdem wird auf die im Zusammenhang mit dem Patiententestament wichtigen Begriffe des tatsächlichen und des mutmaßlichen Willens, der passiven, aktiven und indirekten Sterbehilfe eingegangen. Darüber hinaus wird die bisher zu dieser Thematik vorhandene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), die sich auf die stationäre Behandlung bezieht sowie die Frage ihrer Übertragbarkeit auf den Rettungsdienst erörtert. Im zweiten Teil dieses Beitrags, der in Kürze ebenfalls im „Rettungsdienst“ erscheinen wird, werden dann einige für die rettungsdienstliche Praxis relevante Beispielsfälle auf der Grundlage der im ersten Teil gewonnenen Erkenntnisse diskutiert und gelöst. B. Allgemeiner rechtlicher Hintergrund/BegrifflichkeitenI. Patiententestament1. Inhalt und FormZunächst ist es wichtig, den Begriff des
„Patiententestaments“ zu klären. Durch ein sog. Patiententestament bringt
der Patient zum Ausdruck, dass er – für den Fall einer ihm später nicht mehr
möglichen Willensäußerung – eine bestimmte Behandlung nicht will oder will.
Damit ist das Patiententestament kein Testament im eigentlichen Sinne, weil
der Wille des Verfassers ja gerade vor seinem Tod (und nicht wie beim echten
Testament erst nach dem Tod) realisiert werden soll; es handelt sich also
vielmehr um eine Patientenverfügung. Diese ist an keine bestimmte Form
gebunden, kann also auch mündlich gegenüber medizinischem Personal,
Angehörigen, Freunden oder Dritten erklärt oder auf einen einfachen Zettel
geschrieben werden.[1]
Die Patientenverfügung ist – wenn sie vom Patienten
selbst gegenüber dem Arzt erklärt wird – dessen tatsächlicher Wille. Kann
der Patient seinen Willen, z.B. weil er im Koma liegt, nicht mehr erklären,
dient das Patiententestament der Identifizierung des dann maßgeblichen
mutmaßlichen Willens.[2]
Die Möglichkeit, medizinische Behandlungen auch dann
abzulehnen, wenn sie das eigene Leben retten, ergibt sich aus dem
Selbstbestimmungsrecht, das als „Herzstück der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1
GG) grundsätzlich die gesamte Rechtssphäre des einzelnen umfasst“.[3]
Jeder Mensch kann demnach frei entscheiden, ob er sich einer medizinischen
Behandlung unterziehen will oder nicht. Was objektiv vernünftig oder aus
medizinischer Sicht geboten ist, spielt keine Rolle.[4]
Die persönliche Entscheidung eines Menschen, sich nicht (weiter) behandeln
zu lassen, ist damit grundsätzlich zu respektieren.[5]
Allerdings ist an die Rechtswirksamkeit einer
Patientenverfügung, die den Verzicht auf lebenserhaltende oder
lebensverlängernde Maßnahmen enthält, wegen des hohen Rechtsgutes „Leben“
(Art. 2 Abs. 2 GG) ein strenger Maßstab anzulegen.[6]
So muss aus der Patientenverfügung erkennbar sein, dass sich der Verfasser
mit konkreten Krankheitsbildern (z.B. bestimmte Formen von Krebs,
Autounfall) und mit konkreten Krankheitsverläufen (z.B. Siechtum, Lähmungen,
Pflegefall u. ä.) auseinandergesetzt hat.[7]
Ferner muss zweifelsfrei nachvollzogen werden können, dass der Patient genau
die nun indizierte Behandlungsmethode für den eingetretenen
Krankheitsverlauf nicht gewollt hat und dass dieser Wille immer noch aktuell
ist. Außerdem muss sichergestellt sein, dass der Verfasser seinen Willen
überhaupt erklären konnte; er muss also geschäftsfähig gewesen sein.[8]
Die genannten Kriterien müssen der Rechtsprechung folgend sehr sorgfältig
geprüft werden. 3. Die Rechtsprechung des BGH zum Erfordernis einer vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung beim sog. Therapiewechsel und ihre Übertragbarkeit auf den RettungsdienstDie Wirksamkeit einer Patientenverfügung und die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen aufgrund einer solchen Verfügung unterliegen der gerichtlichen Überprüfung. Für jemanden, der seine Geschäfte nicht mehr selbst besorgen kann (und dazu zählt auch die Entscheidung über medizinische Behandlungen; jemand der bewusstlos ist, im Koma liegt oder sich sonst nicht mehr verständlich machen kann, kann keine Geschäfte mehr besorgen), ist ein Betreuer zu bestellen (§ 1896 Abs. 1 BGB). Dieser darf aber nicht allein über medizinische Maßnahmen entscheiden, wenn sie den Betreuten in die Gefahr des Todes bringen, sondern muss nach der Rechtsprechung des BGH und des OLG Frankfurt a. M. eine vormundschaftsgerichtliche Zustimmung einholen (arg. ex. § 1904 Abs. 1 BGB).[9] Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Frage aufzuwerfen, ob diese auf den Rettungsdienst übertragbar ist, d.h. ob die Herbeiführung einer vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung gleichermaßen für die stationäre Behandlung und für den Rettungsdienst gilt. Festzustellen ist zunächst, dass es sich bei dem vom BGH gefällten Urteil um eine Einzelfallentscheidung handelt. Das Gericht hatte nur über einen Fall der sog. Änderung des Therapieziels im Rahmen einer stationären Behandlung zu entscheiden und hat auch nur für diese eine vormundschaftsgerichtliche Prüfung verlangt. Den rettungsdienstlichen Einsatz hatte das Gericht hingegen nicht im Blick. Im übrigen ist auch – soweit ersichtlich – noch von keinem anderen Gericht eine Entscheidung zur Patientenverfügung im Rettungsdienst gefällt worden. Im vom BGH entschiedenen Fall litt eine 70jährige Patientin an einem ausgeprägten hirnorganischen Psychosyndrom im Rahmen einer präsenilen Demenz mit Verdacht auf Alzheimer-Krankheit. Sie erlitt in der Folge einen Herzstillstand und war nach anschließender Reanimation unumkehrbar schwerst hirngeschädigt. Danach war sie wegen Schluckunfähigkeit auf künstliche Ernährung angewiesen, die über eine PEG-Sonde erfolgte. Sodann wurde die Patientin Steh- und Gehunfähig, war nicht mehr ansprechbar und reagierte auf optische, akustische und Druckreize nur noch mit Gesichtszuckungen oder Knurren. Daraufhin sollte die künstliche Ernährung durch den behandelnden Arzt in Absprache mit dem Sohn der Patientin eingestellt und nur noch Tee verabreicht werden.[10] Diese Fallkonstellation zeigt bereits, dass eine rettungsdienstliche Relevanz nicht abgeleitet werden kann; die Situationen im entschiedenen und im vorliegend diskutierten Fall sind nicht vergleichbar. Hinzu kommt, dass eine praktische Umsetzung bzw. Übertragung des BGH-Urteils im bzw. in den Bereich des Rettungsdienstes offensichtlich nicht möglich ist. Schließlich ist – wenn auch untergeordnet – zu berücksichtigen, dass im rettungsdienstlichen Einsatz in der Regel keine Änderung des Therapieziels in Rede steht, denn hier wird nicht das bisherige Therapieziel „Erhaltung des Lebens“ in „Linderung des Leidens“ geändert. Die zitierte höchstrichterliche Entscheidung kann nach alledem für den Rettungsdienst nicht fruchtbar gemacht werden. Eine vormundschaftsgerichtliche Entscheidung ist im Rahmen der Notfallrettung also nicht notwendig. Das für den Rettungsdienst interessante Problem wurzelt in der vor Ort zu treffenden Entscheidung, ob aufgrund einer Patientenverfügung überhaupt lebenserhaltende bzw. lebensverlängernde notfallmedizinische Maßnahmen eingeleitet werden. Konkret: Sind Patientenverfügungen (Ablehnung lebensrettender/lebenserhaltender Maßnahmen) im rettungsdienstlichen Einsatz zu beachten? Die Entscheidung, ob und welche Maßnahmen einzuleiten oder abzubrechen sind, trifft der Arzt auf der Grundlage des § 16 der Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte,[11] der freilich für den stationär behandelnden Arzt ebenso wie für den Notarzt gilt. Der Arzt darf hiernach „unter Vorrang des Willens des Patienten – auf lebensverlängernde Maßnahmen nur verzichten und sich auf die Linderung der Beschwerden beschränken,[12] wenn ein Hinausschieben des unvermeidbaren Todes für die sterbende Person lediglich eine unzumutbare Verlängerung des Leidens bedeuten würde. [...]“. Auf die Richtlinien der Bundesärztekammer hat auch der BGH Bezug genommen[13] und ihnen damit eine besondere rechtliche Bedeutung eingeräumt. Einen weiteren Anhaltspunkt geben die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung.[14] Nach deren I. Abschnitt ist der Arzt verpflichtet, Sterbenden so zu helfen, dass sie in Würde zu sterben vermögen. Maßnahmen zur Verlängerung des Lebens dürfen in Übereinstimmung mit dem Patientenwillen unterlassen oder nicht weitergeführt werden, wenn durch diese der Todeseintritt nur verzögert werden kann. Eine Patientenverfügung ist nach dem V. Abschnitt verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und erkennbar ist, dass diese noch aktuell ist. Ferner soll der Arzt bedenken, dass eine solche Verfügung meist aus gesunden Tagen stammt, und dass die Hoffnung oft erst aus der Ausweglosigkeit erwächst. Lässt sich der (mutmaßliche) Wille des Patienten (der ja in einer Patientenverfügung zum Ausdruck gebracht werden soll) nicht ermitteln, handelt der Arzt zugunsten des Patienten, d.h. im Sinne des Lebensschutzes (IV. Abschnitt am Ende). Aus den genannten Regelwerken ergibt sich, dass der Arzt bei prognostizierter Erfolglosigkeit auf die Einleitung medizinischer Maßnahmen zur Verlängerung des Lebens nur verzichten kann, wenn dies dem (mutmaßlichen) Patientenwillen gerecht wird. Das wiederum setzt voraus, dass der Patient seinen tatsächlichen Willen überhaupt äußern oder ersatzweise sein mutmaßlicher Wille verlässlich ermittelt werden kann. 4. Tatsächlicher und mutmaßlicher WilleVom tatsächlichen Willen eines Menschen spricht man, wenn er diesen ausdrücklich erklärt hat und zum Zeitpunkt der Erklärung in der Lage war, einen Willen zu bilden, d.h. er muss geschäftsfähig gewesen sein. Der mutmaßliche Wille (§§ 679, 680 BGB) ist von Bedeutung, wenn die betroffene Person z.B. wegen Bewusstlosigkeit nicht mehr in der Lage ist, ihren tatsächlichen Willen zu artikulieren. Alle Maßnahmen, die mit dem Betroffenen durchgeführt werden, müssen sich dann an dem mutmaßlichen Willen orientieren. Dieser ist ein hypothetischer tatsächlicher Wille, der anhand bestimmter, möglichst objektiver Kriterien zu ermittelt ist. Dabei sind nach der Rechtsprechung des BGH strenge Anforderungen zu stellen.[15] Heranzuziehen sind neben früheren mündlichen oder schriftlichen Äußerungen (also eben der Patientenverfügung) religiöse Überzeugungen, sonstige persönliche Wertvorstellungen, altersbedingte Lebenserwartung, Erleiden von Schmerzen und hilfsweise allgemeine Wertvorstellungen. Im Zweifel hat der Schutz des Lebens Vorrang. 5. Entscheidungskompetenzen des Notarztes und des nichtärztlichen RettungsdienstpersonalsDie Entscheidung, eine Maßnahme nicht einzuleiten, kann – wie schon festgestellt – indes nur der Arzt treffen, der sich bei Beachtung der vorstehend genannten Kriterien nicht gemäß § 216 StGB oder § 323 c StGB (Unterlassene Hilfeleistung) strafbar macht. Etwas anderes gilt für das nichtärztliche Rettungsdienstpersonal. Dieses muss wegen seiner sich aus dem jeweiligen Landesrettungsdienstgesetz ergebenden Garantenstellung und aufgrund der fehlenden Einschlägigkeit der Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte unverzüglich alle gebotenen Maßnahmen einleiten.[16] II. Passive SterbehilfeDie (straflose) passive Sterbehilfe setzt voraus, „dass das Grundleiden eines Kranken nach ärztlicher Überzeugung unumkehrbar (irreversibel) ist, einen tödlichen Verlauf angenommen hat und der Tod in kurzer Zeit eintreten wird. Ist eine derartige Prognose angezeigt – liegt insbesondere das Merkmal der unmittelbaren Todesnähe vor – so hat der Sterbevorgang bereits eingesetzt. Erst in diesem Stadium ist es gerechtfertigt, von Hilfe für den Sterbenden und Hilfe beim Sterben, kurz: von Sterbehilfe zu sprechen. Sie erlaubt dem Arzt den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen wie Beatmung, Bluttransfusion oder Ernährung“.[17] III. Aktive SterbehilfeAktive Sterbehilfe liegt vor, wenn jemand auf ernsthaftes und ausdrückliches Verlangen des Sterbenden eine gezielt lebensverkürzende Handlung vornimmt. Dieses Verhalten wird durch § 216 des Strafgesetzbuches (StGB) unter Strafe gestellt. Die Strafandrohung liegt bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Wer ohne ein solches Verlangen einen Menschen tötet, macht sich entweder des Totschlags (§ 212 StGB) oder des Mordes (§ 211 StGB) schuldig.[18] IV. Indirekte SterbehilfeVon (strafloser) indirekter Sterbehilfe spricht man bei einer ärztlich gebotenen schmerzlindernden Medikation, die entsprechend dem erklärten oder dem mutmaßlichen Willen des Patienten vorgenommen wird und bei der als Nebenwirkung eine Beschleunigung des Todeseintritts hingenommen wird. Eine solche Vorgehensweise ist rechtlich zulässig, weil die Ermöglichung des Sterbens in Würde und Schmerzfreiheit ein höherwertiges Rechtsgut darstellt, als die Aussicht, unter schwersten Schmerzen, insbesondere sog. Vernichtungsschmerzen, noch kurze Zeit länger leben zu müssen.[19] Im übrigen folgt die berufsrechtliche Zulässigkeit der indirekten Sterbehilfe aus der Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (§ 16).[20] Die Fortsetzung des Beitrags folgt im nächsten Heft.
Dr. iur. Karsten Fehn und Sinan Selen,
Institut für Notfallmedizin der Berufsfeuerwehr Köln Patiententestament – Zum Unterlassen lebensverlängernder Maßnahmen bei unheilbaren Notfallpatienten im rettungsdienstlichen EinsatzTeil II:Die Bedeutung des Patiententestaments für den Rettungsdienst dargestellt anhand von BeispielsfällenC. Bedeutung der Patientenverfügung für den RettungsdienstDie vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass die Patientenverfügung im Falle eines Notfallpatienten ein schwer handhabbares Kriterium darstellen. Zunächst ist die Rechtsprechung des BGH zur Herbeiführung einer vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung nicht einschlägig und bietet damit keine Hilfestellung. Ferner stellt sich eine Vielzahl von Fragen: Wie soll in der Kürze der für einen Rettungseinsatz vorhandenen Zeit die von der Rechtsprechung richtigerweise verlangte Sorgfalt bei der Überprüfung der Patientenverfügung beachtet werden? Wie soll in wenigen Minuten die Ernsthaftigkeit, die notwendige Tiefgründigkeit und die Aktualität der Patientenverfügung geprüft werden? Wie soll im Einsatz geprüft werden, ob der (bewusstlose) Patient zum Zeitpunkt der Erklärung der Patientenverfügung geschäftsfähig war? Können die sonstigen nach der Rechtsprechung (beim nicht mehr erklärungsfähigen Patienten) heranzuziehenden Kriterien wie religiöse Überzeugung, Lebenserwartung usw. hinreichend gewürdigt werden? Wird der Patient Lähmungserscheinungen behalten oder in Siechtum verfallen o. ä.? Etc.? Mit den nachfolgenden Beispielsfällen sollen die vorstehenden Erörterungen und die Bedeutung des Themas für den Rettungsdienst veranschaulicht werden:1. Ein lebensgefährlich verletzter Notfallpatient, der
umgehende Hilfe benötigt, ist bei vollem Bewusstsein, voll geschäftsfähig
und lehnt die medizinische Behandlung ab.
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