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Veröffentlichungen
Der nachfolgende Beitrag wird in zwei Teilen in der Zeitschrift
"Medizin im Dialog"
(Torre Lazur McCann, München) ISSN 1434-2804, erscheinen.
Der erste Teil ist in Heft 2/2001, S. 1 bis S. 6, erschienen. Der zweite Teil wird in Heft 3/2001 abgedruckt.
Der Aufsatz ist urheberrechtlich geschützt und unterliegt dem Schutz der VG Wort. Die Urheber- und Verwertungsrechte liegen beim Verlag. Die unerlaubte Veränderung, Verbreitung oder Verwertung ist strafbar und löst zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aus.
Rechtsanwalt Dr. iur. Karsten Fehn, Leverkusen/Bonn
Nutzen und Grenzen der Patientenverfügung aus rechtlicher Sicht, Teil I
A.
Einführung/Problemdarstellung
Die medizinische Technik hat in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten erstaunliche Fortschritte verzeichnet. Neben den ohne Zweifel positiven Erfolgen, die mit dieser sog. Apparatemedizin erzielt werden können, bringt sie aber auch die ethisch-moralisch umstrittene Möglichkeit mit sich, Patienten weit über den Punkt hinaus am Leben zu halten, in dem sie noch in der Lage waren, ein selbstbestimmtes und bewusstes Leben zu führen. Akers[1] hat dies plakativ als die Beatmung eines Leichnams bezeichnet. Damit wird der Tod zu einer Frage der zeitlichen Festlegung durch den Menschen, zu einer Variablen in der Hand des Arztes.[2] Diese Entwicklung hatte der Weltärztebund in seiner Erklärung aus dem Jahr 1968 in Sydney schon befürchtet und abgelehnt. In der öffentlichen Diskussion steht die Problematik lebenserhaltender Maßnahmen, die man seither wohl als juristischen, medizinischen und gesamtgesellschaftlichen „Dauerbrenner“ bezeichnen kann, spätestens seit dem u.s.-amerikanischen Rechtsstreit aus dem Jahr 1976 um die Abschaltung des Respirators der 19jährigen, im Koma liegenden Patientin Karen Ann Quinlan in New Jersey.[3] Das Gericht stellte hier fest, dass nicht nur einwilligungsfähige, sondern gleichermaßen einwilligungsunfähige Patienten das Recht haben, lebenserhaltende Maßnahmen abzulehnen.
Damit sind die beiden juristischen
Kategorien von Patienten, die der medizinische Alltag aufweist,
angesprochen: einwilligungsfähige und nicht (mehr) einwilligungsfähige
Patienten. Ersterer kann nach ordnungsgemäßer Aufklärung in eine
medizinische Heilbehandlung einwilligen oder diese ablehnen.[4]
Insoweit kommt es auf den tatsächlichen Willen des Patienten an.
Vom tatsächlichen Willen eines Menschen spricht
man, wenn er diesen ausdrücklich erklärt hat und zum Zeitpunkt der Erklärung
in der Lage war, einen Willen zu bilden sowie die Tragweite und die Risiken
des ärztlichen Eingriffs zu erkennen.[5]
Der nicht (mehr) einwilligungsfähige Patient hingegen kann nicht
ausdrücklich sagen, was er will und was nicht. Bei ihm ist auf den
mutmaßlichen Willen abzustellen. Der mutmaßliche Wille ist ein
hypothetischer tatsächlicher Wille, der anhand bestimmter, möglichst
objektiver Kriterien mit einem subjektiven Korrektiv zu ermittelt ist.[6]
D.h. es ist zu fragen, wie ein objektiver Dritter in der Person des
Betroffenen entscheiden würde. Dabei sind neben früheren mündlichen oder
schriftlichen Äußerungen des Patienten z.B. seine religiösen Überzeugungen,
sonstige persönliche Wertvorstellungen, altersbedingte Lebenserwartung,
Erleiden von Schmerzen und hilfsweise allgemeine Wertvorstellungen heran zu
ziehen. Im Zweifel hat der Schutz des Lebens Vorrang.[7]
Das Problem
bei der Definition des mutmaßlichen Willens liegt auf der Hand: Er wird von
einem Dritten ermittelt, der den Patienten u. U. gar nicht oder schlecht
kennt.[8]
Es besteht daher stets die Gefahr, dass der (vom Betreuer, von Angehörigen,
vom Arzt oder vom Gericht) als mutmaßlich erkannte Wille des Patienten nicht
seinem tatsächlichen Willen entspricht. Dem soll die Patientenverfügung
vorbeugen und eine eindeutige Willensbestimmung ermöglichen. Dabei ist die
Patientenverfügung in der Regel auf die Unterlassung bzw. insbesondere auf
den Abbruch lebensverlängernder oder lebenserhaltender Maßnahmen gerichtet.
Sie soll einen unnötig verlängerten Leidensweg des Patienten verhindern und
ihm ein Sterben in Würde ermöglichen.[9]
Dieser Beitrag zeigt in zwei Teilen auf,[10]
ob dies möglich ist, welche Bindungswirkung eine Patientenverfügung
entfaltet und welche rechtlichen Probleme mit ihr verbunden sind. Dabei
werden in diesem ersten Teil zunächst die Begriffe der aktiven, passiven und
indirekten Sterbehilfe erörtert und die Patientenverfügung in den Kontext
hierzu gestellt (B.). Sodann sollen mit der Betreuungsverfügung und der
Vorsorgevollmacht kurz die außerhalb der Patientenverfügung bestehenden
Möglichkeiten zur Absicherung der Patientenautonomie dargestellt und von
ersterer abgegrenzt werden (C.). Anschließend wird intensiv auf den
Schwerpunkt dieser Abhandlung, die Patientenverfügung, eingegangen (D.).
Dabei wird erst der rechtliche Hintergrund (I.) diskutiert. Hieran schließen
sich eine Abgrenzung zum Selbstmord (II.) sowie die Darstellung der
Wirksamkeitsvoraussetzungen und einer Analyse der Bindungswirkung der
Patientenverfügung (III.) an. Darauf aufbauend wird die eigentliche
Entscheidung zugunsten eines Behandlungsabbruchs eingehend rechtlich
gewürdigt (IV.). Der erste Teil endet hier mit der Beantwortung der Frage,
ob wirtschaftliche Überlegungen dabei eine Rolle spielen dürfen. Im zweiten
Teil des Beitrags wird das Kapitel IV. mit dem juristischen Streitpunkt
fortgesetzt, ob bei volljährigen Patienten eine vormundschaftsgerichtliche
und bei minderjährigen Patienten eine familiengerichtliche Genehmigung der
Abbruchentscheidung erforderlich bzw. angezeigt ist. Danach wird die
Bedeutung der Patientenverfügung im rettungsdienstlichen Einsatz kurz
betrachtet (V.). Vor einer abschließenden Zusammenfassung und
Schlussbemerkung (E.) wird auf die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen
einer Fehlentscheidung im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung
eingegangen (D. VI.).
B.
Aktive, passive und indirekte Sterbehilfe
Wenn eine
Patientenverfügung darauf gerichtet ist, bereits eingeleitete
lebenserhaltende medizinische Maßnahmen abzubrechen, ist die vom Arzt
verlangte Verhaltensweise thematisch der Sterbehilfe zuzuordnen. Deshalb
soll diese in ihren verschiedenen Facetten kurz betrachtet werden.
Zuvorderst ist die aktive Sterbehilfe zu nennen. Hierunter fällt die
gezielte Vornahme lebensverkürzender Handlungen auf das ernsthafte und
ausdrückliche Verlangen des Sterbewilligen hin. Dieses Verhalten ist gemäß §
216 StGB strafbar. Der Strafrahmen umfasst Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren. Wer ohne ein solches Verlangen einen Menschen tötet,
erfüllt entweder den Tatbestand des Totschlags (§ 212 StGB) oder den des
Mordes (§ 211 StGB).[11]
Neben der
aktiven Sterbehilfe gibt es die indirekte Sterbehilfe. Diese straflose
Variante der Sterbehilfe liegt vor bei einer ärztlich gebotenen
schmerzlindernden Medikation, die entsprechend dem erklärten oder dem
mutmaßlichen Willen des Patienten vorgenommen wird und bei der als
Nebenwirkung eine Beschleunigung des Todeseintrittes hingenommen wird. Eine
solche Vorgehensweise ist rechtlich zulässig, weil die Ermöglichung des
Sterbens in Würde und Schmerzfreiheit ein höherwertiges Rechtsgut darstellt,
als die Aussicht, unter schwersten Schmerzen, insbesondere unter sog.
Vernichtungsschmerzen, noch kurze Zeit länger leben zu müssen.[12]
Im übrigen folgt die berufsrechtliche Zulässigkeit der indirekten
Sterbehilfe aus § 16 der Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und
Ärzte.
Schließlich
ist die passive Sterbehilfe zu nennen. Sie setzt voraus, „dass das
Grundleiden eines Kranken nach ärztlicher Überzeugung unumkehrbar
(irreversibel) ist, einen tödlichen Verlauf angenommen hat und der Tod in
kurzer Zeit eintreten wird. Ist eine derartige Prognose – insbesondere das
Merkmal der unmittelbaren Todesnähe – gegeben, so hat der Sterbevorgang
bereits eingesetzt. Erst in diesem Stadium ist es deshalb gerechtfertigt,
von Hilfe für den Sterbenden und Hilfe beim Sterben, kurz: von Sterbehilfe
zu sprechen. Sie erlaubt dem Arzt den Verzicht auf lebensverlängernde
Maßnahmen wie Beatmung, Bluttransfusion oder künstliche Ernährung.“[13]
Damit wird klar, dass sich die Erfüllung des in einer Patientenverfügung
geäußerten Wunsches, unter bestimmten Voraussetzungen nicht am Leben
gehalten werden zu wollen, nur im Bereich der indirekten und der passiven
Sterbehilfe abspielen kann. Der Behandlungsabbruch ist indes in Abweichung
von der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Sterbehilfe auch schon dann
möglich, wenn der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat, der Abbruch aber
dem nach sorgfältiger Prüfung positiv festgestellten Willen des Patienten
entspricht.[14]
C.
Möglichkeiten zur Absicherung der Patientenautonomie
Es wurde bereits erläutert, dass die Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Willen des Patienten steht, sich medizinisch behandeln zu lassen oder nicht, also der Absicherung der Patientenautonomie dienen soll. Bevor hierauf genauer eingegangen wird, sollen noch zwei andere, ebenso wichtige und bekannte, aber eine andere Zielsetzung verfolgende Instrumente zum Schutz des Patientenwillens dargestellt werden. Dadurch soll eine klare Abgrenzung zwischen den verschiedenen juristischen Instrumenten ermöglicht werden.
I. Betreuungsverfügung[15]
Wenn jemand nicht mehr in der Lage ist, seine persönlichen und/oder finanziellen Angelegenheiten selbst zu besorgen, kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer für den Betroffenen bestellen (§ 1896 BGB). Den §§ 1897 Abs. 4, 1901 Abs. 2 Satz 2, 1901 a BGB ist zu entnehmen, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, Vorschläge für die Person des Betreuers, dessen Aufgabenkreis sowie die Wahrnehmung der Betreuungsaufgabe zu machen, noch bevor er in die Situation kommt, tatsächlich einen Betreuer zu benötigen bzw. bevor ein Betreuer bestellt ist. Diesen Vorschlag bezeichnet man als Betreuungsverfügung. Bedeutung erlangt diese indes erst, wenn der Verfasser konkret einwilligungsunfähig geworden ist. Sofern der Verfasser in der Betreuungsverfügung bestimmte Wünsche für die Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, ist der Betreuer hieran später grundsätzlich gebunden. Diese Wunschbefolgungspflicht dürfte jedoch durch das Wohl des Betreuten begrenzt werden (arg. ex § 1901 Abs. 3 Satz 2 BGB).[16] Formzwänge bestehen für die Betreuungsverfügung nicht. Wenn sie allerdings schriftlich abgefasst wird, muss sie unverzüglich beim Vormundschaftsgericht abgeliefert werden (§ 1901 a BGB).
II. Vorsorgevollmacht[17]
Aus § 1904
Abs. 2 BGB ergibt sich, dass auch außerhalb des Betreuungsrechts ein
Vertreter in Gesundheitsangelegenheiten bestellt werden kann.
Stellvertretung im Rahmen der Einwilligung in medizinischen Angelegenheiten
ist wohl analog §§ 164 BGB möglich, da es sich jedenfalls um
geschäftsähnliches Verhalten handelt.[18]
Die Vorsorgevollmacht kann weit über die Absicherung der Patientenautonomie
hinaus gehen und auch andere Lebensbereiche erfassen. Sie ist vorrangig
gegenüber der staatlichen Bestellung eines Betreuers. Die Vorsorgevollmacht
kann jederzeit widerrufen werden, sofern der Vollmachtgeber
einwilligungsfähig ist. Für die Erteilung der Vorsorgevollmacht wird
demgegenüber Geschäftsfähigkeit zu verlangen sein, da faktisch eine
Fremdbestimmungsmöglichkeit eröffnet wird. Dies hat zur Folge, dass
beschränkt Geschäftsfähige (z.B. Minderjährige) eine solche Vollmacht nicht
erteilen können.[19]
Ob für die Entscheidung über den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen eine
gerichtliche Entscheidung analog § 1904 Abs. 2 BGB erforderlich ist, hängt
davon ab, ob § 1904 Abs. 1 BGB, auf den § 1904 Abs. 2 BGB verweist, analog
anzuwenden ist.[20]
Die Einwilligung des Bevollmächtigten in eine risikoreiche Behandlung des
Vertretenen bedarf jedenfalls gemäß § 1904 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §
1904 Abs. 1 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Auch bei der
Vorsorgevollmacht trifft den Bevollmächtigten wie den Betreuer im Falle der
Betreuungsverfügung grundsätzlich eine Befolgungspflicht bezüglich der in
der Vollmacht zum Ausdruck gebrachten Wünsche. Auch hier dürfte die
Wunschbefolgungspflicht durch das Wohl des Vertretenen begrenzt werden.[21]
D.
Insbesondere: Patientenverfügung
In den Kontext der bisherigen Ausführungen ist nun die gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Patientenverfügung zu stellen. Hierbei geht um eine Kundgabe des Patientenwillens im Vorhinein, der in der Regel auf den Ausschluss und den Abbruch nicht (mehr) erwünschter lebenserhaltender Maßnahmen zielt und so ein menschenwürdiges Sterben ohne unnötige Verlängerung des Leidensweges ermöglichen soll, wobei eine Abgrenzung von Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht vorzunehmen ist. Gleichzeitig wird in den meisten Verfügungen die Forderung nach einer ausreichenden Schmerztherapie erhoben.[22] Die Patientenverfügung wird im Volksmund auch als Patiententestament oder Patientenbrief bezeichnet. Dabei handelt es sich indes weder um eine Verfügung noch um ein Testament im rechtstechnischen Sinne. Unter einer Verfügung versteht die Rechtswissenschaft ein Rechtsgeschäft, das darauf gerichtet ist, unmittelbar auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben.[23] Das ist bei einer Patientenverfügung offensichtlich nicht der Fall. Bei einem Testament geht es darum, dass der Wille des Verfassers nach seinem Tod realisiert werden soll. Bei der Patientenverfügung soll er gerade vor dem Tod umgesetzt werden. Der juristisch treffendste Begriff ist damit „Patientenbrief“. „Patientenverfügung“ hat sich im allgemeinen Sprachgebrauch jedoch weitestgehend durchgesetzt und soll auch hier verwendet werden.
I. Rechtlicher Hintergrund
Es drängt sich
zunächst die Frage auf, warum ein Mensch eine medizinische Behandlung
ablehnen können soll, die zur Rettung seines Lebens notwendig ist. Diese
Möglichkeit ergibt sich aus dem Selbstbestimmungsrecht, das als „Herzstück
der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) grundsätzlich die gesamte Rechtssphäre
des einzelnen umfasst“.[24]
Jeder Mensch kann demnach frei entscheiden, ob er sich einer medizinischen
Behandlung unterziehen will oder nicht. Was objektiv vernünftig oder aus
medizinischer Sicht geboten ist, spielt keine Rolle.[25]
Die persönliche Entscheidung eines Menschen, sich nicht (weiter) behandeln
zu lassen, ist damit grundsätzlich zu respektieren.[26]
Dies gilt zunächst in Bezug auf den äußerungs- und einwilligungsfähigen
Patienten, mithin in Bezug auf den tatsächlichen Willen. Ob diese absolute
Geltung auch dem in einer Patientenverfügung niedergelegten Willen
beizulegen ist, erscheint indes zweifelhaft. Zwar ist in der
Rechtswissenschaft inzwischen anerkannt, dass eine Patientenverfügung nicht
per se deshalb unwirksam ist, weil es unmöglich sei, im Vorfeld darüber zu
befinden, ob man in einem eventuell später eintretenden Sterbeprozess eine
medizinische Behandlung wünscht oder nicht,[27]
so dass der Patientenverfügung jedenfalls eine gewisse Bindungswirkung
zuzuerkennen ist. Nun ist ihr aber wesenseigen, dass sie erst relevant wird,
wenn der Patient einwilligungsunfähig geworden ist und keinen tatsächlichen
Willen mehr erklären kann. Somit kommt es in dem Zeitpunkt, in dem sich die
Frage stellt, ob lebenserhaltende Maßnahmen einzuleiten bzw. aufrecht zu
erhalten sind oder nicht, einzig auf den mutmaßlichen Willen an. Dieser ist
ex ante zu ermitteln. Damit ist die Patientenverfügung aber nur einer von
mehreren denkbaren Anhaltspunkten, die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt
für die Willensfindung eine Rolle spielen können. Deshalb kann die
Patientenverfügung nicht die gleiche absolute Bindungswirkung haben wie der
aktuell erklärte tatsächliche Wille des Patienten, sondern lediglich – im
Einzelfall u. U. erhebliche – Indizwirkung für seinen mutmaßlichen Willen
entfalten.[28]
II. Abgrenzung zum Selbstmord
Auf den ersten
Blick scheint in dem soeben beschriebenen, von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung anerkannten Recht des Patienten, eine medizinische Behandlung
selbst dann abzulehnen, wenn sie das eigene Leben verlängert bzw. retten
kann, ein Widerspruch zur Situation des Selbstmörders zu liegen. Hier sind
die Entscheidung des Patienten und mithin sein Tod zu respektieren, dort
sind die staatlichen Kräfte – wie aus dem Rettungsdienst bekannt ist –
grundsätzlich gehalten, den Suizidenten zu retten (jedenfalls soweit es sich
nicht um einen sog. ausgereiften Bilanzselbstmord handelt,[29]
was aber in der Einsatzsituation nur schwer abzuschätzen sein dürfte),
obgleich dieser durch seinen Selbstmordversuch ebenfalls seinen Willen zum
Ausdruck bringt, nicht weiter leben zu wollen. Der Unterschied ist darin zu
erblicken, dass der Selbstmordkandidat seinen Tod durch eine gezielte
Selbsttötungshandlung herbeiführen will. Der Patient hingegen lehnt aufgrund
bestimmter Wert- und Würdevorstellungen eine medizinische Behandlung ab. Der
Tod ist hier mittelbares Ziel. Im Falle des Suizidenten kann der Staat die
Entscheidung zwar nicht akzeptieren, respektiert sie jedoch zunächst ähnlich
wie beim sterbenden Patienten, was in der Straflosigkeit des
Selbstmordversuchs zum Ausdruck kommt. Angesichts der Autonomie des
Menschen gibt es nämlich keine erzwingbare Pflicht zum Leben.[30]
Andererseits kommt nach der Rechtsprechung unter
Hinweis darauf, dass der Selbsttötungswille nach Beendigung des
Suizidversuchs „verfallen“ sein könnte, eine Strafbarkeit wegen Totschlags
durch Unterlassen (§§ 212 Abs. 1, 13 StGB) in Betracht, wenn man einen nicht
mehr ansprechbaren Suizidenten nicht rettet.[31]
Für staatliche Organe resultiert die Rettungspflicht aus der Schutzpflicht
des Staates für das menschliche Leben, die sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergibt.[32]
Dies wiederum geht mit der eingeschränkten Bindungswirkung der
Patientenverfügung konform.[33]
III. Wirksamkeitsvoraussetzungen und Verbindlichkeit der Patientenverfügung
Nachfolgend
soll untersucht werden, ob und welche Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine
Patientenverfügung bestehen und in wie weit sie Betreuer, Angehörige, Ärzte
und Gerichte bindet.
1. Form
Zunächst ist festzustellen, dass für die Patientenverfügung – anders als etwa für das erbrechtliche Testament – keine Formvorschriften bestehen.[34] Sie kann, muss aber nicht (hand-)schriftlich verfasst und/oder notariell beglaubigt werden, sie kann ebenso mündlich gegenüber medizinischem Personal, Angehörigen, Freunden oder Dritten erklärt werden. Die Form ist damit kein Wirksamkeitskriterium. Bei rein mündlichen Erklärungen liegt der „Schwachpunkt“ freilich darin, dass immer die Person, die Adressat dieser Erklärung war, Auskunft über deren Inhalt geben muss. Dabei besteht die Gefahr, dass der Patient und der Adressat sich missverstanden haben, dass der Adressat sich nicht mehr vollständig an alle Einzelheiten erinnert oder – und dieses Phänomen ist aus der Vernehmungslehre hinreichend bekannt – dass der Adressat die tatsächliche Wahrnehmung der Aussage mit eigenen Vorstellungen und anderen Wahrnehmungen verknüpft und eigene Schlussfolgerungen zum Bestandteil der Erklärung macht. Schließlich ist die Gefahr des Missbrauchs bei nur mündlichen Patientenverfügungen erheblich größer als bei schriftlichen. Daher ist die Indizwirkung für den mutmaßlichen Willen und damit die Verbindlichkeit einer mündlich erklärten Patientenverfügung grundsätzlich erheblich geringer als bei einer schriftlichen Erklärung.[35]
2. Geschäftsfähigkeit oder
Einwilligungsfähigkeit
Betrachtet man
die Erstellung der Patientenverfügung als geschäftsähnliche Handlung, wird
man verlangen müssen, dass der Verfasser bei ihrer Erstellung geschäftsfähig
war. Dem ist indes entgegen zu halten, dass die Patientenverfügung auf die
Vornahme bzw. Unterlassung medizinischer Maßnahmen gerichtet ist. Hierfür
ist nach überkommener Meinung jedoch „nur“ Einwilligungsfähigkeit, nicht
aber Geschäftsfähigkeit notwendig. Demzufolge muss der Patient bei der
Abfassung der Patientenverfügung einwilligungsfähig, nicht aber (voll)
geschäftsfähig sein. Die Einwilligungsfähigkeit ist also eine echte
Wirksamkeitsvoraussetzung der Patientenverfügung. Der Unterschied zwischen
Geschäftsfähigkeit und Einwilligungsfähigkeit besteht darin, dass auch nicht
oder nur beschränkt geschäftsfähige Personen im Sinne der §§ 104 ff. BGB
einwilligungsfähig sein können. So können z.B. auch Minderjährige unabhängig
von ihrem Alter in medizinische Heilbehandlungen einwilligen, wenn sie über
eine hinreichende geistige und sittliche Reife verfügen und die Tragweite
ihrer Entscheidung abschätzen können. Dies wäre nicht möglich, stellte man
auf die Geschäftsfähigkeit ab. Die Einwilligungsfähigkeit muss im Einzelfall
aufgrund einer eingehenden Prüfung festgestellt werden. Für den – jederzeit
möglichen – Widerruf der Patientenverfügung, den der Patient in seinem
eigenen Interesse dokumentieren und bekannt machen sollte, reicht ebenfalls
Einwilligungsfähigkeit aus.
3.
Patientenverfügung von Minderjährigen
Daraus folgt,
dass auch Minderjährige grundsätzlich in der Lage sind, eine
Patientenverfügung abzufassen. Es fragt sich jedoch, ob dieser die gleiche
Bindungswirkung zukommt, wie der Verfügung eines Volljährigen und ob bzw. in
wie weit die Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) bei der Auslegung
und Beachtung dieser Patientenverfügung zu beteiligen sind. Soweit es um die
Verweigerung lebenserhaltender Maßnahmen durch einen Minderjährigen geht,
müssen im Rahmen der Beurteilung seiner geistigen und sittlichen Reife die
fehlende Lebenserfahrung sowie die noch nicht abgeschlossene Entwicklung in
besonderem Maße zu berücksichtigt werden. Daher entfaltet eine
Patientenverfügung, deren Umsetzung den Tod des Minderjährigen nach sich
zöge, im Zweifel keine oder zumindest eine nur geringe Bindungswirkung. Ob
und in wie weit die Sorgeberechtigten einzubinden sind, hängt zunächst von
der Einwilligungsfähigkeit des Patienten ab. Ist er nicht einwilligungsfähig
kommt es nur auf den Willen der Sorgeberechtigten an. Wurde dem
Minderjährigen Einwilligungsfähigkeit bescheinigt, ist ihre zusätzliche
Einwilligung nicht erforderlich. Freilich sind die Aussagen der
Sorgeberechtigten aber bei der Beurteilung des mutmaßlichen Willens des akut
nicht mehr äußerungs- und einwilligungsfähigen Minderjährigen wichtige
Anhaltspunkte. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die
Sorgeberechtigten den Willen und das Interesse des Minderjährigen am besten
kennen. Diese sollten daher insbesondere bei schwerwiegenden Entscheidungen
– wie in der medizinischen Praxis auch allgemein üblich – in die
medizinische Aufklärung und Beratung eingebunden werden.
4. Aufklärung
und konkrete Auseinandersetzung mit der Situation
Um die Indiz-
und Bindungswirkung der Patientenverfügung später bei der Willensbestimmung
zu verstärken, sollte eine ordnungsgemäße ärztliche Aufklärung des Patienten
stattgefunden haben und hinreichend dokumentiert worden sein. Ein bloßes
unterschriebenes Formular wird als Dokumentation eher keine durchgreifende
Wirkung haben,[36]
da es kaum mehr beweist, als dass das Formular unterschrieben worden ist.
Die bloße Aushändigung eines Vordrucks mit der Bitte um Durchsicht und
Unterschrift ohne weitere Erklärung und die Möglichkeit, Fragen zu stellen,
reicht keinesfalls aus. Denn der einwilligungsfähige Patient soll durch die
Aufklärung in die Lage versetzt werden, zu entscheiden, ob er eine bestimmte
medizinische Maßnahme wünscht oder nicht. Dies ergibt sich aus dem in Art. 2
Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Selbstbestimmungsrecht des Menschen.
Die Aufklärung muss demzufolge in einer für den Patienten verständlichen Art
und Weise erfolgen und in Bezug auf Risiken und Nutzen umfänglich sein. Dies
gilt bei der Patientenverfügung um so mehr, da ihre Auswirkungen unumkehrbar
sein können. Außerdem besteht zum Zeitpunkt der Aufklärung kein Zeitdruck,
der einer Aufklärung entgegen stehen könnte.[37]
Für eine verwertbare Dokumentation ist wichtig, die Einzelheiten des
Aufklärungsgesprächs zu dokumentieren und diese Dokumentation von Patient
und Arzt unterschreiben zu lassen.
Die
Durchführung einer Aufklärung setzt indes voraus, dass sich der Verfasser
mit konkreten Krankheitsbildern (z.B. bestimmte Formen von Krebs, Autounfall
etc.), mit konkreten Krankheitsverläufen (z.B. Siechtum, Lähmungen,
Pflegefall u. ä.) auseinandergesetzt hat.[38]
Ferner muss eindeutig nachvollzogen werden können, dass der Patient die
indizierte Behandlungsmethode für den eingetretenen Krankheitsverlauf nicht
gewollt hat. Je konkreter die Situationsgebundenheit der Patientenverfügung
und je größer die Vergleichbarkeit zwischen der verfügten und der
tatsächlich eingetretenen Situation ist, desto stärker ist ihre Indizwirkung
für die Ermittlung des mutmaßlichen Willens.[39]
Freilich ist nicht notwendig, dass genau die gleiche Situation eintritt wie
in der Patientenverfügung nieder gelegt. Auch kann man nicht verlangen, dass
sich der Patient schon einmal in der gleichen Situation befunden haben muss.[40]
Es kommt im Bereich der Einwilligung nämlich nicht darauf an, ob man
entsprechende Erfahrungen bereits sammeln konnte.[41]
5. Alter der
Patientenverfügung und Aktualität des erklärten Willens
Schließlich
ist danach zu fragen, ob das Alter einer Patientenverfügung eine Rolle
spielt (z.B. Schriftstück wurde 1970 verfasst, Patient erklärte seinen
Willen mündlich gegenüber seinem Ehepartner anlässlich einer Fernsehsendung
über Sterbehilfe im Jahr 1981 oder Patient hat die Patientenverfügung in der
vergangenen Woche aufgesetzt und erleidet heute einen schweren Unfall mit
lebensgefährlichen Verletzungen). Je älter die Patientenverfügung ist, desto
eher besteht die Möglichkeit, dass der Patient seinen Willen
zwischenzeitlich geändert hat und der in der Patientenverfügung erklärte
Wille nicht mehr aktuell und mithin unbeachtlich ist. So ist etwa denkbar,
dass der Patient die Patientenverfügung, die er z.B. irgendwann einmal auf
einen Zettel geschrieben und dann in eine Schublade legte, vergessen hat.
Daher lässt die Indizwirkung der Patientenverfügung mit zunehmendem Alter
nach[42]
und es muss sorgfältig festgestellt werden, ob der damals erklärte Wille des
Patienten noch mit seinem aktuellen übereinstimmt. Umgekehrt heißt das: Die
Bindungswirkung ist umso größer, je aktueller die Patientenverfügung ist.[43]
Patienten, die eine Patientenverfügung verfasst haben, ist daher zu
empfehlen, diese in regelmäßigen Abständen zu erneuern bzw. zu bekräftigen
(z.B. alle zwei bis fünf Jahre). Die mehrfache Wiederholung des gleichen
Willens dürfte zu einer deutlichen Verstärkung der Indizwirkung führen.
Aber auch eine
erst jüngst verfasste Patientenverfügung darf nicht „blind“ umgesetzt
werden. Vielmehr ist auch hier eine Einzelfallprüfung sowie die Heranziehung
weiterer Anhaltspunkte zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens geboten. Es
ist ja denkbar, dass der Patient just in dem Zeitpunkt, in dem er
äußerungsunfähig wurde, seine Meinung über lebenserhaltende Maßnahmen noch
geändert hat und nun nicht mehr in der Lage ist, dies zu artikulieren.
6.
Prüfungsmaßstab
Bei der
Prüfung der Rechtswirksamkeit einer Patientenverfügung, die den Verzicht auf
lebenserhaltende Maßnahmen enthält, ist wegen des hohen Stellenwertes des
Rechtsgutes „Leben“ (Art. 2 Abs. 2 GG) ein strenger Maßstab anzulegen.[44]
Die vorstehend genannten Kriterien müssen der Rechtsprechung folgend sehr
sorgfältig geprüft werden. Dabei ist ergänzend zum Inhalt der
Patientenverfügung besonderes Augenmerk auf die bereits angesprochenen
Aspekte wie religiöse Überzeugung, Alter und Lebenserwartung des Patienten,
wahrscheinlich zu erleidende Schmerzen, frühere Äußerungen gegenüber Dritten
usw. zu richten. Natürlich muss auch eindeutig festgestellt werden, dass die
Patientenverfügung authentisch ist, also tatsächlich vom Patienten stammt.
7. Vordrucke
Diesen strengen Voraussetzungen dürften viele frei verfügbare Vordrucke für Patientenverfügungen kaum genügen mit der Folge, dass sie, wenn es darauf ankommt, nur keine oder nur eine geringe Bindungswirkung entfalten. Häufig wird in den Vordrucken der Wunsch nach einem Behandlungsabbruch zu allgemein formuliert. Eine konkrete Auseinandersetzung mit einer möglichen Situation erfolgt nicht. Der Patient sollte sich daher nicht auf Vordrucke verlassen, sondern eine eigene Patientenverfügung formulieren, in der er darstellt, was seine Beweggründe sind, auf welche Situationen er sich konkret bezieht, ob und von wem er medizinisch aufgeklärt worden ist, welche Maßnahme er wünscht und welche nicht usw. Im Zweifel sollten Einzelheiten einerseits mit einem Rechtsanwalt oder Notar und andererseits mit einem Arzt besprochen werden.
IV. Die Entscheidung über den
Behandlungsabbruch aufgrund einer Patientenverfügung
Raum für die Entscheidung über den Abbruch von lebenserhaltenden medizinischen Maßnahmen ist nur vorhanden, wenn der dahingehende mutmaßliche Wille nach sorgsamer Prüfung positiv festgestellt wurde und wenn nach medizinischer Überzeugung eindeutig feststeht, dass das schwerwiegende Leiden des Patienten irreversibel ist und keine Aussicht auf Besserung besteht. Der Sterbeprozess muss abweichend von der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Sterbehilfe noch nicht eingesetzt haben, wenn der Behandlungsabbruch dem mutmaßlichen Willen des Patienten auch zu diesem Zeitpunkt entspricht.[45]
1. Vorab: Wirtschaftliche Überlegungen
zugunsten des Behandlungsabbruchs
Im Zusammenhang mit dem Behandlungsabbruch ist die Frage aufzuwerfen, ob wirtschaftliche Überlegungen dabei eine Rolle spielen dürfen (z.B. enorm teure Behandlung, Lebensverlängerung wird aber nur von kurzer Dauer sein). In Großbritannien wurde z.B. in dem Verfahren Reginal vs. Cambridge Health Authority[46] die Entscheidung der Gesundheitsbehörde bestätigt, die die Kostenübernahme für eine erneute Chemotherapie sowie Knochenmarktransplantation des Patienten ablehnte. Die Kosten hätten sich auf etwa 75.000 £ belaufen, die Erfolgsaussichten wurden mit zehn bis 20 % angegeben. Diese Entscheidung dürfte zwar – schon wegen der Unterschiedlichkeit des anglikanischen und des deutschen Rechtssystems – nicht auf deutsche Verhältnisse übertragbar sein. Gleichwohl wird die Bedeutung ökonomischer Aspekte in der Medizin vor dem Hintergrund leerer Gesundheitskassen deutlich, mag man diese Entscheidung, ja die Frage nach wirtschaftlichen Belangen im Rahmen der Heilbehandlung insgesamt auch – zu Recht – für ethisch verwerflich halten.
Man muss aber attestieren, dass eine Pflicht, die eng begrenzten finanziellen Mittel auf akut vital bedrohte Patienten, mithin v. a. auf Behandlungen in Intensivstationen zu konzentrieren, dazu führen würde, dass es zu einer entsprechenden Vorenthaltung für nicht lebensbedrohlich erkrankte oder verletzte Patienten käme.[47] Das wäre unsachgemäß und könnte zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung dieser Patienten führen (Art. 3 Abs. 1 GG), deren Gesundheit ebenfalls den Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG genießt. Daher kann es nur bei dem althergebrachten Grundsatz bleiben, dass der Staat seine Leistungen nur im Rahmen des (finanzpolitisch) Möglichen zur Verfügung stellen muss und dabei einen Abwägungsspielraum zur Verfügung hat. Dieser wird indes durch den Grundrechtskatalog eingeschränkt. Einen einklagbaren Anspruch hat der Bürger im Rahmen der Daseinsvorsorge – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – nicht. Er hat lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie, insbesondere willkürfreie (Art. 3 Abs. 1 GG) Verteilung der Ressourcen.[48] Dem Rechtsgut „Leben“ als verfassungsrechtlichem Höchstrang muss freilich in besonderem Maße Rechnung getragen werden.[49] Insbesondere darf der Mensch nicht zum Rechnungsposten ökonomischen Kalküls degradiert werden.[50] Damit wird man aber auf jeden Fall eine Basisversorgung, die z.B. Ernährung, Reinigung, Schmerzstillung usw. beinhaltet, als unbedingt verpflichtend anzusehen haben, wenn eine entsprechende medizinische Indikation gegeben ist.[51] Gerade im Bereich der nicht mehr äußerungs- und einwilligungsfähigen Patienten, bei denen eine Entscheidung über den Behandlungsabbruch ansteht, wird es in der Regel aber nur noch um diese Basisversorgung gehen. Der Behandlungsabbruch darf – wie oben schon ausgeführt[52] – überhaupt nur durchgeführt werden, wenn keine Aussicht mehr auf Besserung besteht. Mithin können ökonomische Aspekte im Rahmen des Behandlungsabbruchs aufgrund einer Patientenverfügung grundsätzlich nicht zum Tragen kommen, da die Basisversorgung des Patienten als zwingend geschuldet anzusehen ist. Im Zweifel muss der Schutz des Lebens auch sonst über jede Einschränkung aus wirtschaftlicher Sicht erhaben sein.[53]
Nachdem nun der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt und wirtschaftliche Überlegungen ausgegrenzt wurden, trifft grundsätzlich der mit der Personensorge Betraute (Betreuer, Eltern u. ä.) nach Rücksprache und im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt die Entscheidung über den Behandlungsabbruch. In der Folge stellt sich dann die Frage, ob diese Entscheidung der gerichtlichen Genehmigung bedarf. Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu unterscheiden zwischen volljährigen Personen, die unter Betreuung stehen, volljährigen Personen, die nicht unter Betreuung stehen und minderjährigen Personen.
Fortsetzung im nächsten Heft.
Rechtsanwalt Dr. iur. Karsten Fehn, Leverkusen/Bonn
Nutzen und Grenzen der Patientenverfügung aus rechtlicher Sicht, Teil II
Kurzusammenfassung von Teil I: Im ersten Teil des Beitrags (Medizin im Dialog, Heft X/2001, S. xxx bis S. xxx) wurden nach einer allgemeinen Einführung in die Problematik der Patientenverfügung (A.) zunächst die Begriffe der aktiven, passiven und indirekten Sterbehilfe erläutert und die Patientenverfügung in den Kontext hierzu gestellt (B.). Anschließend wurden die Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht als weitere Möglichkeiten zur Absicherung der Patientenautonomie angerissen und von der Patientenverfügung abgegrenzt (C.). Sodann wurden der rechtliche Hintergrund (D. I.), die Fallgestaltung des Selbstmörders (D. II.) sowie die Wirksamkeitsvoraussetzungen einschließlich der Bindungswirkung der Patientenverfügung eingehend erörtert (D. III.). Schließlich wurde mit der Betrachtung der eigentlichen Abbruchentscheidung begonnen (D. IV.), wobei die Frage nach der Tragweite von wirtschaftlichen Erwägungen bei medizinischer Heilbehandlung bzw. deren Abbruch diskutiert wurde (D. IV. 1.). Der vorliegende zweite Teil setzt die rechtliche Analyse nun ausgehend von den Ergebnissen des ersten Teils fort. Begonnen wird mit dem rechtlich umstrittenen Problem, ob derjenige (in der Regel der Personensorgeberechtigte = Betreuer, Eltern usw.), der eine Entscheidung zugunsten eines Behandlungsabbruchs getroffen hat, für diese Entscheidung einer gerichtlichen Genehmigung bedarf oder sich jedenfalls um eine solche bemühen sollte. Dabei ist zwischen Volljährigen, die unter Betreuung stehen (D. IV. 2.), Volljährigen, die nicht unter Betreuung stehen (D. IV. 3.), und Minderjährigen (D. IV. 4.) zu differenzieren:
2. Volljährige, die unter Betreuung
stehen
Im Falle des Behandlungsabbruches bei volljährigen Personen, die unter Betreuung stehen, ist umstritten, ob die Entscheidung des Betreuers, die lebenserhaltenden bzw. lebensverlängernden Maßnahmen nicht fortzusetzen, vom Vormundschaftsgericht (das eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts ist[54]) genehmigt werden muss. Der Streit und die möglichen Konsequenzen sollen anhand der zu dieser Thematik ergangenen Rechtsprechung dargestellt werden.
a. Entscheidungen pro vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung
Der Bundesgerichtshof entschied 1995 folgenden Sachverhalt:[55] Eine 70jährige Patientin litt an einem ausgeprägten hirnorganischen Psychosyndrom im Rahmen einer präsenilen Demenz mit Verdacht auf Alzheimer-Krankheit. Sie erlitt in der Folge einen Herzstillstand und war nach anschließender Reanimation unumkehrbar schwerst hirngeschädigt. Danach war sie wegen Schluckunfähigkeit auf künstliche Ernährung angewiesen, die über eine PEG-Sonde erfolgte. Sodann wurde die Patientin steh- und gehunfähig, war nicht mehr ansprechbar und reagierte auf optische, akustische und Druckreize nur noch mit Gesichtszuckungen oder Knurren. Daraufhin entschied der Sohn der Patientin, der als Betreuer bestellt war, nach Rücksprache mit Verwandten, dass die künstliche Ernährung durch den behandelnden Arzt eingestellt und nur noch Tee verabreicht werden solle. Die Entscheidung des Sohnes beruhte darauf, dass die Patientin acht bis zehn Jahre zuvor anlässlich einer Sendung über Gliedversteifungen vor Zeugen erklärt hatte, so wolle sie nicht enden. Der Arzt wies die Pfleger entsprechend der Entscheidung des Sohnes an. Diese hielten sich jedoch nicht an die Anweisung und schalteten das zuständige Vormundschaftsgericht ein, dass die Genehmigung dieser Maßnahme versagte. Die Patienten starb Monate später an einer hinzu gekommenen Krankheit. Das Landgericht Kempten verurteilte den Arzt und den Sohn wegen versuchten Totschlags (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB).
Der Bundesgerichtshof sprach die Angeklagten dann auf deren Revision hin frei. Auch wenn ein Patient sich nicht mehr artikulieren könne, sei sein Selbstbestimmungsrecht in dem Behandlungsverhältnis zu beachten. Der Arzt habe stets gemäß dem Willen des Patienten zu verfahren. Bei einem nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten komme es auf den mutmaßlichen Willen des Patienten an. Dieser sei im vorliegenden Fall zugunsten des Behandlungsabbruches auszulegen gewesen. Allerdings hätte der Betreuer zuvor eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung analog § 1904 Abs. 1 BGB einholen sollen.
Nach dieser Vorschrift muss der Betreuer für medizinische Maßnahmen oder Eingriffe, die den Patienten in die Gefahr des Todes bringen oder die die Gefahr einer erheblichen und länger andauenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes bergen, eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einholen. Der Regelungsgehalt der Vorschrift trifft den entschiedenen Sachverhalt demnach nicht genau. Wenn aber schon – so der Bundesgerichtshof – über riskante Maßnahmen, die auf Heilung und Besserung gerichtet sind, nicht vom Betreuer allein entschieden werden darf, muss dies erst recht gelten, wenn es um den Abbruch medizinischer Maßnahmen geht, die nicht nur eine Todesgefahr bergen, sondern zwangsläufig den Tod des Patienten nach sich ziehen (sog. erst-recht-Schluss).
Im Anschluss
an dieses Urteils erging eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main,[56]
die später Eingang in die Richtlinien der Bundesärztekammer fand:[57]
Eine 80jährige Patientin lag nach einem Hirninfarkt seit 1997 im Koma und
wurde über eine PEG-Sonde künstlich ernährt. Nach medizinischer Einschätzung
bestand keine Aussicht mehr auf Besserung. Hinzu kam, dass ihr wegen einer
Gewebsnekrose ein Oberschenkel amputiert werden musste, um eine Vergiftung
zu verhindern. Die Patientin hatte vor dem Hirninfarkt eingehend verlangt,
nicht künstlich am Leben gehalten zu werden und gesagt, sie wolle nicht
dahin siechen. Die als Betreuerin bestellte Tochter der Patientin entschied
daher, dass die Sondenernährung ihrer Mutter eingestellt werden solle. Sie
beantragte – entsprechend dem Urteil des Bundesgerichtshofs – beim
Vormundschaftsgericht Frankfurt am Main die Genehmigung dieser Entscheidung.
Dieses lehnte jedoch, ebenso wie das Landgericht Frankfurt am Main später in
zweiter Instanz, entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung die
Genehmigung ab. Die Vormundschaftsgerichte seien nicht zuständig. Der
Abbruch der Sondenernährung sei eine gezielte Herbeiführung des Todes. Auf
diesen Fall sei § 1904 Abs. 1 BGB aber gerade nicht – auch nicht analog –
anwendbar. In dritter und letzter Instanz schließlich entschied dann
(rechtskräftig) das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Sinne des
Bundesgerichtshofs. In der Begründung hieß es: „Bei einem irreversibel
hirngeschädigten Betroffenen ist der Abbruch der Ernährung durch eine
PEG-Sonde in entsprechender Anwendung des § 1904 BGB
vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen. Hier ist insbesondere eine
mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen zu berücksichtigen.“ Dieser
mutmaßliche Wille kam unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hinreichend
deutlich in dem als (mündliche) Patientenverfügung zu qualifizierenden
Verlangen der Patientin zum Ausdruck, sie wolle nicht künstlich am Leben
gehalten werden und wolle nicht dahin siechen.
b.
Entscheidung contra vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung
Diesen beiden
Entscheidungen steht zunächst eine Entscheidung des Landgerichts München I
gegenüber:[58]
Ein 75jähriger Patient wurde 1998 Opfer eines Hirninfarkts. Diagnose:
Schweres hirnorganisches Psychosyndrom. Ihm wurde zur Absaugung von Schleim
eine Kanüle gesetzt, die Ernährung erfolgte mittels PEG-Sonde und die
Harnableitung über einen Dauerkatheter. Der als Betreuer eingesetzte Sohn
des Patienten entschied, die Ernährung solle eingestellt werden. Dies
entspreche dem mutmaßlichen Willen seines Vaters. Er beantragte sodann die
vormundschaftsgerichtliche Genehmigung dieser Entscheidung, die das
Vormundschaftsgericht München und das Landgericht München I versagten. Zur
Begründung führten die Gerichte aus, das Sterbenlassen habe mit dem Bereich
der Gesundheitsfürsorge nichts zu tun. Eine solche Entscheidung sei
höchstpersönlich und könne nicht auf den Betreuer übertragen werden. Es
komme allein auf den mutmaßlichen Willen des Patienten an. Wenn alle
Beteiligten sich nach diesem richten, drohten ihnen keine strafrechtlichen
Konsequenzen. Im übrigen hätten sie durch die Beschreitung zweier Instanzen
sicher alles Notwendige getan, um sich nicht strafrechtlich für den
Behandlungsabbruch verantworten zu müssen.
Im gleichen
Sinne entschied das Landgericht Augsburg.[59]
Eine Patientin erlitt 1995 eine Stammganglienblutung links mit Entwicklung
eines Hämatocephalus. Die Folge waren eine schwere Hirnschädigung sowie eine
rechtsbetonte Tetraspastik. Die Betroffene zeigte seither ein appallisches
Syndrom und lag im Wachkoma. Die Ernährung erfolgte über eine PEG-Sonde. Als
Betreuerin wurde die Tochter der Patientin bestellt. Diese beantragte in
Abstimmung mit dem behandelnden Arzt, dem Ehemann der Patienten sowie deren
Sohn die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für die Entscheidung, die
Ernährung einzustellen. Das Vormundschaftsgericht hat diesen Antrag
abgelehnt.
Das
Landgericht Augsburg hat die ablehnende Entscheidung des
Vormundschaftsgerichts bestätigt und sich ausdrücklich der oben
geschilderten Entscheidung des Landgerichts München I angeschlossen und die
ebenfalls genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main abgelehnt.[60]
Es führte aus, dass der Abbruch der Behandlung nicht analog § 1904 Abs. 1
BGB genehmigungsfähig sei. Diese Entscheidung hätten Ärzte und Angehörige
entsprechend dem mutmaßlichen Willen des Patienten in eigener Verantwortung
zu treffen. § 1904 Abs. 1 BGB gelte nicht analog, da es sich um eine
Ausnahmevorschrift handele. Grundsätzlich benötige der Betreuer nämlich
keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für sein Handeln.
Ausnahmevorschriften seien aber restriktiv handzuhaben, weswegen sich eine
Analogie verbiete.
c. Diskussion
Gegen das
Erfordernis einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung könnte man
einwenden, dass die staatliche Gewalt in einem solchen Verfahren Herr über
Leben und Tod würde. Dies wäre schon mit der staatlichen Schutzpflicht für
das menschliche Leben, wie sie sich aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 GG
ergibt, nicht in Einklang zu bringen.[61]
Das Gegenteil ist jedoch der Fall: Gemäß § 1904 Abs. 1 BGB ist die
Genehmigung der Entscheidung des Betreuers nur zu versagen, wenn sie
unzulässig ist. Das Vormundschaftsgericht prüft mithin nur die Richtigkeit
der Entscheidung des Betreuers und trifft keine eigene Entscheidung darüber,
was für den Betreuten besser ist. Dem Vormundschaftsgericht kommt demnach
eine Kontrollfunktion zu, es übt gewissermaßen ein Wächteramt[62]
aus. Dann aber kommt es als staatliche Instanz gerade der Pflicht zum Schutz
des Lebens nach und negiert diese nicht. Man wird aus Art. 2 Abs. 2 GG eher
die Pflicht der gerichtlichen Überwachung von
Behandlungsabbruchentscheidungen herzuleiten haben, um sicher zu gehen, dass
die Beteiligten den mutmaßlichen Willen sorgfältig geprüft und alle
Anhaltspunkte gesehen haben. Das Vormundschaftsgericht hat hierzu als
Gericht das notwendige und gegenüber Betreuern und den Ärzten bessere
Instrumentarium[63]
zur Verfügung.[64]
Des Weiteren
lässt sich gegen die Notwendigkeit einer vormundschaftsgerichtlichen
Genehmigung entgegen der Ansicht der Landgerichte München I und Augsburg
nicht einwenden, dass § 1904 BGB hier nicht analogiefähig sei. Zwar ist es
richtig, dass von einer analogen Anwendung von Ausnahmevorschriften nur
zurückhaltend Gebrauch zu machen ist. Selbst eine restriktive Anwendung muss
aber in bestimmten Grenzen eine Analogie erlauben, nämlich dann, wenn es
sich um klar abgegrenzte Analogiesachverhalte handelt und nicht die Gefahr
besteht, dass die Ausnahmevorschrift zur Regelvorschrift wird. In den hier
zur Diskussion stehenden Fallgestaltungen handelt es sich um einen genau
umrissenen Themenbereich. Es geht nur um die Situation, in welcher die
Behandlung des Patienten entsprechend seinem mutmaßlichen Willen abgebrochen
wird und er deswegen alsbald sterben wird. Diese Konstellation birgt
keineswegs die Gefahr, dass der Betreuer seiner ihm sonst durch das Gesetz
eingeräumten Freiheit beraubt wird, Entscheidungen ohne Anrufung des
Vormundschaftsgerichts treffen zu können. Alle Angelegenheiten der
Gesundheitsfürsorge sowie alle anderen Bereiche der Personen- und
Vermögenssorge kann er nach wie vor selbständig wahrnehmen.
Schließlich
spricht gegen die Einholung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung
nicht, dass sich dieses Erfordernis in der Praxis nicht bewährt habe, da
sich der mutmaßliche Wille eines nicht mehr äußerungsfähigen Patienten nie
hundertprozentig ermitteln lasse und die Vormundschaftsrichter daher die
Genehmigung immer verneinen könnten.[65]
Es ist davon auszugehen, dass der Richter gewissenhaft den Sachverhalt
erforscht und dann nach seiner persönlichen Überzeugung gemäß Recht und
Gesetz entscheidend. Wann der mutmaßliche Wille für ihn hinreichend
feststeht, ist natürlich seine ureigenste Entscheidung. Gerade in dieser
Freiheit liegt aber der Sinn richterlicher Kontrollfunktion: Schafft es der
Betreuer nicht, vernünftigen Zweifeln des Richters Schweigen zu gebieten,[66]
muss der Schutz des höchsten Rechtsgutes unserer verfassungsmäßigen Ordnung
Vorrang haben, um eine potenziell drohende, nicht zu revidierende
Fehlentscheidung zu verhindern.
Wenn man nun
mit dem Bundesgerichtshof und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main sowie
den zitierten Literaturmeinungen zutreffend davon ausgeht, dass die
Entscheidung des Betreuers zugunsten eines Behandlungsabbruchs beim
Betreuten analog § 1904 Abs. 1 BGB der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts bedarf, muss das erst recht für die gleiche
Entscheidung des Bevollmächtigten im Rahmen einer Vorsorgevollmacht[67]
und die analoge Anwendung des § 1904 Abs. 2 BGB gelten. Die Bestellung des
Betreuers unterlag nämlich im Gegensatz zur Bevollmächtigung des Vertreters
einer vorherigen gerichtlichen Überprüfung. Deshalb ist die jetzige
gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Bevollmächtigten umso
wichtiger.[68]
d. Praktischer
Hinweis
Die
verschiedenen, kontradiktorischen Gerichtsentscheidungen zeigen – unabhängig
von der Diskussion hierzu in der Literatur[69]
–, wie schwierig die Frage zu beantworten ist, ob nun eine
vormundschaftsgerichtliche Entscheidung einzuholen ist, wenn die Behandlung
eines Volljährigen, der unter Betreuung steht, abgebrochen werden soll. Dem
betroffenen Betreuer und/oder Arzt ist vor diesem Hintergrund aus
praktischer Sicht zu raten, stets das Vormundschaftsgericht anzurufen.[70]
Wenn sich dieses und ggf. die nächsten Instanzen wie die Landgerichte
München I und Augsburg auf den Standpunkt stellen, sie könnten die begehrte
Genehmigung nicht erteilen, hat der Betroffene zumindest alles ihm zumutbare
getan, um die Rechtslage zu klären und einer späteren strafrechtlichen
Belangung vorzubeugen. Er ist so auf der „sicheren Seite“.
3.
Volljährige, die nicht unter Betreuung stehen
Nachdem nun
die Verfahrensweise bei einem nicht mehr einwilligungsfähigen, betreuten
Volljährigen diskutiert worden ist, ist im Anschluss hieran zu untersuchen,
wie bei einem volljährigen, nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten, der
(noch) nicht unter Betreuung steht, vorzugehen ist. Hierzu ist vorab zu
bemerken, dass ein Betreuer vom Vormundschaftsgericht auf Antrag oder von
Amts wegen bestellt werden muss, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage
ist, seine eigenen Angelegenheiten wahrzunehmen (§ 1896 Abs. 1 BGB). D.h.
das Gesetz geht davon aus, dass einem Menschen, der nicht mehr
handlungsfähig ist, eine Person (= Betreuer) zur Seite gestellt wird, die
für ihn handelt. Dieser gesetzliche Regelfall sollte vom Arzt oder von
Angehörigen stets durch einen entsprechenden Antrag bzw. Hinweis beim
Vormundschaftsgericht herbei geführt werden, bevor über einen
Behandlungsabbruch entschieden wird. Die diesbezügliche Entscheidung eines
Betreuers ist rechtlich von erheblich stärkerer Bedeutung und weniger
angreifbar als die Entscheidung von dritten Personen, selbst wenn es
Angehörige sind. Es ist nämlich gerade die Aufgabe des Betreuers, in
medizinischen Angelegenheiten Entscheidungen gemäß dem mutmaßlichen Willen
des Betreuten zu treffen (freilich nur, soweit ihm die Aufgabe der
Gesundheitsfürsorge übertragen worden ist). Hierfür wird er eigens durch das
Vormundschaftsgericht in einem entsprechenden Verfahren bestellt. Ist ein
Betreuer vorhanden, gelten die vorstehenden Ausführungen unter 1.
Wird die
Behandlung gleichwohl ohne bzw. vor Bestellung eines Betreuers abgebrochen,
müssen die Indizien, an denen der mutmaßliche Wille des Patienten
festgemacht worden ist, sorgfältig geprüft worden sein und zu einem
eindeutigen Ergebnis führen. Dies alles ist genau zu dokumentieren. Bei
einer solchen Verfahrensweise ist die Gefahr, strafrechtlich zur
Verantwortung gezogen zu werden, jedoch erheblich größer als bei der
Bestellung eines Betreuers und der Anrufung des Vormundschaftsgerichts.
4.
Minderjährige
Schließlich
ist das Augenmerk auf minderjährige Patienten zu richten, bei denen die
Entscheidung über den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ansteht. Die Sorge
der Minderjährigen obliegt den Sorgeberechtigten, in der Regel den Eltern,
die die Minderjährigen vertreten (§§ 1626 ff. BGB). Daher ist die Bestellung
eines Betreuers – anders als bei Volljährigen – nicht erforderlich, wenn ein
Kind oder ein Jugendlicher äußerungsunfähig wird. Insoweit drängt sich die
Frage auf, ob Eltern ebenso wie Betreuer der gerichtlichen Genehmigung
bedürfen, wenn sie sich für den Abbruch der Behandlung ihres Kindes
entscheiden. Sofern dies erforderlich ist, handelt es sich indes nicht um
eine Angelegenheit, die – wie beim Betreuer – in die Zuständigkeit des
Vormundschaftsgerichts fällt, sondern um eine familiengerichtliche Sache im
Sinne des § 621 e ZPO.[71]
Das Familiengericht ist ebenso wie das Vormundschaftsgericht eine
Spezialabteilung des Amtsgerichts.
Soweit
ersichtlich, ist zu dieser Frage bisher erst eine obergerichtliche
Entscheidung von grundlegender Bedeutung ergangen. Dieser Entscheidung des
Oberlandesgerichts Brandenburg[72]
lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der minderjährige Sohn A der M
verunglückte 1994 beim Baden. Er wurde unter Wasser gedrückt und war längere
Zeit ohne Sauerstoff. Hinzu kam eine extreme Unterkühlung. Dabei erlitt A
einen Herz-Kreislauf-Stillstand. Nach anschließender Reanimation war das
Gehirn des A, insbesondere durch eingedrungenes Wasser, das eine
Schädeldachabnahme bedingte, stark geschädigt. Es steuerte nur noch die
primitiven Regulationszentren. A lag fortan im Koma. Er musste künstlich
beatmet und ernährt werden. Nach ärztlicher Auskunft war ein Erwachen des A
nicht mehr zu erwarten. Außerdem war nicht abzusehen, wie lange das Kind in
dieser Situation noch leben wird. Nach viereinhalb Jahren entschied sich die
Mutter wegen des schrecklichen Zustandes ihres Kindes dafür, die
lebenserhaltenden Maßnahmen einzustellen. Sie beantragte beim Amtsgericht –
Familiengericht – die Genehmigung dieser Entscheidung. Das Familiengericht
hat den Antrag zurückgewiesen. Diese Entscheidung sei nicht
genehmigungsfähig. Dagegen hat sich die Mutter mit der Beschwerde an das
Oberlandesgericht Brandenburg gewandt, das die Beschwerde zurück gewiesen
hat. In seiner Entscheidung führte das Oberlandesgericht aus, dass der
Entschluss der Mutter nicht genehmigungsfähig sei und allein in ihre
Verantwortung falle.
Das Gericht
ist bei seinem Beschluss zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass gemäß
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Pflege und Erziehung des Kindes das natürliche Recht
der Eltern sind. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Eingriffe des Staates in dieses Elternrecht kommen nur im Rahmen seines
Wächteramtes und nur auf Grund Gesetzes in Frage.[73]
An einer
gesetzlichen Grundlage fehle es aber. Eine analoge Anwendung von § 1904 Abs.
1 BGB (wie im Falle der Entscheidung eines Betreuers, die Behandlung des
Betreuten abzubrechen) komme nicht in Betracht. Es bestehe nämlich kein Raum
für eine Analogie, da die Analogievoraussetzungen nicht vorlägen. Diese
sind: Vergleichbarkeit des geregelten Sachverhalts und des nicht geregelten
Sachverhalts sowie eine unbewusste, planwidrige Regelungslücke. Die
Vergleichbarkeit der beiden Sachverhalte liegt auf der Hand. Die unbewusste,
planwidrige Regelungslücke verneint das Oberlandesgericht Brandenburg jedoch
unter Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien zu § 1904 BGB, wo es u. a.
heißt:[74]
„Die vorgesehene Regelung betrifft nur volljährige Betreute. Vergleichbare
Vorschriften für Minderjährige enthält der Entwurf nicht. [...] Bei
Minderjährigen stellt sich die Frage der Einwilligung in eine Heilbehandlung
usw. als Ausübung der elterlichen Sorge dar. [...] Ob es sich aus
allgemeinen rechtspolitischen Erwägungen empfiehlt, etwa die
Genehmigungsbedürftigkeit der Einwilligung in lebensgefährliche oder sonst
schwer wiegende Eingriffe auf Minderjährige auszudehnen, kann späteren
Erörterungen überlassen bleiben.“ Hieraus leitet das Gericht ab, dass dem
Gesetzgeber die Problematik der lebensgefährlichen oder sonst schwer
wiegenden medizinischen Eingriffe bei Minderjährigen zum Zeitpunkt der
Verabschiedung des Gesetzes durchaus bekannt war. Damit könne die
Regelungslücke nicht unbewusst und planwidrig sein. Da sich eine
gerichtliche Genehmigung der Entscheidung über den Behandlungsabbruch auch
nicht auf § 1631 b BGB oder auf § 1631 Abs. 3 BGB stützen lasse, sei die
Entscheidung der Mutter insgesamt nicht genehmigungsfähig. Mangels
gesetzlicher Grundlage könnten die Familiengerichte auch bei anderen schwer
wiegenden Behandlungsmaßnahmen weder eine Genehmigung erteilen noch die
Einwilligung verweigern.[75]
Folgt man dieser Rechtsprechung, fällt die Entscheidung über den
Behandlungsabbruch bei einem nicht mehr äußerungsfähigen Minderjährigen,
dessen Zustand sich nach medizinischer Überzeugung nicht mehr bessern wird,
allein in die Verantwortung der Eltern.[76]
Da den Eltern das Sorgerecht regelmäßig gemeinsam obliegt, können sie auch
nur gemeinsam entscheiden (§§ 1626 Abs. 1, 1626 a Abs. 1, 1627, 1687 Abs. 1
Satz 1 BGB). Widerspricht ein Elternteil dem Behandlungsabbruch, darf er
nicht durchgeführt werden.
Diese
Sichtweise des Oberlandesgerichts Brandenburg – mag man ein anderes Ergebnis
auch für wünschendwert halten – ist rechtsdogmatisch richtig.[77]
In der Tat ist der Weg für eine analoge Anwendung des § 1904 BGB angesichts
der eindeutigen Aussage der vorgenannten Gesetzgebungsmaterialien versperrt.
Der Gesetzgeber kannte die Problematik der schwer wiegenden,
lebensgefährlichen medizinischen Behandlung von Minderjährigen und wollte
sie ausdrücklich nicht regeln. Wenn er aber schon diesen Fall bewusst
ausgegrenzt hat und sich damit schon eine analoge Anwendung des § 1904 Abs.
1 BGB auf risikoreiche Heilbehandlungen verbietet, muss erst recht eine
Anwendung dieser Vorschrift auf Behandlungsabbrüche bei Minderjährigen, die
dann gar in doppelter Analogie erfolgen müsste, ausscheiden. Die
Rechtsprechung darf sich über den erklärten Willen des Gesetzgebers, dem im
rechtsstaatlichen Gefüge die Aufgabe zukommt, Rechtsnormen zu schaffen,
nicht einfach durch entsprechende Anwendung des geschriebenen Rechts hinweg
setzen.
Allerdings
erscheint die Schaffung einer § 1904 Abs. 1 BGB entsprechenden Regelung für
den Fall einer mit erheblichen Risiken behafteten medizinischen
Heilbehandlung sowie für den Fall eines Behandlungsabbruches bei
Minderjährigen rechtspolitisch angezeigt. Wenn der Betreuer für den
Behandlungsabbruch – jedenfalls nach höchstrichterlicher Rechtsprechung –
einer gerichtlichen Genehmigung bedarf, ist nicht einsichtig, warum die
Eltern diesem Erfordernis nicht unterliegen sollten. Zwar ist unbestritten,
dass an die Personensorge bei Volljährigen, bei denen die
Einwilligungsunfähigkeit anders als beim Kind nicht auf
Entwicklungsrückständen beruht, strengere Maßstäbe angelegt werden können
als an die elterliche Sorge.[78]
Das schließt aber gleich strenge Maßstäbe keineswegs aus. Zu bedenken ist,
dass der Staat in beiden Fällen ein Wächteramt ausübt und durch Art. 2 Abs.
2 GG (bei Minderjährigen außerdem durch Art. 6 Abs. 2 GG) aufgerufen ist,
das menschliche Leben (und das Wohl des Kindes) zu schützen. Eltern können
sich ebenso wie Betreuer und/oder behandelnde Ärzte in Bezug auf die
Entscheidung zugunsten des Behandlungsabbruchs irren. Auch kann es im
Einzelfall zum Missbrauch der elterlichen Sorge kommen. Ob allein § 1666
Abs. 1 BGB[79]
in diesem Fall ausreicht, um das zu verhindern, muss bezweifelt werden. Das
Einschreiten des Familiengerichts aufgrund dieser Vorschrift hängt nämlich
davon ab, dass das Gericht überhaupt Kenntnis von dem Sachverhalt erhält.
Das muss bei der Entscheidung für einen Behandlungsabbruch nicht sein, wenn
diese von Eltern, Ärzten und Pflegepersonal einvernehmlich getragen wird.
Ist eine gerichtliche Genehmigung dieser Entscheidung hingegen zwingend
einzuholen, ist die Wahrscheinlichkeit, dass Fehler erkannt werden, ungleich
größer.
V. Patientenverfügung im Rettungsdienst[80]
Die Patientenverfügung spielt indes nicht nur in der stationären Behandlung und Pflege eine Rolle. Zunehmend wird dieser Problemkreis auch im Bereich des Rettungsdienstes relevant: Der Notarzt beginnt mit der Reanimation eines Patienten, seine Ehefrau bittet ihn mit den Worten „Bitte lassen Sie das! Lassen Sie ihn doch in Würde sterben! So etwas hat er nicht gewollt!“ eindringlich, das zu lassen. Oder: Bei einem Motorradunfall fällt dem Rettungsdienstpersonal in der Tasche des lebensgefährlich verletzten Motorradfahrers ein Zettel auf, demzufolge er im Falle eines Unfalls keine lebenserhaltenden Maßnahmen wünscht. Wie sollen sich Notarzt und nichtärztliches Rettungsdienstpersonal hier verhalten? Wie ist der Wille des Patienten zu beachten?
Bei
rettungsdienstlichen Einsätzen stellt sich vornehmlich nicht die Frage des
Behandlungsabbruchs, sondern die der Behandlungseinleitung. Dem Notarzt
steht – im Gegensatz zum nichtärztlichen Rettungsdienstpersonal –
zunächst die Prognose zu, ob eine Maßnahme Erfolg verspricht oder nicht, ob
sie das Leiden unzumutbar verlängert und ob nicht nur eine Linderung der
Beschwerden dem Notfallpatienten gerecht wird. Ist er der Überzeugung, eine
bestimmte Maßnahme wird nicht erfolgreich sein, darf er sie unterlassen. Der
Wille des Patienten bleibt freilich oberstes Gebot.[81]
Vor diesem Hintergrund erlangt die Patientenverfügung im Rettungsdienst erst
dann Bedeutung, wenn der Notarzt eine lebensverlängernde bzw.
lebenserhaltende Maßnahme für Erfolg versprechend hält, diese aber in einer
Patientenverfügung gerade nicht gewünscht wird.
Wendet man die
vorstehend erörterten Grundsätze auf die rettungsdienstliche Situation an,
müsste das Rettungsdienstpersonal über Authentizität, Ernsthaftigkeit,
Tiefgründigkeit und Aktualität der Patientenverfügung sowie über die
Ordnungsgemäßheit einer evtl. Aufklärung und damit insgesamt über die
Bindungswirkung der Patientenverfügung entscheiden. Wie aber soll in der
Kürze der bei einem Rettungseinsatz vorhandenen Zeit festgestellt werden, ob
der Patient zum Zeitpunkt der Erklärung der Patientenverfügung
einwilligungsfähig war? Können die sonstigen nach der Rechtsprechung
heranzuziehenden Kriterien wie religiöse Überzeugung, Lebenserwartung, zu
erleidende Schmerzen usw. hinreichend gewürdigt werden, insbesondere vor dem
Hintergrund, dass die Rettungsdienstmitarbeiter den Patienten im Einsatz in
der Regel zum ersten Mal sehen? Wird der Patient Lähmungserscheinungen
behalten oder in Siechtum verfallen? Damit wird deutlich, dass die
Überprüfung der Patientenverfügung im rettungsdienstlichen Einsatz mit
ausreichender Sorgfalt nicht zu gewährleisten ist.
Schon deshalb kann eine Patientenverfügung im rettungsdienstlichen Einsatz regelmäßig keine Beachtung finden, sondern bleibt für den stationären, längerfristig angelegten medizinischen Behandlungsweg maßgeblich. Dadurch wird der Wille des Patienten nicht etwa negiert, sondern seine Umsetzung lediglich auf einen späteren Zeitpunkt verlagert, zu dem er eingehend geprüft werden kann. Die Ablehnung der medizinischen Behandlung durch einen Notfallpatienten bleibt freilich sofort zu beachten, wenn er im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte und mithin einwilligungsfähig ist. Beim ansprechbaren Patienten ist aber besonders zu prüfen, ob er nicht z.B. einen psychogenen Unfallschock erlitten hat, der ihn – trotz vorhandener Äußerungsfähigkeit – einwilligungsunfähig macht mit der Folge, dass seine Behandlungsablehnung unbeachtlich ist. Gelangt man nach eingehender Untersuchung zu dem Ergebnis, dass der Patient einwilligungsfähig ist, ist er über die Folgen einer nicht eingeleiteten Behandlung oder eines Behandlungsabbruchs sowie über mögliche Behandlungsmaßnahmen und Risiken genau, möglichst unter Zeugen, aufzuklären. Dies ist ebenso wie die Entscheidung des Patienten umfassend und sofort zu dokumentieren. Im Zweifel gilt aber auch im rettungsdienstlichen Einsatz: Leben retten!
VI. Strafrecht und Patientenverfügung
Abschließend stellt sich die Frage, ob und wie die Beteiligten (Angehörige, Betreuer, Ärzte, nichtärztliches Pflege- und Rettungsdienstpersonal) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie eine beachtliche Patientenverfügung nicht berücksichtigen oder eine unbeachtliche Patientenverfügung befolgen. Im erstgenannten Fall kann sich der Arzt der Körperverletzung gemäß § 223 StGB oder der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 230 StGB strafbar machen, wenn er eine (invasive) Heilmaßnahme vornimmt, die nicht von einer wirksamen Einwilligung des Patienten gedeckt ist, wenn also der Arzt den Patienten gegen seinen tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen behandelt und diesen Willen kannte (= Vorsatz) oder hätte kennen müssen (= Fahrlässigkeit).[82] Eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB[83] kommt hingegen beim Arzt auch dann nicht in Betracht, wenn er für die Behandlung z.B. ein Skalpell, eine Braunüle oder eine Injektionsspritze verwendet und diese Werkzeuge lege artis einsetzt. Das nichtärztliche Personal hingegen würde sich im gleichen Fall gemäß § 224 StGB strafbar machen, selbst wenn die Instrumente richtig verwendet worden sind und es sich nicht nur um einen geringfügigen Eingriff gehandelt hat.[84] Andererseits darf das nichtärztliche Personal Skalpelle, Braunülen, Injektionsspritzen usw. einsetzen, wenn der Patient damit einverstanden ist und der Handelnde über seine Qualifikation (insbesondere darüber. Dass er kein Arzt ist) und seine Erfahrungen ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Aus strafrechtlicher Sicht gibt es keinen sog. Arztvorbehalt. Es kommt einzig auf die wirksame Einwilligung des Patienten an. Relevant ist der Arztvorbehalt im Verwaltungsrecht in Bezug auf das Heilpraktikergesetz.
Wenn der Betreuer, die Eltern oder andere Personen den Arzt veranlassen, eine Behandlung gegen den Willen des Patienten vorzunehmen, können sich diese der Anstiftung zur Körperverletzung gemäß §§ 223, 26 StGB (wenn der Arzt weiß, dass der Wille des Patienten ein anderer ist), der mittäterschaftlich begangenen Körperverletzung (wenn Angehöriger und Arzt gemeinsam die Straftat planen) gemäß §§ 223, 25 Abs. 2 StGB oder der Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft (wenn der Arzt glaubt, dies entspreche dem Willen des Patienten) nach §§ 223, 25 Abs. 1 StGB strafbar machen. Irren sich die Beteiligten über den Willen des Patienten, können sie sich ggf. auf einen sog. Erlaubnistatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB analog) berufen, der ihr Vorgehen genauso rechtfertigt, als hätte eine Einwilligung wirklich vorgelegen.[85] Allerdings wird der Anwendungsbereich für dieses Rechtsinstitut im klinischen Bereich eher gering sein und auf keinen Fall von einer Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tatbestandsverwirklichung befreien, da gerade hier der Wille des Patienten mit besonderer Sorgfalt ermittelt werden muss. Genügend Zeit ist regelmäßig vorhanden, die Umstände können vollständig analysiert werden.
Für den
rettungsdienstlichen Bereich gelten diese Ausführungen eingeschränkt. Findet
der Notarzt beispielsweise bei einem lebensgefährlich verletzten, nicht mehr
äußerungsfähigen Notfallpatienten eine Patientenverfügung, die auf die
Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen zielt, und behandelt er den
Patienten trotzdem, hat er keine Bestrafung zu fürchten, wenn der Patient
den in der Patientenverfügung zum Ausdruck gebrachten Willen später
bestätigt („Ich wollte das doch nicht!“). Man könnte zwar auf den ersten
Blick annehmen, dass keine Einwilligung und mithin eine rechtswidrige
Heilbehandlung vorlag. Es leuchtet indes ein, dass nicht einerseits die
Patientenverfügung nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen[86]
unbeachtlich sein kann, sich die Rettungsdienstmitarbeiter aber andererseits
strafbar machen, wenn sie die Behandlung durchführen. Die Betroffenen können
sich auf den gerade schon angesprochenen Erlaubnistatbestandsirrtum berufen.
Behandeln Arzt
oder nichtärztliches Personal einen Patienten aufgrund einer unbeachtlichen
Patientenverfügung nicht, kommt eine Bestrafung wegen Unterlassungsdelikten
in Betracht (Totschlag durch Unterlassen gemäß §§ 212, 13 StGB,
Körperverletzung durch Unterlassen gemäß §§ 223, 13 StGB, Unterlassene
Hilfeleistung gemäß § 323 c StGB). Angehörige können an diesen Straftaten je
nach ihrer Motivation und dem Kenntnisstand des Arztes bzw. des
nichtärztlichen Personals als Anstifter, Mittäter oder mittelbare Täter
beteiligt sein. Waren die Beteiligten in Bezug auf den Willen des Patienten
in gutem Glauben, kann auch dieser Irrtum zur Straffreiheit führen.[87]
Um das
Strafbarkeitsrisiko zu senken, muss bei der Umsetzung von
Patientenverfügungen stets mit äußerster Sorgfalt vorgegangen werden. Es
sollte immer sachverständiger medizinischer und juristischer Rat eingeholt[88]
und – jedenfalls wenn der Patient volljährig ist – das Vormundschaftsgericht
mit dem Antrag auf Genehmigung der Abbruchentscheidung angerufen werden. Ein
rechtswidriges Verhalten kann natürlich nicht nur strafrechtliche, sondern
außerdem zivilrechtliche Konsequenzen haben, wenn dem Betroffenen ein
Schaden entstanden ist und/oder wenn er Schmerzen erlitten hat. Der
Geschädigte kann dann Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gemäß §§
823, 847 BGB geltend machen.[89]
War der Schädiger Amtsträger (z.B. Notarzt[90])
kann er Amtshaftungsansprüche[91]
aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG geltend machen. Stirbt der
anspruchsberechtigte Patient, gehen die Ansprüche auf seine Erben über (§§
1922 ff. BGB).[92]
E. Zusammenfassung/Schlussbemerkung
Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass die Patientenverfügung von komplexen rechtlichen Regularien umgeben ist und in ihren Einzelheiten verschiedenste, teilweise in der Rechtswissenschaft umstrittene Rechtsprobleme aufwirft. Im Kern bleibt festzuhalten, dass die Patientenverfügung von ihrem rechtsdogmatischen Ansatz her nichts Neues bringt. Sie basiert vielmehr auf der hergebrachten juristischen Erkenntnis, dass eine medizinische Heilbehandlung aufgrund des Selbstbestimmungsrechts des Patienten seinem Willen entsprechen und er daher seine Einwilligung wirksam erklären muss. Da nicht mehr äußerungsfähige und/oder einwilligungsfähige Patienten ihren tatsächlichen Willen nicht mehr artikulieren können, muss ihr mutmaßlicher Wille anhand verschiedener Kriterien ermittelt werden. Eines dieser Kriterien ist die nicht formgebundene Patientenverfügung, deren Bindungswirkung je nach ihrem Alter, ihrer Konkretheit und Tiefgründigkeit in Bezug auf die eingetretene Situation, ihrer Ernsthaftigkeit, der Schriftlichkeit und der nachweisbaren Intensität einer vorangegangenen Aufklärung unterschiedlich stark ist. Weitere Kriterien, die neben einer Patientenverfügung heranzuziehen sind, sind die religiöse Überzeugung des Patienten, seine Wertvorstellungen, frühere Äußerungen gegenüber Dritten, wahrscheinlich zu erleidende Schmerzen und hilfsweise allgemeine Wertvorstellungen. Der mutmaßliche Wille des Patienten ist mit besonderer Sorgfalt und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei darf die Patientenverfügung einerseits nicht verabsolutiert werden. Es ist nämlich stets zu bedenken, dass mit dem Leben das höchste Rechtsgut der Verfassung zur Disposition steht und die Folgen einer auf Abbruch der Behandlung gerichteten Patientenverfügung unumkehrbar sind. Andererseits darf es auch zu keiner faktischen Negierung der Patientenverfügung von vornherein kommen, denn mit dem Willen des Patienten geht es um die Verwirklichung seiner grundrechtlichen Freiheiten.[93] Wenn selbst das postmortale Persönlichkeitsrecht anerkannt ist und seiner Berücksichtigung auch im Transplantationsgesetz eine bedeutende Rolle zukommt, muss auch die Patientenautonomie am Lebensende Beachtung finden können.[94] Die Komplexität der Problematik erhellt, dass eine Patientenverfügung im Wesentlichen der klinischen Behandlung vorbehalten bleibt und im präklinischen, rettungsdienstlichen Bereich regelmäßig nicht zu beachten ist. Die erfor |