Veröffentlichungen


 

Der nachfolgende Beitrag ist

in Heft 7/2001der Zeitschrift für ärztliche Fortbildung und Qualitätssicherung (ZaeFQ),

S. 469 bis S. 474,

 

www.urbanfischer.de/journals/zaefq/aerzfort.htm 

 

des Verlages Urban & Fischer, Verlag für Medizin,

Karlstraße 45, 80333 München

 

www.urbanfischer.de 

 

erschienen.

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Der ärztliche Behandlungsfehler im Abriss

 

Rechtsanwalt Dr. iur. Karsten Fehn, Bonn

Syndikusanwalt eines Großkonzerns der chemisch-pharmazeutischen Industrie und Rechtsanwalt in Bonn mit den Interessenschwerpunkten Medizinrecht, Strafrecht und Ordnungsrecht. Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Notfallmedizin der Berufsfeuerwehr Köln.

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ZUSAMMENFASSUNG

Der Arzt ist gegenüber dem Patienten zu einer kunstgerechten, für die Erreichung des Heilungserfolges optimalen Behandlung verpflichtet. Verletzt der Arzt diese Pflicht unter Verstoß gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflicht liegt ein Behandlungsfehler vor. Die erforderliche Sorgfalt bemisst sich anhand des in Kreisen gewissenhafter und aufmerksamer Ärzte oder Fachärzte vorausgesetzten Verhaltens. Auf die tatsächlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des einzelnen Arztes kommt es hingegen grundsätzlich nicht an. Der maßgebliche Sorgfaltsmaßstab und der medizinische Standard lassen die ärztliche Therapiefreiheit unberührt, geben aber die Voraussetzungen vor, unter denen ein vom Standard abweichendes Alternativverfahren angewandt werden darf. Die Behandlungsfehler lassen sich in verschiedene Fallgruppen klassifizieren, wie etwa Diagnosefehler/Verstoß gegen die Befunderhebungspflicht, Therapiefehler, Organisationsfehler. Einen Sonderfall des Organisationsfehlers stellt die sog. Anfängeroperation dar. Einen Behandlungsfehler muss der Arzt seinem Patienten dann offenbaren, wenn eine Korrektur des Gesundheitsschadens möglich ist oder eine Ausweitung bzw. Manifestierung noch verhindert werden kann. War der Behandlungsfehler für einen beim Patienten entstandenen Schaden ursächlich, kann dieser Schadensersatz sowohl aus vertraglichen als auch aus deliktischen Anspruchsgrundlagen geltend machen, aus deliktischen außerdem Schmerzensgeld. Unabhängig von den zivilrechtlichen Folgen kann ein Behandlungsfehler strafrechtliche Konsequenzen für den Arzt haben. Um sich nicht dem Vorwurf sorgfaltswidrigen Verhaltens auszusetzen, muss sich der Arzt bei jedem Patienten selbstkritisch fragen, ob er die für die Behandlung notwendige fachliche Eignung besitzt. Außerdem muss er sich stetig um seine fachliche Fortbildung bemühen.

Sachwörter: Behandlungsfehler, Diagnosefehler, Offenbarungspflicht, Organisationsfehler, Schadensersatz, Sorgfaltsmaßstab, Therapiefehler

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Zivilrechtlicher und strafrechtlicher Hintergrund

Der Behandlungsfehler wird oft isoliert diskutiert. Es handelt sich indes nicht um ein Rechtsinstitut, das bereits für sich genommen eine zivilrechtliche Haftung und/oder strafrechtliche Verantwortlichkeit auslöst. Wenn ein Patient der Ansicht ist, er sei von seinem Arzt falsch behandelt worden und habe dadurch einen Schaden erlitten, muss er sein zivilrechtliches Verlangen nach Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld auf eine Anspruchsgrundlage stützen. Als solche kommt das von der Rechtsprechung entwickelte und gewohnheitsrechtlich anerkannte, anspruchsbegründende Rechtsinstitut der positiven Forderungsverletzung (schuldhafte Schlechterfüllung des Vertrages) in Betracht, unter das die fehlerhafte ärztliche Beratung und der nicht lege artis durchgeführte Heileingriff fallen (1). Darüber hinaus unterliegt der Arzt der deliktischen Haftung gemäß §§ 823 ff. BGB (Recht der unerlaubten Handlungen). Sowohl die Anspruchgrundlagen aus Vertrag als aus auch die aus unerlaubter Handlung setzen voraus, dass der Behandlungsfehler schuldhaft gemacht worden ist. Durch diesen schuldhaften Behandlungsfehler muss dem Patienten adäquat kausal ein Schaden entstanden sein.

Erstattet der Geschädigte oder ein Dritter eine Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft oder erlangt die Staatsanwaltschaft sonst Kenntnis von einem Behandlungsfehler, der zu einem körperlichen Schaden des Patienten geführt hat, kann es unabhängig von dem zivilrechtlichen Haftungsprozess zu einem Strafverfahren gegen den Arzt kommen. Abhängig vom entstandenen Schaden, vom Verschulden des Arztes (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), von der Art seines Verhaltens (Handeln oder Unterlassen) sowie von seiner Stellung gegenüber dem Patienten – kann ein Behandlungsfehler verschiedene Straftatbestände erfüllen. In Betracht kommen z.B. Körperverletzung (§ 223 StGB), gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Totschlag durch Unterlassen (§§ 212, 13 StGB), fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) und unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c StGB).  

 

Behandlungsfehler

Begriff und Sorgfaltsmaßstab  

Der Arzt schuldet dem Patienten grundsätzlich nicht den Heilerfolg, sondern „nur“ die kunstgerechte, für den Heilungserfolg optimale Behandlung (2), wobei er diese in der Regel persönlich vorzunehmen hat. Schaltet er Dritte ein, haftet er für diese entweder gemäß § 278 BGB oder gemäß § 831 BGB. Vor diesem Hintergrund ist die Frage zu beantworten, was ein Behandlungsfehler ist.

Einfacher und schwerer Behandlungsfehler  

Ein Behandlungsfehler (früher Kunstfehler) ist nach zivilrechtlichem wie strafrechtlichem Verständnis jede ärztliche Maßnahme, die nach dem Standard der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung die gebotene Sorgfalt vermissen lässt und darum unsachgemäß erscheint. Der Begriff des Behandlungsfehlers wird dabei als weit und umfassend verstanden, d.h. der Arzt muss nicht nur die Behandlung an sich sorgfältig durchführen, sondern ist auch vor und nach der Maßnahme zur Beachtung der gebotenen Sorgfalt verpflichtet (3). Ein schwerer (oder grober) Behandlungsfehler ist anzunehmen, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (4). Ein schwerer Behandlungsfehler setzt aber keine grobe Fahrlässigkeit voraus. Die Differenzierung zwischen einem „einfachen“ und einem „schweren“ Behandlungsfehler ist indes für die materiell-rechtliche Seite, d.h. für die Anspruchsbegründung, nicht relevant. Der Arzt hat einem Patienten in jedem Fall den durch einen Behandlungsfehler verursachten Schaden zu ersetzen, ungeachtet der Frage, ob der Fehler einfach oder grob war. Wesentliche Bedeutung erlangt diese Unterscheidung aber in prozessualer Sicht mit Blick auf eventuelle Beweislasterleichterungen und Beweislastumkehrungen zugunsten des Patienten (5).

Sorgfaltsmaßstab  

Der Behandlungsfehler verlangt nach der vorgenannten Definition zunächst in jedem Fall einen Sorgfaltspflichtverstoß. Gegen seine Sorgfaltspflicht verstößt der Arzt, wenn er gegenüber dem Patienten nicht die berufsfachlich gebotene Sorgfalt walten lässt, also das in Kreisen gewissenhafter und aufmerksamer Ärzte oder Fachärzte vorausgesetzte Verhalten unterlässt. Der Maßstab für die Beurteilung, welche Sorgfalt im Einzelfall erforderlich ist, ist damit objektiv-typisierend und nicht subjektiv-individuell (6). Diesem sog. Prinzip der Gruppenfahrlässigkeit folgend kommt es auf die im jeweiligen Facharztkreis vorausgesetzten Fähigkeiten und erwarteten Kenntnisse, nicht aber auf die tatsächlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des einzelnen Arztes an. In zivilrechtlicher Hinsicht kann sich dieser also nicht damit entlasten, er habe eine medizinische Maßnahme noch nie durchgeführt, wenn diese schon zum Standard in der betreffenden Disziplin zählt. Auch die Aussage des Arztes, er sei schlecht ausgebildet worden, entlastet ihn nicht. Ebenso wenig kann er eingerissene Nachlässigkeiten in seiner Klinik für sich fruchtbar machen (7). In strafrechtlicher Hinsicht könnten sich solche Umstände möglicherweise für den Arzt positiv auswirken. Damit der Arzt die gebotene berufsfachliche Sorgfalt beachten kann, muss er den aktuellen medizinischen Standard kennen und beherrschen. Aufgrund der schnell voran schreitenden medizinischen Wissenschaft, entsteht für den Arzt somit eine Rechtspflicht zur Fortbildung (8). Dieser genügt der in der Allgemeinmedizin tätige Arzt in der Regel dann, wenn er die inländischen Allgemeinfach-Periodika liest. Von anderen Fachärzten (z.B. Internisten, Kardiologen, Chirurgen etc.) wird darüber hinaus grundsätzlich noch die Lektüre der methodenspezifischen ausländischen Literatur erwartet (9).

Medizinischer Standard versus ärztliche Therapiefreiheit  

Die vorstehend beschriebene Pflicht des Arztes, den Patienten entsprechend dem medizinischen Standard zu behandeln, scheint im Widerspruch zur ärztlichen Therapiefreiheit zu stehen. Nach diesem Grundsatz steht dem Arzt bei der Auswahl der Therapie ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu, d.h. der Arzt kann grundsätzlich frei entscheiden, welche Therapie er für die beste hält und welche er einsetzen will. Diese Freiheit wird allerdings in zweifacher Hinsicht begrenzt: Zunächst endet die Therapiefreiheit dort, wo sie dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten widerspricht. Darüber hinaus wird die Therapiefreiheit durch die soeben geschilderten Sorgfaltsanforderungen an den Arzt begrenzt. So darf der Arzt trotz der Therapiefreiheit ein Alternativverfahren, von dem er überzeugt ist, dann nicht anwenden, wenn die Überlegenheit eines Standardverfahrens in der Fachwelt allgemein anerkannt ist (10). Der Sorgfaltsmaßstab reduziert die Therapiefreiheit allerdings nicht so weit, dass gar kein von einem Standardverfahren abweichendes Alternativverfahren mehr eingesetzt werden darf, es werden jedoch klare Bedingungen hierfür aufgestellt:

Der Arzt muss nach gewissenhafter Prüfung des Einzelfalls zu dem Schluss gelangen, dass die vom medizinischen Standard abweichende Behandlung zum Wohle des Patienten angezeigt ist. Von einer gewissenhaften Prüfung ist auszugehen, wenn er alle Befunde genau und umfassend erhoben und darauf aufbauend eine gewissenhafte Abwägung der Vor- und Nachteile der beabsichtigten Therapie vorgenommen hat. Schließlich muss der Arzt objektiv alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativverfahren berücksichtigen (11).

 

Fallgruppen  

Als Behandlungsfehler im vorstehend erörterten Sinn können sich verschiedene ärztliche Fehler darstellen, die nachfolgend - aus Platzgründen vereinfacht - klassifiziert werden sollen.

 
Diagnosefehler/Verstoß gegen die Befunderhebungspflicht  

Die Befunderhebungspflicht verpflichtet den Arzt, alle medizinisch gebotenen Befunde zu erheben, diese fachgerecht zu beurteilen und das Ergebnis dieser Erhebung bzw. Beurteilung in der Folge zu sichern (12). Bei der Diagnose hat der Arzt alle erforderlichen Erkenntnisquellen zu nutzen (13). Erhebt der Arzt keine oder die falschen Befunde oder bewahrt die erhobenen Befunde zwecks späterer Abgleichung mit einer Kontrolluntersuchung nicht auf, ist er nicht in der Lage, die Diagnose mit der gebotenen Sorgfalt zu stellen und zu kontrollieren. Der Arzt schuldet dem Patienten damit keine richtige, sondern nur eine sorgfältige und fachgerechte Diagnose. Eine unsorgfältige und fehlerhafte Diagnose kann im Einzelfall einen Behandlungsfehler darstellen. Die unterlassene Erhebung weiterer Befunde, zu der der Arzt insbesondere bei unklarem Erstbefund oder bei einem konkreten Verdacht verpflichtet ist, ist nicht mehr Teil der Diagnose, sondern der Behandlung und ist damit stets als Behandlungsfehler zu werten (14).

Den Arzt trifft, wie bereits ausgeführt, die Pflicht, seinen Patienten sorgfältig und entsprechend dem medizinischen Standard persönlich zu behandeln, was die Pflicht zu Hausbesuchen einschließt. Einen Therapiefehler stellt damit etwa die fälschlich gestellte Ferndiagnose dar (15), sofern dem Arzt eine persönliche Untersuchung des Patienten möglich und zumutbar war. Ebenso stellt es einen Therapiefehler und damit einen Behandlungsfehler dar, wenn der Arzt bei der Therapie veraltete Methoden anwendet (16) und den Patienten nicht hierüber wirksam aufgeklärt hat. Ferner muss sich der Arzt einen Behandlungsfehler vorwerfen lassen, der im Rahmen der Therapie das „einzuhaltende Maß“ (17) überschreitet, indem er den Blutkreislauf des Patienten mit Ersatzstoffen überfüllt und dadurch ein Lungenödem verursacht (18). Unter den Therapiefehler ist außerdem die fehlerhafte bzw. mangelhafte Überwachung von eingesetztem medizinischen Gerät zu subsumieren. Des Weiteren muss der Arzt vorhandene apparative Möglichkeiten zugunsten des Patienten einsetzen (19).

 
Organisationsverschulden

Darüber hinaus kann ein Behandlungsfehler in einem organisatorischen Fehlverhalten erblickt werden, wenn der Arzt und/oder der Krankenhausträger gegen organisatorische Sorgfaltspflichten verstoßen. Die Gruppe der sog. Organisationsfehler  ist nach den jüngsten Entwicklungen in Rechtsprechung und Literatur von besonderer Bedeutung. Der rechtsdogmatische Hintergrund dieser Fehlergruppe ist darin zu erblicken, dass eine sachgerechte Behandlung des Patienten geordnete Abläufe zugunsten eines zuverlässigen und abgestimmten Gesamtgefüges erfordert. Mithin ist eine organisatorische Leistung notwendig, die nur ein Fach­mann erbringen kann, der die Gefahrenquellen und Schwachstellen kennt (20). Der Problemkreis des Organisationsverschuldens hat insbesondere Bedeutung in Krankenhäusern, wo eine z. T. große Anzahl von Ärzten, Mitarbeitern des ärztlichen Hilfspersonals, Technikern usw. arbeitet, wo eine Vielzahl von Befunden zu erheben und zu sichern, Diagnosen zu stellen, Maßnahmen der verschiedensten Art zu treffen und zu dokumentieren sind, wo medizinische Geräte eingesetzt und überwacht werden müssen, wo große Mengen von Medikamenten vorgehalten werden und wo Personal fortgebildet werden muss (21). Nachfolgend sollen beispielhaft einige Organisationspflichten und Organisationsverantwortlichkeiten vorgestellt werden, wobei sich eine vollständige und vertiefte Darstellung in diesem Rahmen verbietet:

Für die Planung und Kontrolle der klinischen Abläufe sind der leitende Arzt und der Krankenhausträger verantwortlich (22). Aus dieser Pflicht zur sorgfältigen Organisation resultiert die Pflicht des Chefarztes, die Assistenzärzte im Rahmen regelmäßiger Visiten zu beob­achten und sie gezielt zu überprüfen oder durch geeignete Oberärzte überprüfen zu lassen.

Ferner muss der Chefarzt seine Mitarbeiter über typische Fehler und Gefahren belehren und muss für ihre Fortbildung sorgen.

Zu den Organisationspflichten gehört es weiterhin sicher zu stellen, dass keine durch vorangegangene Nachtdienste übermüdeten Ärzte zu Operationen eingeteilt werden (23).

Außerdem ist, insbesondere in psychiatrischen Kliniken, Vorsorge gegen Selbstschädigung des Patienten zu treffen. Aber auch scheinbar banale, für eine erfolgreiche Therapie u. U. aber gleichwohl wichtige Organisationspflichten wie z.B. die Vereinbarung, Einhaltung und Überwachung von Terminen mit den Patienten, obliegen dem Arzt bzw. dem Krankenhausträger (24).

Letzterer ist dafür verantwortlich, den Chefarzt bezüglich der Einhaltung seiner Organisationspflichten zu überwachen, seinen Dienst festzulegen und Kompetenzen zu definieren (25).

Die Klinkleitung hat die Gebrauchsfähigkeit von Desinfektionsmitteln zu gewährleisten und zu verhindern, dass es zur zufälligen Vermischung von Chemikalien kommt, die zur Behandlung der Patienten bestimmt sind (26).

Der ärztliche Leiter der Klinik und die Abteilungsleiter müssen des Weiteren dafür Sorge tragen, dass die Ärzte ihrer Aufklärungspflicht nachkommen. Hierzu müssen die Verantwortlichen Richtlinien aufstellen, Anleitung geben und Kontrollen durchführen (27). Eine sinnvolle Hilfe und Orientierung geben die "Richtlinien zur Aufklärung der Krankenhauspatienten über vorgesehene ärztliche Maßnahmen" sub. III. "Organisatorische Maßnahmen" der Deutschen Krankenhausgesellschaft.

Eine weitere Organisationspflicht der Klinkleitung ist es, einen Standard im Krankenhaus aufzubauen und aufrecht zu erhalten, der den typischen Aufgaben und Gefahren entspricht. Universitätskliniken unterliegen dabei strengeren Anforderungen als kleinere und weniger differenzierte Krankenhäuser. Als Maßstab sind die Vertrauenserwartungen der Patienten heran zu ziehen (28).

Jeder Arzt muss sicherstellen, dass seine Patienten vor vermeidbaren Gefahren und Schäden im Zusammenhang mit der Behandlung einschließlich des Aufenthalts in den Behandlungs- und Praxisräumen geschützt sind. So kann z.B. ein Organisationsverschulden und also ein Behandlungsfehler darin liegen, wenn der Arzt eine 89jährige, eingeschränkt gehfähige Patientin unbeaufsichtigt auf einer Untersuchungsbank liegen lässt und diese dann von dort herunter fällt und sich verletzt (29).

Weitere Organisationspflichten sind die Sicherstellung des hygienischen und apparativen Standards sowie des Standards der Medikamentenvorhaltung und des personellen Ausstattungsstandards (30).

Sonderfall: Die Anfängeroperation – „Übertragungsverschulden“ und Übernahmeverschulden

Einen Sonderfall des Organisationsverschuldens stellt die Übertragung einer Operation auf einen hierfür noch nicht hinreichend qualifizierten Assistenzarzt durch den ausbildenden Oberarzt dar, wenn der Assistenzarzt den Eingriff selbständig und unbeaufsichtigt durchführen soll. Der BGH hat entschieden, dass hierin grundsätzlich ein Behandlungsfehler liegt (31), der in der Regel dem ausbildenden Oberarzt, nicht aber dem Assistenzarzt, anzulasten ist. Dies könnte man als „Übertragungsverschulden“ bezeichnen. Der Rechtsgrund für die Verantwortlichkeit des die Aufgabe delegierenden Arztes ist darin zu erblicken, dass der Behandlungsfehler in solchen Fällen „nicht in einem falschen oder unsorgfältigen Vorgehen bei der Operation selbst, sondern in deren selbständiger Übertragung auf den nicht qualifizierten Anfänger“ liegt (32). Grundsätzlich hat der BGH festgestellt: „Die ausbildenden Ärzte müssen aber, bevor sie einem jungen Arzt die eigenverantwortliche Durchführung der Operation übertragen, vorher nach objektiven Kriterien prüfen und danach zu dem ärztlich vertretbaren Ergebnis kommen können, dass für den Patienten dadurch kein zusätzliches Risiko entsteht. Immer muss der Standard eines erfahrenen Chirurgen gewährleistet sein. Solange irgendwelche Zweifel an dem erforderlichen Ausbildungsstand des Anfängers bestehen, muss die Operation von einem Facharzt, der stets anwesend ist, überwacht werden. Vorrang haben das Wohl des Patienten und seine Sicherheit, nicht etwa eine bequemere Organisation des Klinikdienstes [...]. In keinem Fall werden sich Krankenhausträger und Ärzte darauf berufen können, ein Mangel an ausreichend qualifizierten Fachärzten zwinge zum Einsatz auch relativ unerfahrener Assistenzärzte.“ (33)

Unabhängig davon kann dem Assistenzarzt aber ausnahmsweise dann ein Verschuldensvorwurf gemacht werden, wenn er gegen die Übertragung der Operation auf ihn hätte Bedenken haben und eine Gefährdung des Patienten hätte voraussehen müssen. In diesem Fall „darf er nicht gegen sein ärztliches Wissen und gegen bessere Überzeugung handeln“. Bei einer solchen Fallgestaltung ist es „ihm zuzumuten, dagegen seine Bedenken zu äußern und notfalls eine Operation ohne Aufsicht abzulehnen. Das muss auch gelten, wenn er, was sicher nicht fern liegt, sich dadurch möglicherweise Schwierigkeiten für sein Fortkommen aussetzen sollte [...]“.(34) Führt der Assistenzarzt den Eingriff gleichwohl durch, muss er sich ein Übernah­meverschulden vorwerfen lassen. Das gilt im Übrigen auch für jeden anderen Arzt, der eine Behandlung übernimmt und eine Maßnahme trifft, für die er nach eigener Kenntnis nicht hinreichend qualifiziert ist (35).

 

Offenbarungspflicht gegenüber dem Patienten  

Rechtlich umstritten ist die Frage, ob der Arzt verpflichtet ist, dem Patienten zu offenbaren, wenn er einen Behandlungsfehler begangen hat und dies erkennt. Mit Blick auf den Grund­satz, dass sich niemand selbst Schadensersatzansprüchen und Strafverfolgungs­maßnahmen aussetzen muss (36), wird man eine generelle Offenbarungspflicht wohl ablehnen müssen. Allerdings wird der Arzt wegen der Wertigkeit der bedrohten Rechtsgüter, seiner Schadensminderungspflicht und des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und seinem Patienten eine Offenbarungspflicht haben, wenn das gesundheitlich Wohl des Patienten es erfordert, z.B. um noch rechtzeitig korrigierende medizinische Maßnahmen einzuleiten, die eine Manifestierung oder Verschlimmerung des durch den Behandlungsfehler verursachten Gesundheitsschadens verhindern können (37).

SCHLUSSFOLGERUNGEN  

Ein Behandlungsfehler kann zivilrechtlich Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auslösen und ferner zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Arztes führen.

Ob ein Behandlungsfehler vorliegt hängt insbesondere davon ab, ob dem Arzt ein sorgfaltswidriger Verstoß gegen den medizinischen Standard anzulasten ist.

Maßgeblich ist die sog. berufsfachliche Sorgfalt, wonach das in anerkannten Arzt- bzw. Facharztkreisen erwartete Verhalten, in der Regel nicht aber die individuellen Fähigkeiten des Arztes entscheidend ist.

Ein Abweichen vom medizinischen Standard ist dem Arzt wegen der ihm zuzuerkennenden freien Wahl der Therapie (Therapiefreiheit) möglich, wenn er die Entscheidung für ein Alternativverfahren sorgfältig trifft und die Überlegenheit eines Standardverfahrens nicht allgemein anerkannt ist. Ansonsten hängt die Anwendung bzw. Nichtanwendung eines bestimmten Verfahrens vom Willen des Patienten ab.

Damit der Arzt den sich ständig weiter entwickelnden medizinischen Standard kennt, muss er sich regelmäßig fortbilden.

Behandlungsfehler lassen sich in verschiedene Fallgruppen unterteilen, z.B. in Diagnosefehler/Fehler bei der Befunderhebungspflicht. Bei der Diagnose hat der Arzt alle erforderlichen Erkenntnisquellen zu nutzen und alle Befunde einschließlich Kontrollbefunden zu erheben.

Ein Therapiefehler kann vorliegen, wenn der Arzt den Patienten nicht persönlich behandelt, ohne Aufklärung des Patienten veraltete Methode einsetzt, das einzuhaltende Maß z.B. bei einer Strahlenbehandlung überschreitet oder vorhandene Geräte nicht benutzt.

Ein Organisationsfehler kann in jedem organisatorischen Fehlverhalten liegen, soweit dadurch der zu Gunsten des Patienten notwendige, optimale Gesamtablauf beeinträchtigt wird.

Einem hierfür nicht qualifizierten Anfänger darf vom auszubildenden Oberarzt keine Operation zur selbständigen, unbeaufsichtigten Durchführung übertragen werden. Der hierin liegende Behandlungsfehler ist in der Regel dem Ausbilder anzulasten. Erkennt der Auszubildende seine fehlende Qualifikation, muss er die Durchführung der Maßnahme ablehnen.

Hat der Arzt einen Behandlungsfehler begangen und bemerkt diesen, ist er dann zur Offenbarung gegenüber dem Patienten verpflichtet, wenn aufgrund des Behandlungsfehlers weitere medizinische Maßnahmen erforderlich oder möglich sind, um den Gesundheitsschaden zu korrigieren oder eine Ausweitung oder Manifestierung des Schadens zu verhindern.

 

Abstract  

The physician is under the legal obligation to his patient to conduct a professional treatment that is optimally suited to obtain the wanted recovery. A violation of this and the equally existing obligation to observe the due diligence is termed malpractise. The degree of diligence necessary is determined in accordance to the behavior deemed the standard in certain circles of conscientious and attentive physicians or specialists. The virtual knowledge and capability of the single physician is not referred to. The relevant standard of diligence as well as the medical standard do not affect the doctor’s free choice of treatment but they set the conditions under which an alternative therapy deviating from the standard can be resorted to. Malpractise can be classified into different groups of instances, i. e. diagnostic mistake/violation of the obligation to put down a record of the examination’s results, bad choice of therapy, or inadequate organization. A particular example of such inadequate organization is the performance of an operation by an inexperienced physician. Provided that a correction of the damage to health or its expansion/manifestation can be prevented the doctor is legally compelled to reveal the malpractise to his or her patient. If the malpractise causes any injury to the patient’s health damages can be requested on the basis of contractual as well as tort claims including compensation for suffering from injuries itself. Apart from the consequences related to civil law malpractise can entail repercussions under penal law. To avoid the reproach of behavior in contradiction to the exigencies of due diligence every physician is required to ask himself the question whether he possesses the professional abilities to conduct the requisite treatment. Furthermore, he has constantly to strive for a continuation of his profession-related learning.

Malpractise, standard of diligence, diagnostic mistake, obligation of revelation, inadequate organization, damages, bad choice of therapy

 

LITERATUR  

 

Anmerkung: Für die Angabe der Literaturnachweise wurde die in der Rechtswissenschaft übliche Zitierweise und nicht wie sonst hier üblich der Havard Style verwandt.

1.     Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 7. Aufl. 1997, Rn. 288 ff. m.w.N.; Uhlenbruck, in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 2. Aufl. 1999, § 39, Rn. 48; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 3. Aufl. 1999, A, Rn. 8.

2.       Geiß/Greiner, a.a.O., Rn. 4.

3.       Laufs, in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, a.a.O., § 99, Rn. 5; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. 1999, § 223, Rn. 9 c; Schmidt, in: Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. 1957, S. 45 f.; Englisch, in: Stich/Bauer, Fehler und Gefahren bei chirurgischen Operationen, 1958, S. 1538; vgl. auch BGHZ 8, 138 (138).

4.       BGH, NJW 1998, 814; NJW 1995, 778 (779); NJW 1983, 2080; Laufs, a.a.O., § 110, Rn. 5.

5.       Ausführlich hierzu Müller, NJW 1997, 3049 ff.

6.       BGHZ 8, 138 (140), BGH, NJW 1992, 754; Mertens, in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1997, § 823, Rn. 367; Geiß/Greiner, a.a.O., B, Rn. 2.

7.       BGHZ 9, 138 (140).

8.       BGHZ 113, 297; Laufs, a.a.O. (Fn. 5), § 99, Rn. 10.

9.       BGHZ 113, 297; BGH, NJW 1982, 697; NJW 1977, 1102; Laufs, a.a.O. (Fn. 17), § 99, Rn. 10; Geiß/Greiner, a.a.O. (Fn. 3), B, Rn. 12.

10.   Rumler-Detzel, VersR 1989, 1008 (1009).

11.   Laufs, a.a.O. (Fn. 5), § 99, Rn. 20.

12.   BGHZ 99, 391 (398); Müller, NJW 1997, 3049 (3053); K. Fehn/S. Selen, Rechtshandbuch für Feuerwehr und Rettungsdienst, 2000, S. 200.

13.   Laufs, a.a.O. (Fn. 5), § 100, Rn. 6.

14.   BGH, NJW 1995, 778; Geiß/Greiner, a.a.O. (Fn. 2), B, Rn. 55.

15.   Vgl. auch BGH, NJW 1979, 1248; Laufs, a.a.O. (Fn. 14), Rn. 16.

16.   OLG Düsseldorf, VersR 1985, 645.

17.   Laufs, a.a.O. (Fn. 14), Rn. 20.

18.   OLG Hamm, VersR 1990, 856.

19.   BGH, NJW 1989, 2321 ff.

20.   BGH, NJW 1994, 1594; Laufs, a.a.O. (Fn. 41), § 102, Rn. 3.

21.   So Laufs, a.a.O. (Fn. 57), Rn. 1.

22.   Mertens, in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1997, § 823, Rn. 394; Laufs, a.a.O. (Fn. 58); Geiß/Greiner, a.a.O. (Fn. 42), B, Fn. 18.

23.   BGH, NJW 1986, 776.

24.   OLG Frankfurt a.M., MedR 1987, 187.

25.   OLG Schleswig, VersR 1997, 69.

26.   BGH, NJW 1978, 1673.

27.   Laufs, a.a.O., § 102, Rn. 18.

28.   Lippert, Organisationsverschulden in Hochschulklinika, NJW 1984, 2606 ff.

29.   LG Koblenz, NJW 1988, S. 1521 f.

30.   Geiß/Greiner, a.a.O. (Fn. 42), Rn. 18 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung.

31.   BGH, NJW 1984, 655 ff.

32.   BGH, a.a.O. (Fn. 21), 656.

33.   BGH, a.a.O. (Fn. 21).

34.   BGH, a.a.O. (Fn. 21), 657.

35.   Jeder Arzt muss bei der Übernahme einer Behandlung prüfen, ob er die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt. Ausführlich zu dieser Problematik Uhlenbruck, a.a.O. (Fn. 2), § 43, Rn. 2 ff.; Geiß/Greiner, a.a.O. (Fn. 2), B, Rn. 11.

36.   So zutreffend Laufs, a.a.O. (Fn. 5), § 65, Rn. 15.

37.   So zu Recht Laufs, a.a.O. (Fn. 5), § 100, Rn. 33; vgl. auch ausführlich zu dieser Frage Kleuser, Die Fehleroffenbarungspflicht des Arztes, 1995; Uhlenbruck, Das Recht und die Pflicht des Arztes zur restitutio ad integrum nach einem Behandlungsfehler, Festschrift für Weissauer, 1986, S. 150 ff.

 

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