Der
ärztliche Behandlungsfehler im Abriss
Rechtsanwalt Dr. iur. Karsten Fehn, Bonn
Syndikusanwalt eines
Großkonzerns der chemisch-pharmazeutischen Industrie und Rechtsanwalt in
Bonn mit den Interessenschwerpunkten Medizinrecht, Strafrecht und
Ordnungsrecht. Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für
Notfallmedizin der Berufsfeuerwehr Köln.
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ZUSAMMENFASSUNG
Der Arzt ist gegenüber dem Patienten zu einer
kunstgerechten, für die Erreichung des Heilungserfolges optimalen
Behandlung verpflichtet. Verletzt der Arzt diese Pflicht unter Verstoß
gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflicht liegt ein Behandlungsfehler
vor. Die erforderliche Sorgfalt bemisst sich anhand des in Kreisen
gewissenhafter und aufmerksamer Ärzte oder Fachärzte vorausgesetzten
Verhaltens. Auf die tatsächlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des
einzelnen Arztes kommt es hingegen grundsätzlich nicht an. Der
maßgebliche Sorgfaltsmaßstab und der medizinische Standard lassen die
ärztliche Therapiefreiheit unberührt, geben aber die Voraussetzungen
vor, unter denen ein vom Standard abweichendes Alternativverfahren
angewandt werden darf. Die Behandlungsfehler lassen sich in verschiedene
Fallgruppen klassifizieren, wie etwa Diagnosefehler/Verstoß gegen die
Befunderhebungspflicht, Therapiefehler, Organisationsfehler. Einen
Sonderfall des Organisationsfehlers stellt die sog. Anfängeroperation
dar. Einen Behandlungsfehler muss der Arzt seinem Patienten dann
offenbaren, wenn eine Korrektur des Gesundheitsschadens möglich ist oder
eine Ausweitung bzw. Manifestierung noch verhindert werden kann. War der
Behandlungsfehler für einen beim Patienten entstandenen Schaden
ursächlich, kann dieser Schadensersatz sowohl aus vertraglichen als auch
aus deliktischen Anspruchsgrundlagen geltend machen, aus deliktischen
außerdem Schmerzensgeld. Unabhängig von den zivilrechtlichen Folgen kann
ein Behandlungsfehler strafrechtliche Konsequenzen für den Arzt haben.
Um sich nicht dem Vorwurf sorgfaltswidrigen Verhaltens auszusetzen, muss
sich der Arzt bei jedem Patienten selbstkritisch fragen, ob er die für
die Behandlung notwendige fachliche Eignung besitzt. Außerdem muss er
sich stetig um seine fachliche Fortbildung bemühen.
Sachwörter: Behandlungsfehler, Diagnosefehler, Offenbarungspflicht,
Organisationsfehler, Schadensersatz, Sorgfaltsmaßstab, Therapiefehler
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Zivilrechtlicher und strafrechtlicher Hintergrund
Der Behandlungsfehler wird oft isoliert diskutiert. Es
handelt sich indes nicht um ein Rechtsinstitut, das bereits für sich
genommen eine zivilrechtliche Haftung und/oder strafrechtliche
Verantwortlichkeit auslöst. Wenn ein Patient der Ansicht ist, er sei von
seinem Arzt falsch behandelt worden und habe dadurch einen Schaden
erlitten, muss er sein zivilrechtliches Verlangen nach Schadensersatz
und/oder Schmerzensgeld auf eine Anspruchsgrundlage stützen. Als solche
kommt das von der Rechtsprechung entwickelte und gewohnheitsrechtlich
anerkannte, anspruchsbegründende Rechtsinstitut der positiven
Forderungsverletzung (schuldhafte Schlechterfüllung des Vertrages) in
Betracht, unter das die fehlerhafte ärztliche Beratung und der nicht
lege artis durchgeführte Heileingriff fallen (1). Darüber hinaus
unterliegt der Arzt der deliktischen Haftung gemäß §§ 823 ff. BGB (Recht
der unerlaubten Handlungen). Sowohl die Anspruchgrundlagen aus Vertrag
als aus auch die aus unerlaubter Handlung setzen voraus, dass der
Behandlungsfehler schuldhaft gemacht worden ist. Durch diesen
schuldhaften Behandlungsfehler muss dem Patienten adäquat kausal ein
Schaden entstanden sein.
Erstattet der Geschädigte oder ein Dritter eine Strafanzeige bei
der Polizei oder der Staatsanwaltschaft oder erlangt die
Staatsanwaltschaft sonst Kenntnis von einem Behandlungsfehler, der zu
einem körperlichen Schaden des Patienten geführt hat, kann es unabhängig
von dem zivilrechtlichen Haftungsprozess zu einem Strafverfahren gegen
den Arzt kommen. Abhängig vom entstandenen Schaden, vom Verschulden des
Arztes (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), von der Art seines Verhaltens
(Handeln oder Unterlassen) sowie von seiner Stellung gegenüber dem
Patienten – kann ein Behandlungsfehler verschiedene Straftatbestände
erfüllen. In Betracht kommen z.B. Körperverletzung (§ 223 StGB),
gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), fahrlässige Körperverletzung
(§ 229 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Totschlag durch Unterlassen (§§
212, 13 StGB), fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) und unterlassene
Hilfeleistung (§ 323 c StGB).
Behandlungsfehler
Begriff und Sorgfaltsmaßstab
Der Arzt schuldet dem Patienten grundsätzlich nicht
den Heilerfolg, sondern „nur“ die kunstgerechte, für den Heilungserfolg
optimale Behandlung (2), wobei er diese in der Regel persönlich
vorzunehmen hat. Schaltet er Dritte ein, haftet er für diese entweder
gemäß § 278 BGB oder gemäß § 831 BGB. Vor diesem Hintergrund ist die
Frage zu beantworten, was ein Behandlungsfehler ist.
Einfacher und schwerer Behandlungsfehler
Ein Behandlungsfehler (früher Kunstfehler) ist nach
zivilrechtlichem wie strafrechtlichem Verständnis jede ärztliche
Maßnahme, die nach dem Standard der medizinischen Wissenschaft und
Erfahrung die gebotene Sorgfalt vermissen lässt und darum unsachgemäß
erscheint. Der Begriff des Behandlungsfehlers wird dabei als weit und
umfassend verstanden, d.h. der Arzt muss nicht nur die Behandlung an
sich sorgfältig durchführen, sondern ist auch vor und nach der Maßnahme
zur Beachtung der gebotenen Sorgfalt verpflichtet (3). Ein schwerer
(oder grober) Behandlungsfehler ist anzunehmen, wenn der Arzt eindeutig
gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische
Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver
Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt
schlechterdings nicht unterlaufen darf (4). Ein schwerer
Behandlungsfehler setzt aber keine grobe Fahrlässigkeit voraus. Die
Differenzierung zwischen einem „einfachen“ und einem „schweren“
Behandlungsfehler ist indes für die materiell-rechtliche Seite, d.h. für
die Anspruchsbegründung, nicht relevant. Der Arzt hat einem Patienten in
jedem Fall den durch einen Behandlungsfehler verursachten Schaden zu
ersetzen, ungeachtet der Frage, ob der Fehler einfach oder grob war.
Wesentliche Bedeutung erlangt diese Unterscheidung aber in prozessualer
Sicht mit Blick auf eventuelle Beweislasterleichterungen und
Beweislastumkehrungen zugunsten des Patienten (5).
Sorgfaltsmaßstab
Der Behandlungsfehler verlangt nach der vorgenannten
Definition zunächst in jedem Fall einen Sorgfaltspflichtverstoß. Gegen
seine Sorgfaltspflicht verstößt der Arzt, wenn er gegenüber dem
Patienten nicht die berufsfachlich gebotene Sorgfalt walten lässt, also
das in Kreisen gewissenhafter und aufmerksamer Ärzte oder Fachärzte
vorausgesetzte Verhalten unterlässt. Der Maßstab für die Beurteilung,
welche Sorgfalt im Einzelfall erforderlich ist, ist damit
objektiv-typisierend und nicht subjektiv-individuell (6). Diesem sog.
Prinzip der Gruppenfahrlässigkeit folgend kommt es auf die im jeweiligen
Facharztkreis vorausgesetzten Fähigkeiten und erwarteten Kenntnisse,
nicht aber auf die tatsächlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des
einzelnen Arztes an. In zivilrechtlicher Hinsicht kann sich dieser also
nicht damit entlasten, er habe eine medizinische Maßnahme noch nie
durchgeführt, wenn diese schon zum Standard in der betreffenden
Disziplin zählt. Auch die Aussage des Arztes, er sei schlecht
ausgebildet worden, entlastet ihn nicht. Ebenso wenig kann er
eingerissene Nachlässigkeiten in seiner Klinik für sich fruchtbar machen
(7). In strafrechtlicher Hinsicht könnten sich solche Umstände
möglicherweise für den Arzt positiv auswirken. Damit der Arzt die
gebotene berufsfachliche Sorgfalt beachten kann, muss er den aktuellen
medizinischen Standard kennen und beherrschen. Aufgrund der schnell
voran schreitenden medizinischen Wissenschaft, entsteht für den Arzt
somit eine Rechtspflicht zur Fortbildung (8). Dieser genügt der in der
Allgemeinmedizin tätige Arzt in der Regel dann, wenn er die inländischen
Allgemeinfach-Periodika liest. Von anderen Fachärzten (z.B. Internisten,
Kardiologen, Chirurgen etc.) wird darüber hinaus grundsätzlich noch die
Lektüre der methodenspezifischen ausländischen Literatur erwartet (9).
Medizinischer Standard versus ärztliche Therapiefreiheit
Die vorstehend beschriebene Pflicht des Arztes, den
Patienten entsprechend dem medizinischen Standard zu behandeln, scheint
im Widerspruch zur ärztlichen Therapiefreiheit zu stehen. Nach diesem
Grundsatz steht dem Arzt bei der Auswahl der Therapie ein Ermessens- und
Beurteilungsspielraum zu, d.h. der Arzt kann grundsätzlich frei
entscheiden, welche Therapie er für die beste hält und welche er
einsetzen will. Diese Freiheit wird allerdings in zweifacher Hinsicht
begrenzt: Zunächst endet die Therapiefreiheit dort, wo sie dem
ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten widerspricht.
Darüber hinaus wird die Therapiefreiheit durch die soeben geschilderten
Sorgfaltsanforderungen an den Arzt begrenzt. So darf der Arzt trotz der
Therapiefreiheit ein Alternativverfahren, von dem er überzeugt ist, dann
nicht anwenden, wenn die Überlegenheit eines Standardverfahrens in der
Fachwelt allgemein anerkannt ist (10). Der Sorgfaltsmaßstab reduziert
die Therapiefreiheit allerdings nicht so weit, dass gar kein von einem
Standardverfahren abweichendes Alternativverfahren mehr eingesetzt
werden darf, es werden jedoch klare Bedingungen hierfür aufgestellt:
Der Arzt muss nach gewissenhafter Prüfung des Einzelfalls zu dem Schluss
gelangen, dass die vom medizinischen Standard abweichende Behandlung zum
Wohle des Patienten angezeigt ist. Von einer gewissenhaften Prüfung ist
auszugehen, wenn er alle Befunde genau und umfassend erhoben und darauf
aufbauend eine gewissenhafte Abwägung der Vor- und Nachteile der
beabsichtigten Therapie vorgenommen hat. Schließlich muss der Arzt
objektiv alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativverfahren
berücksichtigen (11).
Fallgruppen
Als Behandlungsfehler im vorstehend erörterten Sinn
können sich verschiedene ärztliche Fehler darstellen, die nachfolgend -
aus Platzgründen vereinfacht - klassifiziert werden sollen.
Diagnosefehler/Verstoß gegen die Befunderhebungspflicht
Die Befunderhebungspflicht verpflichtet den Arzt, alle
medizinisch gebotenen Befunde zu erheben, diese fachgerecht zu
beurteilen und das Ergebnis dieser Erhebung bzw. Beurteilung in der
Folge zu sichern (12). Bei der Diagnose hat der Arzt alle erforderlichen
Erkenntnisquellen zu nutzen (13). Erhebt der Arzt keine oder die
falschen Befunde oder bewahrt die erhobenen Befunde zwecks späterer
Abgleichung mit einer Kontrolluntersuchung nicht auf, ist er nicht in
der Lage, die Diagnose mit der gebotenen Sorgfalt zu stellen und zu
kontrollieren. Der Arzt schuldet dem Patienten damit keine richtige,
sondern nur eine sorgfältige und fachgerechte Diagnose. Eine
unsorgfältige und fehlerhafte Diagnose kann im Einzelfall einen
Behandlungsfehler darstellen. Die unterlassene Erhebung weiterer
Befunde, zu der der Arzt insbesondere bei unklarem Erstbefund oder bei
einem konkreten Verdacht verpflichtet ist, ist nicht mehr Teil der
Diagnose, sondern der Behandlung und ist damit stets als
Behandlungsfehler zu werten (14).
Den Arzt trifft, wie bereits ausgeführt, die Pflicht,
seinen Patienten sorgfältig und entsprechend dem medizinischen Standard
persönlich zu behandeln, was die Pflicht zu Hausbesuchen einschließt.
Einen Therapiefehler stellt damit etwa die fälschlich gestellte
Ferndiagnose dar (15), sofern dem Arzt eine persönliche Untersuchung des
Patienten möglich und zumutbar war. Ebenso stellt es einen
Therapiefehler und damit einen Behandlungsfehler dar, wenn der Arzt bei
der Therapie veraltete Methoden anwendet (16) und den Patienten nicht
hierüber wirksam aufgeklärt hat. Ferner muss sich der Arzt einen
Behandlungsfehler vorwerfen lassen, der im Rahmen der Therapie das
„einzuhaltende Maß“ (17) überschreitet, indem er den Blutkreislauf des
Patienten mit Ersatzstoffen überfüllt und dadurch ein Lungenödem
verursacht (18). Unter den Therapiefehler ist außerdem die fehlerhafte
bzw. mangelhafte Überwachung von eingesetztem medizinischen Gerät zu
subsumieren. Des Weiteren muss der Arzt vorhandene apparative
Möglichkeiten zugunsten des Patienten einsetzen (19).
Organisationsverschulden
Darüber hinaus kann ein Behandlungsfehler in einem
organisatorischen Fehlverhalten erblickt werden, wenn der Arzt und/oder
der Krankenhausträger gegen organisatorische Sorgfaltspflichten
verstoßen. Die Gruppe der sog. Organisationsfehler ist nach den
jüngsten Entwicklungen in Rechtsprechung und Literatur von besonderer
Bedeutung. Der rechtsdogmatische Hintergrund dieser Fehlergruppe ist
darin zu erblicken, dass eine sachgerechte Behandlung des Patienten
geordnete Abläufe zugunsten eines zuverlässigen und abgestimmten
Gesamtgefüges erfordert. Mithin ist eine organisatorische Leistung
notwendig, die nur ein Fachmann erbringen kann, der die Gefahrenquellen
und Schwachstellen kennt (20). Der Problemkreis des
Organisationsverschuldens hat insbesondere Bedeutung in Krankenhäusern,
wo eine z. T. große Anzahl von Ärzten, Mitarbeitern des ärztlichen
Hilfspersonals, Technikern usw. arbeitet, wo eine Vielzahl von Befunden
zu erheben und zu sichern, Diagnosen zu stellen, Maßnahmen der
verschiedensten Art zu treffen und zu dokumentieren sind, wo
medizinische Geräte eingesetzt und überwacht werden müssen, wo große
Mengen von Medikamenten vorgehalten werden und wo Personal fortgebildet
werden muss (21). Nachfolgend sollen beispielhaft einige
Organisationspflichten und Organisationsverantwortlichkeiten vorgestellt
werden, wobei sich eine vollständige und vertiefte Darstellung in diesem
Rahmen verbietet:
Für die Planung und Kontrolle der klinischen Abläufe
sind der leitende Arzt und der Krankenhausträger verantwortlich (22).
Aus dieser Pflicht zur sorgfältigen Organisation resultiert die Pflicht
des Chefarztes, die Assistenzärzte im Rahmen regelmäßiger Visiten zu
beobachten und sie gezielt zu überprüfen oder durch geeignete Oberärzte
überprüfen zu lassen.
Ferner muss der Chefarzt seine Mitarbeiter über
typische Fehler und Gefahren belehren und muss für ihre Fortbildung
sorgen.
Zu den Organisationspflichten gehört es weiterhin
sicher zu stellen, dass keine durch vorangegangene Nachtdienste
übermüdeten Ärzte zu Operationen eingeteilt werden (23).
Außerdem ist, insbesondere in psychiatrischen
Kliniken, Vorsorge gegen Selbstschädigung des Patienten zu treffen. Aber
auch scheinbar banale, für eine erfolgreiche Therapie u. U. aber
gleichwohl wichtige Organisationspflichten wie z.B. die Vereinbarung,
Einhaltung und Überwachung von Terminen mit den Patienten, obliegen dem
Arzt bzw. dem Krankenhausträger (24).
Letzterer ist dafür verantwortlich, den Chefarzt
bezüglich der Einhaltung seiner Organisationspflichten zu überwachen,
seinen Dienst festzulegen und Kompetenzen zu definieren (25).
Die Klinkleitung hat die Gebrauchsfähigkeit von
Desinfektionsmitteln zu gewährleisten und zu verhindern, dass es zur
zufälligen Vermischung von Chemikalien kommt, die zur Behandlung der
Patienten bestimmt sind (26).
Der ärztliche Leiter der Klinik und die
Abteilungsleiter müssen des Weiteren dafür Sorge tragen, dass die Ärzte
ihrer Aufklärungspflicht nachkommen. Hierzu müssen die Verantwortlichen
Richtlinien aufstellen, Anleitung geben und Kontrollen durchführen (27).
Eine sinnvolle Hilfe und Orientierung geben die "Richtlinien zur
Aufklärung der Krankenhauspatienten über vorgesehene ärztliche
Maßnahmen"
sub. III. "Organisatorische Maßnahmen" der Deutschen
Krankenhausgesellschaft.
Eine weitere Organisationspflicht der Klinkleitung ist
es, einen Standard im Krankenhaus aufzubauen und aufrecht zu erhalten,
der den typischen Aufgaben und Gefahren entspricht. Universitätskliniken
unterliegen dabei strengeren Anforderungen als kleinere und weniger
differenzierte Krankenhäuser. Als Maßstab sind die Vertrauenserwartungen
der Patienten heran zu ziehen (28).
Jeder Arzt muss sicherstellen, dass seine Patienten
vor vermeidbaren Gefahren und Schäden im Zusammenhang mit der Behandlung
einschließlich des Aufenthalts in den Behandlungs- und Praxisräumen
geschützt sind. So kann z.B. ein Organisationsverschulden und also ein
Behandlungsfehler darin liegen, wenn der Arzt eine 89jährige,
eingeschränkt gehfähige Patientin unbeaufsichtigt auf einer
Untersuchungsbank liegen lässt und diese dann von dort herunter fällt
und sich verletzt (29).
Weitere Organisationspflichten sind die Sicherstellung
des hygienischen und apparativen Standards sowie des Standards der
Medikamentenvorhaltung und des personellen Ausstattungsstandards (30).
Sonderfall: Die Anfängeroperation – „Übertragungsverschulden“ und
Übernahmeverschulden
Einen Sonderfall des Organisationsverschuldens stellt
die Übertragung einer Operation auf einen hierfür noch nicht hinreichend
qualifizierten Assistenzarzt durch den ausbildenden Oberarzt dar, wenn
der Assistenzarzt den Eingriff selbständig und unbeaufsichtigt
durchführen soll. Der BGH hat entschieden, dass hierin grundsätzlich ein
Behandlungsfehler liegt (31), der in der Regel dem ausbildenden
Oberarzt, nicht aber dem Assistenzarzt, anzulasten ist. Dies könnte man
als „Übertragungsverschulden“ bezeichnen. Der Rechtsgrund für die
Verantwortlichkeit des die Aufgabe delegierenden Arztes ist darin zu
erblicken, dass der Behandlungsfehler in solchen Fällen „nicht in einem
falschen oder unsorgfältigen Vorgehen bei der Operation selbst, sondern
in deren selbständiger Übertragung auf den nicht qualifizierten
Anfänger“ liegt (32). Grundsätzlich hat der BGH festgestellt: „Die
ausbildenden Ärzte müssen aber, bevor sie einem jungen Arzt die
eigenverantwortliche Durchführung der Operation übertragen, vorher nach
objektiven Kriterien prüfen und danach zu dem ärztlich vertretbaren
Ergebnis kommen können, dass für den Patienten dadurch kein zusätzliches
Risiko entsteht. Immer muss der Standard eines erfahrenen Chirurgen
gewährleistet sein. Solange irgendwelche Zweifel an dem erforderlichen
Ausbildungsstand des Anfängers bestehen, muss die Operation von einem
Facharzt, der stets anwesend ist, überwacht werden. Vorrang haben das
Wohl des Patienten und seine Sicherheit, nicht etwa eine bequemere
Organisation des Klinikdienstes [...]. In keinem Fall werden sich
Krankenhausträger und Ärzte darauf berufen können, ein Mangel an
ausreichend qualifizierten Fachärzten zwinge zum Einsatz auch relativ
unerfahrener Assistenzärzte.“ (33)
Unabhängig davon kann dem Assistenzarzt aber
ausnahmsweise dann ein Verschuldensvorwurf gemacht werden, wenn er gegen
die Übertragung der Operation auf ihn hätte Bedenken haben und eine
Gefährdung des Patienten hätte voraussehen müssen. In diesem Fall „darf
er nicht gegen sein ärztliches Wissen und gegen bessere Überzeugung
handeln“. Bei einer solchen Fallgestaltung ist es „ihm zuzumuten,
dagegen seine Bedenken zu äußern und notfalls eine Operation ohne
Aufsicht abzulehnen. Das muss auch gelten, wenn er, was sicher nicht
fern liegt, sich dadurch möglicherweise Schwierigkeiten für sein
Fortkommen aussetzen sollte [...]“.(34) Führt der Assistenzarzt den
Eingriff gleichwohl durch, muss er sich ein Übernahmeverschulden
vorwerfen lassen. Das gilt im Übrigen auch für jeden anderen Arzt, der
eine Behandlung übernimmt und eine Maßnahme trifft, für die er nach
eigener Kenntnis nicht hinreichend qualifiziert ist (35).
Offenbarungspflicht gegenüber dem Patienten
Rechtlich umstritten ist die Frage, ob der Arzt
verpflichtet ist, dem Patienten zu offenbaren, wenn er einen
Behandlungsfehler begangen hat und dies erkennt. Mit Blick auf den
Grundsatz, dass sich niemand selbst Schadensersatzansprüchen und
Strafverfolgungsmaßnahmen aussetzen muss (36), wird man eine generelle
Offenbarungspflicht wohl ablehnen müssen. Allerdings wird der Arzt wegen
der Wertigkeit der bedrohten Rechtsgüter, seiner
Schadensminderungspflicht und des besonderen Vertrauensverhältnisses
zwischen ihm und seinem Patienten eine Offenbarungspflicht haben, wenn
das gesundheitlich Wohl des Patienten es erfordert, z.B. um noch
rechtzeitig korrigierende medizinische Maßnahmen einzuleiten, die eine
Manifestierung oder Verschlimmerung des durch den Behandlungsfehler
verursachten Gesundheitsschadens verhindern können (37).
SCHLUSSFOLGERUNGEN
Ein Behandlungsfehler kann zivilrechtlich
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auslösen und ferner zu einer
strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Arztes führen.
Ob ein Behandlungsfehler vorliegt hängt insbesondere
davon ab, ob dem Arzt ein sorgfaltswidriger Verstoß gegen den
medizinischen Standard anzulasten ist.
Maßgeblich ist die sog. berufsfachliche Sorgfalt,
wonach das in anerkannten Arzt- bzw. Facharztkreisen erwartete
Verhalten, in der Regel nicht aber die individuellen Fähigkeiten des
Arztes entscheidend ist.
Ein Abweichen vom medizinischen Standard ist dem Arzt
wegen der ihm zuzuerkennenden freien Wahl der Therapie
(Therapiefreiheit) möglich, wenn er die Entscheidung für ein
Alternativverfahren sorgfältig trifft und die Überlegenheit eines
Standardverfahrens nicht allgemein anerkannt ist. Ansonsten hängt die
Anwendung bzw. Nichtanwendung eines bestimmten Verfahrens vom Willen des
Patienten ab.
Damit der Arzt den sich ständig weiter entwickelnden
medizinischen Standard kennt, muss er sich regelmäßig fortbilden.
Behandlungsfehler lassen sich in verschiedene
Fallgruppen unterteilen, z.B. in Diagnosefehler/Fehler bei der
Befunderhebungspflicht. Bei der Diagnose hat der Arzt alle
erforderlichen Erkenntnisquellen zu nutzen und alle Befunde
einschließlich Kontrollbefunden zu erheben.
Ein Therapiefehler kann vorliegen, wenn der Arzt den
Patienten nicht persönlich behandelt, ohne Aufklärung des Patienten
veraltete Methode einsetzt, das einzuhaltende Maß z.B. bei einer
Strahlenbehandlung überschreitet oder vorhandene Geräte nicht benutzt.
Ein Organisationsfehler kann in jedem
organisatorischen Fehlverhalten liegen, soweit dadurch der zu Gunsten
des Patienten notwendige, optimale Gesamtablauf beeinträchtigt wird.
Einem hierfür nicht qualifizierten Anfänger darf vom
auszubildenden Oberarzt keine Operation zur selbständigen,
unbeaufsichtigten Durchführung übertragen werden. Der hierin liegende
Behandlungsfehler ist in der Regel dem Ausbilder anzulasten. Erkennt der
Auszubildende seine fehlende Qualifikation, muss er die Durchführung der
Maßnahme ablehnen.
Hat der Arzt einen Behandlungsfehler begangen und
bemerkt diesen, ist er dann zur Offenbarung gegenüber dem Patienten
verpflichtet, wenn aufgrund des Behandlungsfehlers weitere medizinische
Maßnahmen erforderlich oder möglich sind, um den Gesundheitsschaden zu
korrigieren oder eine Ausweitung oder Manifestierung des Schadens zu
verhindern.
Abstract
The physician is under the legal obligation to his
patient to conduct a professional treatment that is optimally suited to
obtain the wanted recovery. A violation of this and the equally existing
obligation to observe the due diligence is termed malpractise. The
degree of diligence necessary is determined in accordance to the
behavior deemed the standard in certain circles of conscientious and
attentive physicians or specialists. The virtual knowledge and
capability of the single physician is not referred to. The relevant
standard of diligence as well as the medical standard do not affect the
doctor’s free choice of treatment but they set the conditions under
which an alternative therapy deviating from the standard can be resorted
to. Malpractise can be classified into different groups of instances, i.
e. diagnostic mistake/violation of the obligation to put down a record
of the examination’s results, bad choice of therapy, or inadequate
organization. A particular example of such inadequate organization is
the performance of an operation by an inexperienced physician. Provided
that a correction of the damage to health or its expansion/manifestation
can be prevented the doctor is legally compelled to reveal the
malpractise to his or her patient. If the malpractise causes any injury
to the patient’s health damages can be requested on the basis of
contractual as well as tort claims including compensation for suffering
from injuries itself. Apart from the consequences related to civil law
malpractise can entail repercussions under penal law. To avoid the
reproach of behavior in contradiction to the exigencies of due diligence
every physician is required to ask himself the question whether he
possesses the professional abilities to conduct the requisite treatment.
Furthermore, he has constantly to strive for a continuation of his
profession-related learning.
Malpractise, standard of diligence, diagnostic
mistake, obligation of revelation, inadequate organization, damages, bad
choice of therapy
LITERATUR
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